Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 07.09.1999; Aktenzeichen 91 Ca 12845/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. September 1999 – 91 Ca 12845/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des BAT und nicht die des BAT-O anzuwenden sind.
Seit dem 1. Januar 1988 war die Klägerin bei der Staatlichen U. im ehemaligen Ostteil der Stadt Berlin beschäftigt. Nach dem 3. Oktober 1990 war sie für das beklagte Land im Bereich der Senatsverwaltung für St., U. und T. tätig, und zwar zunächst weiterhin im Ostteil. Im Zuge der Verlegung der Abteilung, wo die Klägerin tätig war, wurde sie seit dem 1. März 1991 im Westteil der Stadt eingesetzt.
Unter dem 19. November 1992 teilte das beklagte Land der Klägerin u.a. mit, daß sie mit Wirkung ab 1. Februar 1992 Vergütung nach BAT erhalte; Anlaß dazu war, wie vorweg ausdrücklich erwähnt, folgendes:
Betr.: Auswirkungen der Urteile des Bundesarbeitsgerichtes vom 30.07.92 – 6 AZR 11/92 und 12/92 – zur Rechtmäßigkeit der Anwendung unterschiedlichen Tarifrechts (West/Ost) bei der Deutschen B. auf Ihr Arbeitsverhältnis
Im Hinblick auf den geplanten Umzug der Senatsverwaltung nach Berlin-Mitte teilte die Abteilung I a dazu folgendes mit:
2. Tarifrechtliche Auswirkungen
Bei Verlagerung der Arbeitsplätze von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, für deren Arbeitsverhältnis die Tarifverträge „West” (BAT/BMT-G) arbeitsvertraglich vereinbart wurde bzw. denen durch Arbeitgebererklärung die Anwendung der Tarifverträge „West” (BAT/BMT-G) zugesagt wurde, ergeben sich durch den Umzug in den Wirkungsbereich der Tarifverträge „Ost” (BAT-O/BMT-G-O) keine tarifrechtlichen Auswirkungen. Der Arbeitgeber wird hier in Anwendung des Günstigkeitsprinzips weiterhin die Tarifverträge „West” (BAT/BMT-G) anwenden.
Dies wurde allen betroffenen Mitarbeitern zur Kenntnis gegeben. Kurz vor dem Umzug zum 1. Januar 1997 teilte das beklagte Land sodann der Klägerin mit Schreiben vom 30. Dezember 1996 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Oktober 1995 „Feuerwehrurteil”) mit, daß das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 1997 wieder dem BAT-O unterfallen werde; dem wiedersprach die Klägerin mit Schreiben vom 12. Februar 1997.
Die Klägerin hat geltend gemacht, das beklage Land müsse sich an seine ihr erteilte Zusage zur Anwendung der Tarifverträge West festhalten lassen.
Im übrigen müsse § 1 Abs. 1 BAT-O verfassungskonform so ausgelegt werden, daß jedenfalls unter den Voraussetzungen des Streitfalls der BAT anzuwenden sei. Jede andere Auslegung verstieße gegen den Gleichheitssatz.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Durch ein am 7. September 1999 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht die auf eine entsprechende Feststellung gerichtete Klage abgewiesen. Es gebe weder einen einzelvertraglichen, auf eine Zusage des beklagten Landes beruhenden, noch einen tariflichen Anspruch der Klägerin auf Anwendung des BAT. Eine vom Geltungsbereich des Tarifvertrags losgelöste Abrede auf Anwendung des BAT hätten die Parteien nicht geschlossen; eine solche Zusage sei der Klägerin auch nicht nach dem Umzug der Dienststelle in den Westteil der Stadt mit dem Schreiben vom 19. November 1992 erteilt worden. Das Arbeitsverhältnis habe den Bezug zum Tarifrecht des BAT-O wieder durch die Rückkehr der Klägerin infolge des Umzugs der Senatsverwaltung zum 1. Januar 1997 erlangt. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liege dadurch, daß das beklagte Land denjenigen Mitarbeitern der Senatsverwaltung, deren Arbeitsverhältnisse im Westteil der Stadt begründet worden seien und die auch über den 31. Dezember 1996 hinaus nach dem Umzug nach dem BAT behandelt werden würden, nicht vor. Da deren Arbeitsverhältnisse eben nicht im Geltungsbereich des BAT-O begründet worden seien, liege ein anderer Sachverhalt vor; das beklagte Land sei arbeitsvertraglich verpflichtet, den BAT auf diese Fälle weiterhin anzuwenden. Wegen der weitern Einzelheiten der Gründe wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das der Klägerin am 25. Oktober 1999 zugestellte Urteil richtet sich ihre beim Landesarbeitsgericht am 3. November 1999 eingegangene Berufung, die sie am 24. November 1999 begründet hat.
Jedenfalls dann, wenn dem Arbeitsverhältnis nahezu sechs Jahre der Bezug zum Beitrittsgebiet gefehlt habe und der Arbeitnehmer den erneuten Wechsel primär nicht aus eigenem Willen vollzogen habe, sondern die Ursache allein im Umzug der gesamten Dienststelle liege, gebe es keinen anzuerkennenden Grund für ihre Schlechterstellung im Vergleich zu Arbeitnehmern „aus dem Westen”. Da sie nicht verlange, daß die nunmehr im Beitrittsgebiet beschäftigten Kollegen, deren Arbeitsverhältnisse im Westteil der Stadt begründet worden seie...