Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 08.05.1998; Aktenzeichen 96 Ca 53967/97)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.05.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 96 Ca 53967/97 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am … geborene Klägerin hat ein Hochschulstudium – Arbeitsrecht der DDR – an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR in Potsdam-Babelsberg mit dem Prädikat „Sehr gut” abgeschlossen. Vom 01.01.1978 an war sie Leiterin der Personalstelle des … der ehemaligen DDR. Die Klägerin wurde dort nach dem 03.10.1990 zum Zwecke der Erledigung von Abschlußarbeiten bis zum 02.07.1991 weiter beschäftigt. Im Hinblick auf die Abwicklung der Einrichtung nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages endete das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Ablauf des 02.07.1991.

Am 08.07.1991 unterzeichneten die Parteien einen Arbeitsvertrag (Anlage K 6 zur Klageschrift; Bl. 26 f d.A.), demzufolge die Klägerin vom 03.07.1991 an für die Zeit bis zum 31.12.1991 als Verwaltungsangestellte eingestellt wurde. In diesem Arbeitsvertrag heißt es unter anderem, daß das Arbeitsverhältnis sich nach dem Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und dem dazugehörenden Tarifwerk bestimme und daß sich die Eingruppierung der Klägerin nach den Vorschriften des BAT-O richte. In der Zeit vom 03.07.1991 bis 31.12.1991 hatte die Klägerin sämtliche anfallenden Arbeiten in Personalangelegenheiten des ehemaligen Tanzensembles zu erledigen. Ihr Arbeitsplatz befand sich im Ostteil Berlins.

Mit Schreiben vom 23.10.1991 bewarb sich die Klägerin um die von der Senatsverwaltung für Kulturelle Angelegenheiten unter der Kennzahl 73/91 ausgeschriebene Stelle einer Angestellten (Vgr. V b/IV b) mit dem Arbeitsgebiet: „Sachbearbeiter/in für Personaleinzelangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter für den Bereich BAT-O und BMTG-O der Senatsverwaltung …. Abschlußarbeiten im personellen Bereich bei abgewickelten Einrichtungen, Sonderaktionen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Personalakten; Umstellungsarbeiten im Zusammenhang mit der Einführung der neuen tariflichen Bestimmungen ….” (Anlage K 7 zur Klageschrift; Bl. 29 d.A.). Die Senatsverwaltung begründete ihre Absicht, die ausgeschriebene Stelle mit der Klägerin zu besetzen, unter anderem damit, daß die Klägerin aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen im Personalbereich die Gewähr für eine schnelle Einarbeitung in die sehr umfangreichen Aufgaben biete und daß sie aufgrund ihrer Rechtskenntnisse des früheren DDR-Rechts (Arbeits- und Rentenrecht, Künstlersonderregelungen) für die anstehenden Aufgaben sehr gut geeignet sei (Anlage K 11 zur Klageschrift; Bl. 36 d.A.).

Die Parteien unterzeichneten daraufhin am 13.12.1991 einen Arbeitsvertrag, aufgrund dessen die Klägerin für eine Beschäftigung als Zeitangestellte für die Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1992 (Anlage K 8 zur Klageschrift; Bl. 30 f d.A.; vgl. auch Sitzungsniederschrift vom 13.11.1998; Bl. 147 d.A.) eingestellt wurde. Da die Klägerin am Sitz der Senatsverwaltung in der Schillstraße im Westteil Berlins arbeiten sollte, wurde in dem Arbeitsvertrag vom 13.12.1991 die Anwendbarkeit des BAT auf das Arbeitsverhältnis vereinbart. Nachdem die Parteien am 21.12.1992 einen auf die Zeit vom 01.01.1993 bis 31.12.1995 befristeten Arbeitsvertrag geschlossen hatten (Anlage K 9 zur Klageschrift; Bl. 32 f. d.A.), unterzeichneten sie am 15.02.1993 einen Arbeitsvertrag über die Weiterbeschäftigung der Klägerin auf unbestimmte Zeit (Anlage K 10 zur Klageschrift; Bl. 34 f. d.A.). In beiden Arbeitsverträgen wurde ebenfalls auf den BAT verwiesen. Die Vergütung der Klägerin richtete sich nach Vgr. V b BAT.

Zum 01.04.1995 verlegte die Senatsverwaltung für Kulturelle Angelegenheiten ihren Sitz in die Brunnenstraße im ehemaligen Ostteil Berlins. Im Hinblick auf diesen Umzug hatte der Staatssekretär der Senatsverwaltung für Kulturelle Angelegenheiten Dr. … in einem Schreiben vom 19.05.1994 an alle Mitarbeiter/innen unter anderem erklärt: „… die geplante Verlegung unserer Verwaltung in die Brunnenstraße ist immer wieder Anlaß für Spekulationen, welcher Umzugstermin realistisch ist. … Die Schätzungen und Angaben der Firmen über die Dauer der Umbauzeit der Büroräume liegen zwischen drei und fünf Monaten. … Über weitere Konkretisierungen werde ich Sie unmittelbar unterrichten. Ich möchte diese Gelegenheit nutzen, auf einen weiteren Aspekt der Verlegung des Arbeitsplatzes vom Westteil in den Ostteil der Stadt einzugehen: An der Höhe der Geschäfts- und Vergütungszahlungen wird sich für Sie als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch den Umzug nichts ändern. Es erfolgt keine Absenkung auf 80/82 % des Gehaltsniveaus. Mit anderen Worten: diejenigen, die „umziehen” haben insoweit Besitzschutz …” (Anlage K 13 zum Schriftsatz vom 21.04.1998; Bl. 77 f. d.A.).

Dieses Schreiben ist, wie in der letzten mündlichen Verhandlung unstreitig gewor...

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