Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeiter auf Beamtendienstposten
Normenkette
TV Arbeiter Deutsche Bundespost § 7 Abs. 9 Anlage 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 19.07.1995; Aktenzeichen 21 Ca 3119/95) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Berlin von19. Juli 1995 – 21 Ca 3119/95 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1972 als Fernmeldehandwerker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für die Arbeiter der Deutschen Bundespost geltenden Tarifverträge Anwendung. Im Jahre 1976 absolvierte der Kläger erfolgreich den Lehrgang FT1. Den Lehrgang FT2 hat der Kläger aus privaten Gründen nicht mehr besucht. Die Beklagte hatte ihn mit Schreiben vom Februar/März 1987 (Bl. 22, 23 d.A.) darauf hingewiesen, daß er zu einem späteren Zeitpunkt die Ausbildung möglicherweise nicht mehr werde fortsetzen können.
Seit 1991 wird der Kläger als Bauführer auf einem Arbeitsposten eines Beamten eingesetzt. Dieser Beamtenposten gehört zur Laufbahn des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes.
Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung einer Tätigkeitszulage nach § 7 Abs. 9 der Anlage 2 zum Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost geltend gemacht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß ihm diese Zulage zustünde, da er als Bauführer Anspruch auf Übertragung eines Dienstpostens A 7 habe. Auch würde sich die Zahlung der Zulage aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung herleiten lassen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß ihm die Tätigkeitszulage in Höhe von 9 % des Tabellenlohnes der Lohngruppe 8 gemäß § 7 Abs. 9 der Anlage 2 zum Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (Lohngruppen) seit dem 1. Januar 1993 zustehe.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, daß der Kläger nicht die Voraussetzungen für den mittleren fernmeldetechnischen Dienst erfülle. Er habe nicht den Grundlehrgang FT2 absolviert. Dies sei aber nach der Ausbildungs-, Prüfungs- und Laufbahnordnung (APLO) Voraussetzung. Er werde auf einem nach A 5 bewerteten Arbeitsposten des einfachen Dienstes beschäftigt. Im übrigen sei Eingangsamt für den mittleren fernmeldetechnischen Dienst weiterhin die Besoldungsgruppe A 5 / A 6. Die Anhebung des Eingangsamtes für den mittleren fernmeldetechnischen Dienst auf A 7 zum 1. Januar 1993 durch das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1991 und die Änderung der Laufbahnvorschriften für die Beamten der Deutschen Bundespost habe keinerlei Auswirkungen auf die Arbeitnehmer. Durch die Änderung des Eingangsamtes würden keine Dienstposten in ihrer Bewertung verändert. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bestehe nicht.
Durch Urteil vom 19. Juli 1995 hat das Arbeitsgericht festgestellt, daß dem Kläger die Tätigkeitszulage in Höhe von 9 % des Tabellenlohnes der Lohngruppe 8 gemäß § 7 Abs. 9 der Anlage 2 zum Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (Lohngruppen) seit dem 1. Januar 1993 zustehe. Auf die Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen (Bl. 53 bis 63 d.A.).
Gegen dieses ihr am 1. August 1995 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. August 1995 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. Oktober 1995 am 13. Oktober 1995 begründet hat.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß der Kläger auf einem Arbeitsposten beschäftigt werde, der mit A 5 bewertet sei. Die tariflichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage seien daher nicht erfüllt. Es sei hierbei unerheblich, wie die beamtenrechtliche Zuordnung zu erfolgen habe. Dies betreffe lediglich das Beamtenrecht und die darauf beruhende Maßnahme nach § 23 BBesG. Unabhängig von der beamtenrechtlichen Regelung der Anhebung des Eingangsbesoldungsamtes sei die Wertebene des konkreten Beamtenarbeitsplatzes.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Juli 1995 – 21 Ca 3119/95 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, daß die Vergütung rein tätigkeitsbezogen zu bestimmen sei. Der Arbeitsposten auf dem er tätig sei, sei für Beamte nach A 7 bewertet. Es käme nicht auf die beamtenrechtliche Bewertung sondern auf den Tätigkeitsinhalt an. Das Eingangsamt des mittleren fernmeldetechnischen Dienstes sei aber seit dem 1. Januar 1993 mit A 7 bewertet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 31. Januar 1995, 23. März 1995, 12. April 1995, 9. Mai 1995, 12. Juli 1995, 9. Oktober 1995 und 21. November 1995 nebst den jeweiligen Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach § 64 Abs. 1 ArbGG statthafte Berufung ist gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig. Er entspric...