Leitsatz (amtlich)
Kein Anspruch auf Abfindung aus einem Sozialplan für einen Arbeitnehmer, der bei der Aufspaltung eines Unternehmens nicht gekündigt, sondern in einer der Betriebsgesellschaften weiterbeschäftigt wird, wenn diese Gesellschaft später betriebsbedingt (Konkurs) kündigt.
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 16.09.1999; Aktenzeichen 25 Ca 5347/99) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 16. September 1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 25 Ca 5347/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Sozialplanabfindung.
Der Kläger war bis zum 30. September 1997 als Kran- und Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Der Betrieb der Beklagten wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 1997 aufgespalten, wobei die Beklagte als Besitzgesellschaft verblieb, aber das operative Geschäft auf drei andere Gesellschaften übertrug. Das Geschäftsfeld Autokrane übertrug sie auf die B. zwischenzeitlich umbenannt in M. GmbH. Ab 1. Oktober 1997 arbeitete der Kläger bei dieser Gesellschaft.
Zur Durchführung dieser Betriebsänderung vereinbarten die M. GmbH … („Besitzgesellschaft” oder „BG”), B. Berlin („KuS”), B. GmbH …, Potsdam („TDK”), B. Vermögensverwaltung GmbH demnächst B. GmbH („IST”) – zusammenfassend auch „Arbeitgeber” und „der Gesamtbetriebsrat der Besitzgesellschaft …” – am 30.09.1997 einen Interessenausgleich und Sozialplan.
Im Interessenausgleich heißt es in Ziffer 1. unter anderem:
„…
1.
Beschreibung der Betriebsänderung
Die Firma M. Potsdam, wird die Funktion einer Besitzgesellschaft übernehmen. Die operativen Geschäftsfelder werden gemäß § 613a BGB auf 3 Gesellschaften übertragen, und zwar das Geschäftsfeld Autokrane auf die Gesellschaft „M. Berlin-Brandenburg” (derzeit B. – KuS), das Geschäftsfeld Turmdrehkrane auf die Gesellschaft „B. Turmdrehkrane” (derzeit B. – TDK –) und das Geschäftsfeld Schwertransporte auf eine Gesellschaft „B. – IST – (nach Umfirmierung). Die Firmierung der Gesellschaften bleibt vorbehalten. Die Geschäftsfeld- und Gesellschaftsstruktur ist aus der Anlage 1 zu diesem Interessenausgleich ersichtlich.
Die Beschäftigtenzahlen werden unverzüglich an die vorgesehenen und der Auslastung entsprechenden Soll-Beschäftigtenzahlen angepaßt. Die Soll-Beschäftigtenzahlen, bezogen auf die Betriebe der BG und der Einzelgesellschaften im Raum Berlin, ergeben sich aus der Anlage 2 zu diesem Interessenausgleich.
Der Personalabbau wird umgehend eingeleitet und durch den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen oder den Abschluß von Aufhebungsverträgen umgesetzt.
1.1
Maßnahmen bezüglich der Niederlassungen
1.1.1
Aus der Niederlassung C. (einschließlich …) wird zum 01.10.1997 der Bereich „Kolonne” mit 30 Arbeitnehmern gemäß § 613a BGB auf die Löther Maschinentransporte und Montage GmbH übertragen. Der verbleibende Betrieb wird unverzüglich gemäß § 613a BGB auf die KuS übertragen.”
Ziffer 3 des Interessenausgleichs lautet:
„…
3.
Weitergehende Maßnahmen
Sollte aus Arbeitgebersicht in den jeweiligen Betrieben ein über Anlage 2 hinausgehender Personalabbau erforderlich sein, der keine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG darstellt, gilt der vorliegende Interessenausgleich und der Sozialplan vom gleichen Tage; liegt dagegen eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG vor, so ist hierüber zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ein weiterer Interessenausgleich in Anlehnung an diesen Interessenausgleich abzuschließen. Der nachfolgende Sozialplan gilt auch in diesem Fall. Können sich die Parteien über den weiteren Interessenausgleich nicht einigen, so kann eine Einigungsstelle unter Vorsitz von Herrn Dr. E. mit maximal zwei externen Beisitzern pro Seite angerufen werden, die nicht bindend entscheidet.
…”
Im Sozialplan ist unter Ziffer 1, 2, 2.1 und 2.2 festgelegt:
„…
1.
Geltungsbereich
Dieser Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG der folgenden bisherigen Betriebe
- Hauptverwaltung der M. GmbH …, Potsdam
- Niederlassung Potsdam-Babelsberg
- Niederlassung C. (einschl. …)
- Niederlassung D.
soweit sie durch nach dem 30.9.97 eingeleitete Maßnahmen auf Grund des obigen Interessenausgleiches Nachteile erleiden. Dieser Sozialplan gilt nicht für leitende Angestellte. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aus einem in ihrer Person oder ihrem Verhalten liegenden Grund außerordentlich oder ordentlich gekündigt werden, fallen nicht unter diesen Sozialplan.
2.
Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes
2.1
Anspruch auf Abfindung wegen Verlust des Arbeitsplatzes haben alle Mitarbeiter gemäß Ziffer 1. die durch
- betriebsbedingte Kündigung
- betrieblich veranlaßten Aufhebungsvertrag oder
- betrieblich veranlaßte Eigenkündigung
ausscheiden, wenn die Kündigung nach dem 30.09.1997 ausgesprochen oder der Aufhebungsvertrag nach dem 30.09.1997 abgeschlossen wurde. Eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag gilt als betrieblich veranlaßt, es...