Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsstellung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH. Dienst- oder Arbeitsvertrag. nach dessen Abberufung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Rechtsstellung eines Geschäftsführers einer GmbH nach dessen Abberufung, der vor seiner Bestellung als Arbeitnehmer tätig war.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 626; GmbHG §§ 35, 38

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 08.01.1998; Aktenzeichen 78 Ca 35130/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Januar 1998 – 78 Ca 35130/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger war seit 1985 als Arbeitnehmer bei der M. S. Microcomputertechnik oHG tätig, die am 22. März 1988 in die Beklagte umgewandelt worden ist. In einer notariellen Verhandlung vom 11. Februar 1992 vor dem Notar Dr. N. erwarb der Kläger zwei Stammeinlagen an der Beklagten in Höhe von jeweils 8.300,– DM. Gleichzeitig wurde er zum alleinigen Geschäftsführer der Beklagten bestellt und eine entsprechende Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg von Berlin vorgenommen (Bl. 35 d.A.).

Am 15. Mai 1996 fand eine Gesellschafterversammlung bei der Beklagten statt, auf der über die zum damaligen Zeitpunkt von den übrigen zwei Gesellschaftern gewünschte Abberufung des Klägers als Geschäftsführer gesprochen wurde. Im Protokoll der Gesellschafterversammlung heißt es dazu unter anderem:

TOP 1

Dem Ergebnis der Mitarbeiterabstimmung folgend wird E. Sch. als alleiniger Geschäftsführer benannt

TOP 2

Es wird ein Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer abgeschlossen

TOP 1:

einstimmig angenommen

TOP 2:

einstimmig angenommen

Am 16. August 1996 richtete die Beklagte ein von ihrem Geschäftsführer E. Sch. unterzeichnetes Schreiben an den Kläger, das dieser auch erhielt, in dem es heißt:

Kündigung.

Hiermit kündige ich Dein Arbeitsverhältnis mit der M. GmbH fristlos.

Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 4. September 1996 eingegangenen und der Beklagten am 19. September 1996 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die Rechtswirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung gewandt und behauptet, am 15. Mai 1996 sei er als Geschäftsführer der Beklagten in der Gesellschafterversammlung abberufen worden. Da irgendwelche Leistungen, die als Kompensation für den Verlust des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes, den er vor der Bestellung zum Geschäftsführer gehabt habe, nicht vereinbart worden seien, sei das ursprünglich begründete Arbeitsverhältnis, für die Zeit, in der er Geschäftsführer der Beklagten gewesen sei, zum Ruhen gebracht worden. Ein Grund für eine fristlose Kündigung seines Arbeitsvertrages habe jedoch nicht vorgelegen, zumal sein Arbeitsvertrag nur aufgrund eines Beschlusses der GmbH hätte gekündigt werden können.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 16. August 1996 ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat in Abrede gestellt, daß der Kläger in der Gesellschafterversammlung vom 15. Mai 1996 als Geschäftsführer abberufen worden sei. Zwar habe es entsprechende Versuche ihrerseits gegeben. Der Kläger habe sich jedoch stets gegen die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme gewendet. Am 15. Mai 1996 sei nur mit Mehrheit beschlossen worden, daß das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger gekündigt werden solle, sofern der Kläger auch weiterhin gegen seine fraglichen Verpflichtungen nachhaltig verstoße. Der Kläger sei auch in der Folgezeit mehrere Male mündlich und schriftlich aufgefordert worden, die „Kernarbeitszeiten” einzuhalten, was er jedoch nicht getan habe.

Zwischen den Parteien hätten auch keine arbeitsvertraglichen Beziehungen in der fraglichen Zeit bestanden. Entgegen der Behauptung des Klägers habe dieser kein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 4.300,– DM erhalten. Vielmehr habe es sich um entsprechende Gewinnentnahmen gehandelt, die jeweils in unterschiedlicher Höhe erfolgt seien. So habe der Kläger in den Monaten September bis Dezember 1995 jeweils 2.764,16 DM erhalten. Von Januar bis Juni 1996 seien es monatlich 3.462,50 DM gewesen, im Juli 1996 4.286,67 DM und im August 1996 2.286,22 DM. Da der Kläger als Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer bei ihr tätig gewesen sei, seien auch keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden. Auch sei der Kläger nicht gesetzlich krankenversichert gewesen, sondern habe sich freiwillig krankenversichert.

Auf jeden Fall müsse, falls die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages rechtsunwirksam sein sollte, diese in eine fristgerechte umgedeutet werden.

Durch rechtskräftigen Beschluß vom 14. August 1997 hat das Arbeitsgericht Berlin den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als gegeben angesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, §§ 313 Abs. 2, 543 Abs. 2 Satz 2 ZP...

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