Leitsatz (amtlich)

BAT (West) oder BAT-O

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 01.10.1997; Aktenzeichen 94 Ca 21157/97)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.10.1997 – 94 Ca 21157/97 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft ÖTV ist, und das beklagte Land streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch über den 31.12.1996 hinaus die Tarifbestimmungen des BAT (West) oder des BAT-O zur Anwendung kommen. Diesem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin, die ursprünglich beim Magistrat von Berlin beschäftigt war, wurde ausweislich eines auf den 13.12.1991 datierten Arbeitsvertrages (Bl. 6 f. d. A.) mit Wirkung ab 01.01.1991 im Bereich der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt. In diesem Arbeitsvertrag war die Anwendung des BAT-O festgelegt.

Jedenfalls seit dem 01.12.1991 wurde die Klägerin dauerhaft bzw. auf nicht absehbare Zeit im Westteil von Berlin eingesetzt. Mit einem allgemeinen Schreiben vom 13.11.1992 (Bl. 28 bis 30 d. A.) und einem an die Klägerin persönlich gerichteten Schreiben vom 17.11.1992 (vgl. Bl. 8 f. d. A.) teilte das beklagte Land der Klägerin mit, daß sich ihr Arbeitsverhältnis entsprechend den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 30.07.1992 – 6 AZR 11/92 und 12/92 nach dem BAT (West) richte, da sie seit dem 01.12.1991 „dauerhaft bzw. auf nicht absehbare Zeit im Westteil Berlins beschäftigt” sei. Auf den Inhalt der beiden Schreiben vom 13.11. und 17.11.1992 wird Bezug genommen.

Auf einen späteren Antrag der Klägerin auf „Umstellung des BAT-O-Arbeitsvertrages auf BAT” antwortete das beklagte Land mit Schreiben vom 26.03.1996 (vgl. Bl. 11 d. A.) und verwies auf das frühere Schreiben vom 17.11.1992. Gleichzeitig teilte das beklagte Land der Klägerin mit, daß ihr Arbeitsverhältnis vom Tage der Aufnahme ihrer dauerhaften Tätigkeit im Westteil der Stadt von den Regelungen des Tarifrechts West erfaßt werde und bat die Klägerin, ihr Einverständnis mit der seinerzeit erfolgten Vertragsumstellung zu bestätigen. Dem kam die Klägerin nach, indem sie unter dem 01.04.1996 schriftlich ihr Einverständnis mit der Vertragsumstellung bestätigte.

Mit Wirkung ab 01.01.1997 zog die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie, bei der die Klägerin tätig ist, vom Westteil in den Ostteil von Berlin um. Im Zusammenhang mit diesem Umzug teilte das beklagte Land der Klägerin mit Schreiben vom 23.12.1996 (Bl. 12 d. A.) mit, daß sich ihr Arbeitsverhältnis mit dem Zeitpunkt des Umzuges im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur noch nach dem im „Tarifrechtskreis Ost” geltenden Vorschriften richten werde.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei bereits ab 01.01.1991 im Westteil der Stadt tätig gewesen und insoweit die Auffassung vertreten, auf ihr Arbeitsverhältnis sei deshalb von Anfang an der BAT (West) anzuwenden gewesen. Darüber hinaus hat die Klägerin die Ansicht vertreten, die Anwendung des BAT (West) sei einzelvertraglich mit der Folge vereinbart worden, daß auch bei einem Umzug ihrer Behörde in den Ostteil von Berlin die Bestimmungen dieses Tarifvertrages weiterhin angewendet werden müßten. Schließlich hat die Klägerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes unter Hinweis darauf gerügt, daß die Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnis stets der BAT (West) angewendet worden ist, auch nach dem Umzug der Behörde in den Ostteil weiterhin nach dem BAT (West) behandelt worden sind.

Die Klägerin hat beantragt.

festzustellen, daß auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab 01.01.1997 weiter der BAT (West) in der jeweils geltenden Fassung nebst den diesen ergänzenden Tarifverträgen anzuwenden ist.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Durch ein Urteil vom 01.10.1997 hat das Arbeitsgericht Berlin die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 29.10.1997 zugestellte Urteil hat sie mit einem am 01.12.1997 (Montag) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.01.1998 mit einem am selben Tage beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin tritt dem angefochtenen Urteil mit Rechtsausführungen entgegen.

In tatsächlicher Hinsicht bekräftigt die Klägerin ihre Behauptung, sie sei bereits ab 01.01.1991 überwiegend im Westteil von Berlin tätig gewesen. Zwar habe die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz seinerzeit noch bis zum 30.11.1991 je einen Dienstsitz im Westteil und im Ostteil der Stadt gehabt, sie – die Klägerin – sei jedoch überwiegend im Westteil von Berlin tätig gewesen, weil die von ihr vorzunehmenden Betriebsbegehungen überwiegend in den westlichen Bezirke...

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