Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des BAT (West) oder des BAT-O nach Verlagerung der Dienststelle in den Ostteil von Berlin

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 31.01.1997; Aktenzeichen 22 Ca 47312/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.03.1999; Aktenzeichen 6 AZR 517/97)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 31. Januar 1997 – 22 Ca 47312/96 – teilweise geändert:

Die Klage wird hinsichtlich der Klageanträge 1, 2 und 4 abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 91 % und die Beklagte zu 9 %.

IV. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auf der Grundlage unterschiedlicher Klageanträge darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach dem Umzug ihrer Abteilung aus dem Westteil in den Ostteil von Berlin auch über den 13.03.1996 hinaus die Tarifbestimmungen des BAT (West) Anwendung finden. Diesem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin, die bereits vor dem 03.10.1990 in einem Arbeits-(rechts)verhältnis zum Rechtsvorgänger der Beklagten gestanden hat, wurde von dieser in der Folgezeit übernommen und ab 27.02.1991 in der zentralen Einkaufsabteilung in der Frauenhoferstraße im Westteil von Berlin eingesetzt. Nachdem die Parteien ursprünglich am 27.12.1991 einen schriftlichen Arbeitsvertrag unterzeichnet hatten, der die Anwendung des BAT-O vorsah (vgl. Bl. 41 d. A.), unterzeichneten sie am 09.12.1992 einen formularmäßigen Arbeitsvertrag, nach dem für das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01.01.1992 der BAT (West) Anwendung findet. Auf den Inhalt dieses Arbeitsvertrages wird Bezug genommen (vgl. Bl. 11 f. d. A.). Nachdem die Beklagte die Einkaufsabteilung, in der 45 ursprünglich aus dem Tarifkreis „Ost” und 55 aus dem Tarifkreis „West” stammende Arbeitnehmer tätig waren, in die Rosa-Luxemburg-Straße im Ostteil von Berlin verlegt hat, wird die Klägerin seit dem 15.03.1996 dort beschäftigt.

Die Beklagte wandte auch nach dem Wechsel der Einkaufsabteilung in den Ostteil von Berlin zunächst weiterhin den BAT (West) auf das Arbeitsverhältnis an.

Bereits am 18.12.1995, d.h. vor dem Umzug in das im Ostteil von Berlin gelegene Dienstgebäude, hatte die Klägerin ebenso wie sämtliche aus dem Tarifkreis „Ost” stammenden und im Westteil von Berlin eingesetzten Arbeitnehmer ein formularmäßiges Schreiben der Beklagten vom 18.12.1995 erhalten, in dem die Beklagte auf der Grundlage eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts ihre Auffassung mitteilte, daß bei einem Wechsel in den Ostteil von Berlin wieder das Tarifrecht des Beitrittsgebietes Anwendung finde. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird Bezug genommen (vgl. 103 d. A.).

Mit einem Schreiben vom 14.05.1996, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (vgl. Bl. 14 d. A.), teilte die Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit, daß die auf der Basis der Anwendung des BAT (West) erbrachten Leistungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen.

Ab August 1996 zahlte die Beklagte der Klägerin nur noch die aus der Anwendung des BAT-O folgende Vergütung. Ebenso erhielt die Klägerin im Monat August 1996 ein auf den 26.08.1996 datiertes Schreiben der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBL) über ihre Abmeldung zum 13.03.1996.

Mit einem Schreiben vom 07.10.1996, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird (vgl. Bl. 21 d. A.), teilte die Beklagte der Klägerin u.a. folgendes mit:

„…

Aufgrund des „Feuerwehrurteils” standen Ihnen für Ihren Einsatz im Tarifgebiet Ost ab 14.3.96 lediglich Bezüge nach BAT-O bzw. BAT-G-O zu.

Für die Monate August und September 1996 wurden Ihnen auf der Basis der Bezüge nach BAT-O bzw. BMT-G-O Abschläge überwiesen.

Aus der Rückrechnung der Bezüge nach BAT bzw. BMT-G für den Zeitraum von 14.3.96 bis 31.7.96

und

Nachberechnung der Bezüge nach BAT-O bzw. BMT-G-O für den Zeitraum von 14.3.96 bis 31.7.96 ergibt sich eine Differenz von 423,81 DM. mit der Sie überzahlt sind.

…”

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auf ihre Arbeitsverhältnis müsse weiterhin der BAT (West) Anwendung finden. Im übrigen sei der von der Beklagten erhobene Rückforderungsanspruch in seiner Höhe nicht nachvollziehbar.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß auf das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien auch über den 13.03.1996 hinaus der BAT (West) sowie die diesen Tarifvertrag ergänzenden und ändernden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden;
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin auch über den 13.3.1996 hinaus bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu versichern oder die Klägerin im Versicherungsfall so zu stellen, als wäre sie auch über den 13.3.1996 hinaus bei der VBL versichert gewesen;
  3. festzustellen, daß der Beklagten kein Anspruch auf Rückforderung von 423,81 DM zusteht;
  4. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Vergütungsdifferenz zw...

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