Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Schadensersatz- bzw. Bereicherungsansprüchen nach § 717 Abs. 2 ZPO
Leitsatz (amtlich)
Der Wert eines Schadensersatz- oder Bereichungsanspruches nach § 717 Abs. 2 ZPO ist dem Wert des Klageanspruches nicht hinzuzurechnen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, Urteil vom 14.11.1977 – 9 Sa 63/77 –; MDR 1978, 346).
Normenkette
ZPO § 717 Abs. 2; GKG § 19 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 01.09.1987; Aktenzeichen 14 Ca 141/87) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1.9.1987 – 14 Ca 141/87 – wie folgt abgeändert:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an sie DM 2.628,92 (zweitausendsechshundertachtundzwanzig 92/100) nebst 8,5 % Zinsen seit dem 14. 10. 1987 zu zahlen
II. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit sich dieses auf das Schlußurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1.9.1987 bezieht, haben der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der 1946 geborene Kläger war in der Zeit vom 16. September 1982 bis zum 20. Februar 1987 als Elektromonteur bei der Beklagten gegen einen Stundenlohn von zuletzt DM 18,– brutto tätig. Ferner hatten die Parteien vereinbart, daß dem Kläger 30 Arbeitstage im Jahr als Erholungsurlaub zustehen.
Durch Anerkenntnis-Teilurteil vom 3. Juli 1987 hat das Arbeitsgericht Berlin die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Monat Dezember 1986 eine Lohnabrechnung zu erteilen, den Streitwert auf DM 1.000,– festgesetzt und die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten. Aufgrund der dem Kläger von der Beklagten erteilten Lohnabrechnungen hat der Kläger für den Monat Dezember 1986 DM 4.320,– brutto, für den Monat Februar 1987 DM 1.764,– brutto zu beanspruchen. Für den fraglichen Zeitraum hat die Beklagte an den Kläger lediglich DM 2.305,24 netto gezahlt.
Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 12. März 1987 eingegangenen Klage hat er die Beklagte auf Zahlung von DM 4.320,– brutto sowie DM 1.764,– brutto abzüglich erhaltener DM 2.305,24 netto in Anspruch genommen und darüber hinaus für den Monat Januar 1987 von der Beklagten die Zahlung des ihm, wie er behauptet hat, zustehenden Urlaubsentgeltes für 23 Arbeitstage in Höhe von weiteren DM 3.312,– brutto verlangt. Er hat in diesem Zusammenhang behauptet, die Beklagte habe ihm für die Zeit vom 15. Dezember 1986 bis 31. Januar 1987 Erholungsurlaub bewilligt. Bis zum 15. Dezember 1986 habe er für das Kalenderjahr 1986 lediglich 15 Arbeitstage als Urlaub genommen, so daß ihm für das Jahr 1986 noch ein Resturlaubsanspruch von 15 Tagen zugestanden habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 9.396,– brutto abzüglich DM 2.305,24 netto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 27. März 1987 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, in der Zeit vom 19. Dezember 1986 bis zum 31. Januar 1987 sei dem Kläger unbezahlter Urlaub bewilligt worden. Von dem Jahresurlaub für 1906 seien bereits 26 Arbeitstage durch Urlaubsgewährung verbraucht gewesen.
Für den Monat Dezember 1986 habe dem Kläger ein Zahlungsanspruch in Höhe von DM 1.868,35 netto zugestanden. Erhalten habe der Kläger jedoch am 1. Dezember 1986 einen Scheck über DM 1.000,– sowie am 12. Dezember 1986 weitere DM 3.000,– in bar. Bei der Scheckhingabe habe es sich um eine Anzahlung auf das November-Gehalt gehandelt, während der Barbetrag zur Erfüllung des Restlohnanspruches für November 1986 und als anteiliger Lohn für Dezember 1986 bestimmt gewesen sei. Für den Monat November 1986 habe der Kläger insgesamt DM 3.169,42 netto zu beanspruchen gehabt. Von den an den Kläger gezahlten DM 4.000,– seien mithin DM 830,58 auf das Dezember-Gehalt 1986 anzurechnen.
Im Februar 1987 habe dem Kläger ein Lohnanspruch in Höhe von insgesamt DM 1.266,87 netto zugestanden. Mithin seien noch DM 2.305,24 offen gewesen. Diesen Betrag habe sie, die Beklagte, zwischenzeitlich an den Kläger gezahlt.
Das Arbeitsgericht hat über die Behauptung der Beklagten, mit dem Kläger sei im Dezember 1986 vereinbart worden, daß er mit Wirkung vom 15. Dezember 1986 Urlaub nehme, der von der Zeit an, zu der der Resturlaubsanspruch aus dem Jahre 1986 verbraucht sei, unbezahlt sei, Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Heizungs- und Lüftungs-Meisters …, des Architekten … und der Industriekauffrau
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. September 1987 und wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, §§ 313 Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO.
Durch am 1. September 1987 verkündetes Urteil hat die Kammer 14 des Arbeitsgerichts Berlin dem Klagebegehren entsprochen und den Wert des Streitgegenstandes auf DM 7.063,76 festgenetzt. Wegen der Einze...