rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unechtes Versäumnisurteil bei unzulässigem Einspruch
Leitsatz (amtlich)
Im Falle eines verspäteten Einspruches gegen ein Versäumnisurteil muß bei erneuter Säumnis des Einspruchsführers der Rechtsbehelf durch ein sogenanntes kontradiktorisches Urteil und nicht durch ein zweites Versäumnisurteil als unzulässig verworfen werden.
Normenkette
ZPO §§ 341, 345
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Teilurteil vom 18.01.1993; Aktenzeichen 14 Ca 22458/92) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.1.1993 – 14 Ca 22458/92 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger trat mit Wirkung vom 01. Januar 1992 als Architekt in die Dienste der … Berlin GmbH i.G., der Beklagten zu 1), die nicht ins Handelsregister eingetragen worden ist und sich nunmehr in Liquidation befindet. Der Beklagte zu 2) war bis zu seiner Abberufung am 21. Juli 1992 Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Als monatliche Bruttovergütung war für den Kläger ab 01. April 1992 ein Betrag in Höhe von 5.500,– DM vereinbart worden. Nachdem die Beklagte zu 1) am 21. Juli 1992 erfolglos beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über ihr Vermögen beantragt hatte, kündigte sie mit Schreiben vom 10. August 1992 den Arbeitsvertrag des Klägers fristgerecht zum 30. November 1992.
Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 18. August 1992 eingegangenen und dem Beklagten zu 2) am 29. August 1992 zugestellten Klage hat der Kläger die Beklagte zu 1), den Beklagten zu 2) und den späteren Geschäftsführer der Beklagten zu 1) auf Zahlung seines Gehaltes für die Monate Juli und August 1992 in Höhe von 11.000,– DM brutto sowie auf Nachzahlung von jeweils 500,– DM brutto für die Monate April und Mai 1992 in Anspruch genommen.
Zu dem auf den 14. September 1992 anberaumten Gütetermin ist der ordnungsgemäß geladene Beklagte zu 2) nicht erschienen. Auch hat er sich nicht vertreten lassen. Das Arbeitsgericht Berlin hat deshalb den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1) und 3) im Wege eines Versäumnis-Teilurteils verurteilt, an den Kläger 12.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. August 1992 aus dem sich ergebenden Nettobetrag zu zahlen. Gegen das dem Beklagten zu 2) am 28. September 1992 (Bl. 17 d.A.) zugestellte Versäumnis-Teilurteil hat dieser mit beim Arbeitsgericht am 27. November 1992 eingegangenem Schreiben (Bl. 58 d.A.) Einspruch eingelegt und geltend gemacht, daß er nicht mehr Geschäftsführer und niemals Gesellschafter der Beklagten zu 1) gewesen sei. Folglich hafte er für etwaige Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) nicht. Zu dem auf den 18. Januar 1993 anberaumten Einspruchstermin ist der Beklagte zu 2) trotz ordnungsgemäßer Ladung am 02. Dezember 1992 (Bl. 81 d.A.) erneut nicht erschienen. Das Arbeitsgericht hat deshalb durch Teilurteil vom 18. Januar 1993 antragsgemäß den Einspruch des Beklagten zu 2) gegen das Versäumnis-Teilurteil vom 14. September 1992 als unzulässig verworfen (Bl. 72 d.A.).
Gegen das dem Beklagten zu 2) am 26. Januar 1993 (Bl. 76 d.A.) zugestellte Teilurteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin am 02. Februar 1993 eingegangene Berufung des Beklagten zu 2), die zugleich von ihm begründet worden ist. Er stellt sich auf den Standpunkt, daß er in seiner Einspruchsschrift vom 27. November 1992 zugleich mit der beantragten Entlassung aus seiner gesamtschuldnerischen Haftung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt habe. Dieser Antrag sei auch begründet, da er nicht Gesellschafter der Beklagten zu 1) und auch nicht mehr deren Geschäftsführer sei.
Zu dem auf den 17. Mai 1993 anberaumten Kammertermin ist der am 01. März 1993 durch Empfangsbekenntnis geladene Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2) (Bl. 110 d.A.) nicht erschienen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt deshalb,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die nach den §§ 6 Abs. 2, 64 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO statthafte Berufung des Beklagten zu 2) ist form- und fristgerecht beim Landesarbeitsgericht Berlin eingereicht sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO. Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.
Auf Antrag des Klägers und Berufungsbeklagten mußte vorliegend die Berufung des Beklagten zu 2) ohne weitere Sachprüfung durch ein Versäumnisurteil zurückgewiesen werden, § 542 Abs. 1 ZPO, da der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2) trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung nicht erschienen ist. Zwar hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht ausdrücklich den Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten zu 2) beantragt. Er hat jedoch unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß er trotz einiger standesrechtlicher Bedenken eine Entscheidung wegen der Säumnis des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 2) begehrt. Insoweit war der diesbezügliche Antrag des Klägers als Prozeß- und nicht als Sachantrag auszulegen.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht in der angefoc...