Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Januar 2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 29 Ca 27298/00 – teilweise wie folgt abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung im Zusammenhang mit einem Stellenbesetzungsverfahren.
Der am pp. geborene Kläger ist examinierter Krankenpfleger. Er arbeitete zuletzt bis einschließlich Juni 1998 in der pp.. Er bewarb sich seit Dezember 1997 vergeblich sowohl regional als auch überregional um eine Einstellung als Krankenpfleger. In einem weiteren Bewerbungsverfahren macht er ebenfalls eine Entschädigung wegen Geschlechterdiskriminierung geltend.
Der in Berlin ansässige Beklagte ist eine staatlich anerkannte gemeinnützige Einrichtung mit u.a. einem in pp betriebenen Alten- und Pflegeheim, dem pp. in dem Altenpfleger/innen, Krankenschwestern und -pfleger tätig sind. Deren Aufgaben sind nach den Darlegungen des Beklagten nicht streng voneinander getrennt, wobei die jeweiligen Berufsgruppen die Aufgaben wechselseitig wahrnehmen.
Der Beklagte suchte zunächst zwei Beschäftigte für das vorgenannte Heim. Er beauftragte eine Werbeagentur mit der Anzeigenwerbung, die die Annonce entwarf und u.a. in der „pp” und der „pp” mit folgendem Text versah: „…. suchen wir: exam. Altenpfleger/innen oder Krankenschwestern in Voll- und Teilbeschäftigung.”
Auf die Anzeige hin gingen beim Beklagten 6 Bewerbungen ein, nämlich die einer Altenpflegerin, einer Krankenschwester, zweier Pflegehelferinnen sowie des Altenpflegers pp. und die des Klägers. Anfang Mai 2000 entschied der Beklagte, lediglich nur noch 1 Position zu besetzen.
Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 15. Mai 2000 (Bl. 11 d.A.) „um die ausgeschriebene Stelle als examinierter Krankenpfleger in Vollzeitbeschäftigung”. Der Beklagte entschied sich letztlich für den examinierten Altenpfleger pp, den er für qualifizierter hielt, und erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 30. Mai 2000 (Bl. 10 d.A.) eine Absage. Nachdem der Kläger den Beklagten unter dem 13. Juli 2000 vergeblich zur Zahlung einer Entschädigung aufgefordert hatte, hat er in dem vorliegenden Rechtsstreit Zahlung in Höhe von 3 Monatsgehältern geltend gemacht mit der Begründung, der Beklagte habe in der Stellenanzeige u.a. Krankenschwestern gesucht, die Anzeige sei nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben gewesen, darin liege ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot in § 611 a Abs. 1 BGB. Die Forderung in Höhe von 3 Gehältern sei begründet, da nur eine empfindliche Bestrafung sowohl den Pönalisierungs- als auch Präventivgedanken der entsprechenden Vorschriften erfülle.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 13.829,61 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 18. Juli 2000 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat einen Entschädigungsanspruch des Klägers für nicht gegeben angesehen, da er von Anfang an bereit gewesen sei, einen Krankenpfleger einzustellen, dies in der Anzeige auch zum Ausdruck gekommen sei, da er im Hinblick auf die aufgenommene Position des examinierten Altenpflegers auch männliche Mitarbeiter für die gleiche Tätigkeit gesucht habe, er Bewerbungen von Krankenpflegern genauso in die Entscheidungsfindung aufgenommen habe, wie die Bewerbungen von Krankenschwestern oder Altenpfleger/innen und er letztlich den Altenpfleger pp eingestellt habe. Im übrigen hätten sich nicht nur weibliche Kandidatinnen gemeldet, sondern auch männliche Kandidaten, insbesondere auch Krankenpfleger.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Anlagen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat durch am 12. Januar 2001 verkündetes Urteil den Beklagten verurteilt, an den Kläger 5.000,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit dem 18. Juli 2000 zu zahlen, die Klage im übrigen abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 13.829,61 DM festgesetzt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Der Beklagten hat gegen das am 8. Februar 2001 zugestellte Urteil am 23. Februar 2001 Berufung eingelegt und die Berufung mit gleichem Schriftsatz begründet.
Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für unzutreffend, soweit der Klage stattgegeben worden ist, verweist auf sein erstinstanzliche Vorbringen und trägt vor: Ursprünglich habe er beabsichtigt, zwei Positionen neu zu besetzen. Anfang Mai, als der Wortlaut bereits gegenüber dem Zeitungsverlag in Auftrag gegeben gewesen sei, habe er sich entschieden, lediglich eine Position zu besetzen. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch der Auftrag an die entspreche...