Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 20.04.1989; Aktenzeichen 19 Ca 92/88) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. April 1989 – 19 Ca 92/88 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der 1941 geborene Kläger steht seit dem 2. August 1965 in den Diensten der Beklagten. Er arbeitete zunächst als Bote, wurde seit 1973 als Zuarbeiter (Rente) im Dezernat einer Leistungsabteilung Versicherung und Rente unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1 a) des MTAng-BfA, seit 1975 als Bearbeiter (Rente) im Dezernat einer Leistungsabteilung Versicherung und Rente unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c und seit 1981 als Sachbearbeiter/Ratenführer (Rente) im Dezernat einer Leistungsabteilung Versicherung und Rente unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b beschäftigt. Er hatte bei der Beklagten keinerlei Grundausbildung erhalten. Ende 1985 oder Anfang 1986 bewarb sich der Kläger erfolgreich um eine ausgeschriebene Stelle als Hauptsachbearbeiter der Sozialgerichtsstelle der Beklagten im Dezernat einer Leistungsabteilung Versicherung und Rente. Er ist dort seit dem 10. März 1986 unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a eingesetzt, was im Bereich des Beamtenrechts einer Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 11 (Amtmann) entspricht. Er hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Bearbeiten von Widerspruchs- und Klagesachen
- Bearbeiten von Antragen über die Gestaltung des Versorgungsausgleichs
- Bearbeiten von Entscheidungen der Familiengerichte zum Versorgungsausgleich
- Bearbeiten von Aufrechnungs- und Verrechnungsangelegenheiten
- Vorschlagen von Entscheidungen
- Entwerfen von Aufträgen für den Außendienst
- Bearbeiten der Schlußverfügung
- Führen von Schriftwechsel
Im Oktober 1986 soll der Kläger vom Hauptdezernenten der Beklagten auf unzureichende Leistungen und Kenntnisse im Rentenrecht hingewiesen worden sein, worauf der Kläger seinerzeit vorgeschlagen haben soll, ihn zurückzugruppieren, was die Beklagte nicht tat. Am 15. April 1987 mußte sich der Kläger einer Bandscheibenoperation unterziehen, die zu seiner Arbeitsunfähigkeit bis September 1987 führte. Anschließend hatte der Kläger, dessen Grad der Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes 40 % beträgt, Erholungsurlaub. Die sich daran anschließende Kur dauerte bis Mitte November 1987.
Ende August 1987 erhielt der Kläger von der Beklagten eine dienstliche Beurteilung vom 11. August 1987 bezüglich des Zeitraumes vom 10. März 1986 bis „laufend”, die nach Ablauf eines Jahres in einer höherwertigen Tätigkeit als sogenannte Ein-Jahres-Beurteilung erstellt wurde. Entsprechend den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte endete die dienstliche Beurteilung des Klägers mit der Gesamtnote „mangelhaft (5)”. Mit Schreiben vom 4. September 1987 wandte sich der Kläger gegen die dienstliche Beurteilung vom 11. August 1987. In seinem Schreiben heißt es unter anderem:
„…
Mit der Beurteilungsnote „mangelhaft” bin ich nicht einverstanden. Außer einem Gespräch, das ungefähr im Oktober 1986 stattgefunden hat, bin ich auch nie mehr darauf hingewiesen worden, daß meine Leistungen den durchschnittlichen Anforderungen nicht entsprechen sollen.
Ich habe den Eindruck, daß die seit dem 23.03.87 andauernde Arbeitsunfähigkeit wesentlich zu diesem Beurteilungsergebnis beigetragen hat.
Ich bitte zu den Punkten, die in den Einzelbenotungen mit – 5 – bewertet wurden, eine Begründung des Beurteilers einzuholen.
Außerdem hat es mich sehr befremdet, daß nach meiner fast 5monatigen krankheitsbedingten Abwesenheit eine solche Beurteilung erstellt wird.
Ich sehe das Vertrauensverhältnis zu meinen Vorgesetzten innerhalb meines Beschäftigungsdezernates als so gestört an, daß ich darum bitten muß, in ein anderes Dezernat umgesetzt zu werden.
…”
Nach Einholung einer Stellungnahme des Hauptdezernenten vom 17. November 1987 wies die Beklagte mit Schreiben vom 25. Februar 1988 die Gegenvorstellung als unbegründet zurück.
Ab 28. Dezember 1987 war der Kläger zu einem sogenannten „Leistungsbeweis” für sechs Monate in ein anderes Dezernat der Abteilung umgesetzt und verpflichtet worden, an einem Lehrgang „Rentenrecht” in der Zeit vom 11. Januar bis zum 18. März 1988 und vom 11. April bis zum 15. Mai 1988 innerhalb seiner Arbeitszeit teilzunehmen, nachdem mit Schreiben vom 12. November 1987 die Beklagte ihm gegenüber eine Abmahnung ausgesprochen hatte, in der es unter anderem heißt:
„…
Aufgrund der Beurteilung vom 11.08.87 mit der Gesamtbewertung mangelhaft fordern wir Sie – unabhängig von dem noch anhängigen Beurteilungsüberprüfungsverfahren – nachdrücklich auf, Ihre Leistungen so zu steigern, daß Ihnen uneingeschränkt ausreichende Leistungen bescheinigt werden können. …
Vorsorglich weisen wir darauf hin, daß beim Ausbleiben einer Leistungssteigerung Ihre Weiterbeschäftigung als HSB/SG nicht mehr möglich wäre und eine Her...