Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Änderungsvertrag als außergerichtlicher Vergleich?. Änderungskündigung. Befristeter Änderungsvertrag. Außergerichtlicher Vergleich. Hochschule
Leitsatz (amtlich)
Wird im Rahmen des Personalabbaus an einer Hochschule im Beitrittsgebiet der Arbeitnehmer im unbefristeten Arbeitsverhältnis vor die Wahl gestellt, entweder einen befristeten Änderungsvertrag abzuschließen oder die betriebsbedingte Änderungs-/Beendigungskündigung ausgesprochen zu bekommen, und schließt er daraufhin den befristeten Änderungsvertrag ab, stellt diese Befristung zwar keinen außergerichtlichen Vergleich, jedoch objektiv auch keine Umgehung zwingender Vorschriften des Kündigungsrechts dar.
Normenkette
BGB §§ 620, 779 Abs. 1; KSchG § 4
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 05.04.1995; Aktenzeichen 93 Ca 40534/94) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. April 1995 – 93 Ca 40534/94 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger war seit 1975 bei der beklagten Hochschule, zuletzt am Institut für Medizinische Informatik und Biometrie als Entwicklungsingenieur für Lehre und Forschung bzw. als wissenschaftlicher Mitarbeiter zunächst unbefristet beschäftigt. Am 29. Juli 1992 stellte der Kläger einen Antrag auf Übernahme nach dem Hochschulpersonal-Übernahmegesetz auf eine Stelle als Arzt/wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Daueraufgaben (im Dienstleistungsbereich/Funktionsstelle), welcher von der Beklagten mit Schreiben vom 2. Dezember 1992 abschlägig beschieden wurde.
Mit Schreiben vom 25. November 1993 wurde dem Kläger ein Änderungsvertrag mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 1995 und der Vergütungsgruppe I b BAT-O angeboten. Für den Fall der Nichtannahme des Änderungsvertrages sollte eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen (vgl. das Schreiben vom 25. November 1993 in Kopie Bl. 16 d.A.). Der Kläger nahm das Angebot an und unterschrieb den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 1993 (vgl. zum weiteren Inhalt die Kopie des Vertrages Bl. 17 d.A.).
Mit seiner am 30. Dezember 1994 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und der Beklagten am 30. Januar 1995 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Befristung gewendet.
Er hat einen sachlichen Grund hierfür nicht als gegeben angesehen. Dieser könne nicht in dem allgemeinen hochschulpolitischen Zweck bestehen, in den neuen Bundesländern hinsichtlich des quantitativen Verhältnisses von unbefristet und befristet beschäftigten Mitarbeitern ähnliche Bedingungen wie in den alten Bundesländern zu schaffen. Die Befristung gerade auf den genannten Termin sei auch willkürlich, da für seine Arbeit noch auf unabsehbare Zeit Bedarf bestehe. Auch aus rein haushaltsrechtlichen Erwägungen sei kein sachlicher Grund für die Befristung abzuleiten. Die Vorschrift des § 4 Hochschulpersonal-Übernahmegesetz biete ebensowenig eine tragfähige Rechtsgrundlage hierfür wie das Hochschulrahmengesetz.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 1995 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die getroffene Vereinbarung für einen außergerichtlichen Vergleich gehalten, in dem sie von einer sofortigen Kündigung Abstand genommen hätte und der Kläger nicht mehr auf der unbefristeten Fortführung des Arbeitsverhältnisses bestanden hätte. Daher sei ein besonderer sachlicher Grund für die Befristung nicht erforderlich, sondern der Vertrag sei aufgrund des freien Willensentschlusses des Klägers abgeschlossen worden und daher wirksam. Ein sachlicher Grund bestünde in übrigen, wie die Beklagte näher dargelegt hat, in der Notwendigkeit der Anpassung des Hochschulwesens der neuen Bundesländer an die Verhältnisse im Altbundesgebiet. Die Dauer der Befristung sei auch nicht willkürlich gewählt, sondern am Stellenplan orientiert. Dort sei die Stelle des Klägers nicht vorgesehen, er nehme vielmehr nur eine Überhangstelle ein, deren Finanzierung durch das Land Berlin auslaufe.
Durch das am 5. April 1995 verkündete Urteil, auf das hiermit verwiesen wird (Bl. 54–63 d.A.), hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Der befristete Arbeitsvertrag vom 25. November 1993 stelle einen außergerichtlichen Vergleich dar. Der Abschluß eines derartigen Vergleichs rechtfertige die Befristung. Die sachliche Begründung der Befristung folge aus dem Vergleich selbst. Der Vergleich sei auch wirksam, da er nicht angefochten und auch nicht mißbräuchlich geschlossen worden sei.
Dieses Urteil wurde dem Kläger am 21. April 1995 zugestellt. Am 12. Mai 1995 hat der Kläger dagegen Berufung eingelegt und sie mit dem am 8. Juni 1995 beim Landesarbeitsgericht Berlin eingegangenen Schriftsatz vom 6. Juni 1995 begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vortrag erster Inst...