Leitsatz (amtlich)
1. Zur Auslegung eines individuell ausgehandelten Arbeitsvertrages
2. Für den Fall, dass der Eintritt einer vereinbarten auflösenden Bedingung nicht vorhersehbar ist, endet das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf einer der gesetzlichen oder tariflichen Mindestkündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist, gerechnet vom Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung an (Rechtslage vor Inkrafttreten des Teilzeit-Befristungsgesetzes)
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 07.02.2001; Aktenzeichen 39 Ca 23036/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. Februar 2001 – 39 Ca 23036/00 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:
- Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) und 3) bestehende Arbeitsverhältnis weder zum 31. Mai 2000 noch zum 30. Juni 2000 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31. Juli 2000 fortbestanden hat.
- Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 237.500,– DM brutto (zweihundertsiebenunddreißigtausendfünfhundert) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 5. August 2000 zu zahlen.
- Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Gerichtskosten haben der Kläger 96 % und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner 4 % zu tragen.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) sowie 94 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) zu tragen.
Die Beklagten zu 1) und 3) haben als Gesamtschuldner 6 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Im übrigen hat jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Anstellungsvertrages des Klägers als Cheftrainer für die 1. und 2. Bundesliga, über restliche Vergütungsansprüche sowie im Hilfsantrag über die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Abfindung.
Der Kläger war auf der Grundlage eines bis zum 30. Juni 2002 befristeten Anstellungsvertrages vom 23. März 1999 (Bl. 7–12 d.A.), abgeschlossen mit der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 3, seit dem 24. März 1999 als Cheftrainer und sportlicher Direktor der zweiten bzw. der ersten Fußballbundesligamannschaft des Vereins pp. zu einem Bruttomonatsverdienst von 150.000,– DM bei 13 Gehältern tätig.
Die vertraglichen Bestimmungen sahen u.a. vor:
„§ 4 Vergütung
1. Herr … erhält für seine Tätigkeit nachfolgende Vergütung:
- während der Teilnahme von pp. Berlin am Spielbetrieb der 2. Bundesliga …
- während der Teilnahme von pp. Berlin am Spielbetrieb der 1. Bundesliga …
- während der Teilnahme von pp. Berlin im DFB Pokalwettbewerb pro Saison …
§ 5 Werbeverträge
Herr … hat … Berlin davon in Kenntnis gesetzt, dass ein persönlicher Ausrüstervertrag mit … besteht. … Berlin hat dem zugestimmt. Herr … ist außerdem berechtigt, weitere Werbeverträge mit anderen Unternehmen abzuschließen, sofern diese Unternehmen nicht in unmittelbarer Konkurrenz zum Hauptsponsor von … Berlin am Markt tätig sind. Herr … ist berechtigt, die aufgrund dieser Vermarktung seiner eigenen Person erbrachten Werbeleistungen allein zu vereinnahmen …
§ 6 Kündigung
1. Eine ordentliche Kündigung dieses Vertrages vor dem 30. Juni 2002 ist ausgeschlossen.
… Im Falle der Beurlaubung von Herrn … endet der Vertrag am nächsten auf die Beurlaubung folgenden Monatsende. Herr … hat in diesem Fall einen Anspruch auf eine bei Beendigung des Vertrages fällige Abfindungszahlung in Höhe der gesamten für die Vertragslaufzeit noch ausstehenden Bezüge gemäß § 4.
§ 7 Schlussbestimmungen
1. Dieser Vertrag gilt für die Teilnahme von … Berlin am Spielbetrieb der 1. und 2. Bundesliga …”
Für die weiteren Einzelheiten der Bestimmungen des Anstellungsvertrages wird auf Bl. 7 bis 12 d.A. Bezug genommen.
Vor Abschluss des Anstellungsvertrages mit dem Kläger übertrug der Beklagte zu 1 mit notariellem Vertrag vom 25. Februar 1999 (Bl. 46 ff. d.A.) mit Wirkung vom 31. Dezember 1998 u.a. seine Lizenzspielerabteilung auf die Beklagte zu 2, deren Zweck u.a. in der Beteiligung am bezahlten Fußballsport innerhalb der Lizenzligen besteht. Nach § 6 dieses Vertrages sollten die Arbeitsverhältnisse der in einer Anlage 4 zu diesem Vertrag aufgeführten Arbeitnehmer nach § 613 a BGB auf die Beklagte zu 2 übergehen.
In der Saison 1999/2000 gelang der Mannschaft von …. Berlin zwar sportlich der Klassenerhalt in der Bundesliga, jedoch wurde der Beklagten zu 2 vom Deutschen Fußballbund die Lizenz für die zweite Bundesliga für die Saison 2000/2001 mit der Begründung fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht mehr erteilt. Der Lizenzverlust hatte zur Folge, dass die Mannschaft nur noch in der Regionalliga spielen konnte. Hintergrund dieser Entscheidung war, dass die Beklagte zu 2 eine vom DFB geforderte Bürgschaft in Höhe von 29 Millionen nicht vorge...