Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Verfahrensgang
LAG Berlin (Urteil vom 19.05.1998; Aktenzeichen 19 Ca 49589/96) |
Tenor
I.
Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 19. Mai 1998 bleibt in Höhe von 3.237,25 DM aufrechterhalten.
II.
Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 3.237,25 DM hat.
Der Kläger war bei dem Beklagten an der D. O. B. seit dem 17. Juni 1992 als Bratschist beschäftigt. In dem unter dem 01. April 1993 (Bl. 80/81 d. A.) geschlossenen Vertrag vereinbarten die Parteien, daß auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 01. Juli 1971 in der jeweils geltenden Fassung und die ihn ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge Anwendung finden.
Am 17. Oktober 1995 entlieh der Kläger bei der Firma W. M. GmbH in M. einen Violabogen, der nach einem Gutachten des Bogenmachermeisters C. H. Sch. vom 29. Januar 1997 (Bl. 27 d. A.) einen Wert in Höhe von 6.000,– DM hatte. Nachdem dieser durch ein Verhalten des Klägers zu Bruch gegangen war und dadurch jeglichen Handelswert verloren hatte, verlangte die W. M. GmbH, die den Violabogen nicht versichert hatte, von dem Kläger die Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 6.600,– DM, wobei dem Kläger eine Zahlungsfrist bis zum 12. Juli 1996 gesetzt wurde. Die von dem Kläger zunächst in Anspruch genommene Privathaftpflichtversicherung lehnte mit einem Schreiben vom 06. März 1996 (Bl. 26 d. A.) eine Regulierung mit der Begründung ab, daß der Schaden in Ausübung beruflicher Tätigkeit entstanden sei. Da eine Gruppenversicherung zugunsten der Musiker bei dem Beklagten nicht besteht, wandte sich der Kläger mit seinem Schreiben vom 21. März 1996 (Bl. 4/5 d. A.) an den Beklagten und bat um Freistellung von dem gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruch. Nachdem der Beklagte nach einem außergerichtlich zwischen den Parteien geführten umfangreichen Schriftwechsel (Bl. 4 bis 19 d. A.) eine Freistellung des Klägers von dem gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruch u. a. unter Hinweis auf ein Verschulden des Klägers im Sinne von § 12 Abs. 3 TVK abgelehnt hatte, hat der Kläger zunächst seinen Anspruch mit der am 17. Dezember 1996 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage weiterverfolgt und dann, nachdem er am 30. Dezember 1996 6.600,– DM an die Firma W. M. GmbH überwiesen hatte, von dem Beklagten die Zahlung von 6.000,– DM verlangt.
Der Kläger hat vorgetragen: Der Violabogen sei am 10. Dezember 1995 bei einer dienstlichen Tätigkeit beschädigt worden. Vor der Vorstellung habe er sich einspielen wollen. Zu diesem Zweck habe er sich in den Probenraum begeben. Nachdem er das Instrument aus dem Etui entnommen habe, habe er beim Einspielen gemerkt, daß der Kontakt des Bogens auf den Seiten nicht optimal gewesen sei. Er habe den Bogen mit Coluphonium, einem kreideartigen Mittel, einstreichen wollen. Als er den Bogen zurück in den Kasten habe legen wollen, sei dieser ihm bei einer Drehbewegung mit der linken Hand entglitten und zu Boden gefallen. Hierbei sei der Bogen beschädigt worden. Es habe sich um ein völlig alltägliches Versehen gehandelt, das allenfalls als leicht fahrlässig einzustufen sei. Der Beklagte könne sich nicht auf § 12 Abs. 3 Satz 1 TVK berufen, da diese Bestimmung unwirksam sei. Im Arbeitsverhältnis würden modifizierte Haftungsgrundsätze zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehen, was der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in einer Leitentscheidung vom 27. September 1994 (AP Nr. 103 zu § 611 BGB – Haftung des Arbeitnehmers –) nochmals klargestellt habe. Aus den Ausführungen des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts ergebe sich, daß die Grundsätze über die Haftung im Arbeitsverhältnis nicht tarifdispositiv seien. Dies folge aus den Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.000,– DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen: Der Kläger habe im Oktober 1996 gegenüber dem Justitiar der D. O. erklärt, daß ihm der Bogen beim Ausführen von Bogenstrichen aus der Hand gefallen sei. Von daher bestünden erhebliche Zweifel, ob die nunmehr vorgetragene Version des Klägers zutreffend sei, da es im übrigen beim Einspielen noch nie zu Beschädigungen gekommen sei. Auf jeden Fall habe der Kläger fahrlässig gehandelt, so daß ein Schadensersatz nach § 12 Abs. 3 TVK nicht zu leisten sei. Diese tarifliche Regelung begegne keinerlei Bedenken aus der Sicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Von einer weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbes...