Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 03.06.1997; Aktenzeichen 95 Ca 6715/97) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Juni 1997 – 95 Ca 6715/97 – abgeändert:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und ob der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin vorläufig weiterzubeschäftigen.
Die Klägerin war bei dem Beklagten zunächst auf der Grundlage eines unter dem 22. August 1995 nach § 19 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geschlossenen Arbeitsvertrages (Bl. 9/10 d.A.) beschäftigt. Dieser Vertrag war für die Zeit vom 01. September 1995 bis zum 31. August 1996 befristet. Mit Schreiben vom 17. und 18. Juli 1996 (Bl. 13/14 d.A.) teilte der Beklagte der Klägerin unter anderem mit, daß sie in gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit nach § 19 Abs. 2 BSHG über den 31. August 1996 hinaus bis zum 28. Februar 1997 im Zeitvertrag weiterbeschäftigt werde und im übrigen die im Arbeitsvertrag vom 22. August 1995 vereinbaren Bedingungen gelten würden.
Die Klägerin wurde in verschiedenen Bereichen eingesetzt. Zunächst war sie im September 1995 im Rathaus des Bezirksamtes Ch. tätig. Ab Oktober 1995 war sie in der Lohn- und Gehaltsstelle des Bezirksamtes Ch. eingesetzt, das sich damals in der Außenstelle Reichssportfeld befand. Die Klägerin sortierte dort Akten, erledigte Ablagen, bearbeitete Änderungsmeldungen und füllte Zahlungsanweisungen aus. Von Ende 1995 bis Anfang 1996 an wurde die Klägerin mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Privatisierung des M. B. Zentrums beschäftigt. Danach, etwa ab Ostern 1996, erledigte die Klägerin Tätigkeiten im Rahmen der Auflösung und des Umzuges der Außenstelle Reichssportfeld. Im Juli und August 1996 war die Klägerin im Bereich der Datenerfassung der Gehalts- und Lohnstelle tätig, wo sie Aufgaben erledigte, die zu den Pflichtaufgaben dieses Bereiches gehörten. Nachfolgend wurde die Klägerin wiederum in verschiedenen Bereichen eingesetzt, unter anderem in der Abteilung Personal, Verwaltung und Kultur.
Bevor der Klägerin mit den Schreiben vom 17. und 18. Juli 1996 von dem Beklagten mitgeteilt worden war, daß sie bis zum 28. Februar 1997 weiterbeschäftigt werde, hatte die Klägerin Gespräche mit Vertretern des Beklagten geführt, in denen es um eine weitere Tätigkeit der Klägerin für den Beklagten ging. Ebenfalls vor dem 17. Juli 1996 hatte sich die Klägerin an das Arbeitsamt gewandt, wo ihr geraten wurde, sich über Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren. Die Klägerin erkundigte sich an der R.-Schule daraufhin nach Weiterbildungsmöglichkeiten, wo man ihr, Informationen über verschiedene Fortbildungsmaßnahmen erteilte, unter anderem über einen Bürokommunikationslehrgang.
Nachdem die Klägerin mit einem Schreiben vom 12. Februar 1997 (Bl. 15 d.A.) den Beklagten gebeten hatte, den Arbeitsvertrag über den 28. Februar 1997 hinaus zu verlängern und nachdem der Beklagte dies mit einem Schreiben vom 20. Februar 1997 (Bl. 29 d.A.) abgelehnt hatte, hat die Klägerin mit der am 20. Februar 1997 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und dem Beklagten am 12. März 1997 zugestellten Klage ihr Ziel auf Weiterbeschäftigung bei dem Beklagten weiterverfolgt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses habe nicht vorgelegen. Die zweite Befristung sei nicht auf ihren Wunsch hin vorgenommen worden. Sie habe gegenüber dem Beklagten nie erklärt, daß sie beabsichtige, an einer Umschulungsmaßnahme ab März 1997 teilzunehmen. Bei den von ihr verrichteten Tätigkeiten habe es sich weder um gemeinnützige noch zusätzliche Aufgaben im Sinne des § 19 BSHG gehandelt. Vielmehr habe sie Tätigkeiten verrichtet, die von ausgefallenen Arbeitnehmern hätten erledigt werden müssen oder für deren Erledigung gar keine Kräfte zur Verfügung gestanden hätten, obwohl sie von dem Beklagten hätten erfüllt werden müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 28. Februar 1997 fortbesteht;
- für den Fall des Obsiegens mit ihrem Antrag zu 2), den Beklagten zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen und ihr Arbeiten zuzuweisen, die eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe BAT VIII tragen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen: Die Klägerin habe zunächst im wesentlichen gemeinnützige und zusätzliche Aufgaben erfüllt. Im Mai 1996 habe die Klägerin der zuständigen Sozialarbeiterin M. mitgeteilt, daß sie beabsichtige, an einer Umschulung zur Bürokauffrau teilzunehme...