Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulhausmeister. Arbeitszeit. Bereitschaftsdienste
Leitsatz (amtlich)
1. Die Tätigkeit eines Schulhausmeisters außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit – wie z.B. aus Anlass der abendlichen Turnhallenbenutzung, der Durchführung von Elternabenden – ist keine Arbeitszeit i.S. v. Nr. 4 zu § 17 SR 2r BAT. Es handelt sich vielmehr um Bereitschaftsdienst i.S. v. § 15 Abs. 6a BAT.
2. Die Vergütung für Bereitschaftsdienst von Schulhausmeistern beträgt im Land Berlin nach § 7 Abs. 2 der Dienstanweisung für Schulhausmeister für jede volle Stunde des Bereitschaftsdienstes 50 % der Überstundenvergütung.
3. Die Bitte um Überprüfung eines Anspruchs stellt keine Geltendmachung i.S. v. § 70 Abs. 1 BAT dar.
4. Vergütungsansprüche für die Ableistung von Bereitschaftsdienst sind jeweils spätestens sechs Monate nach Fälligkeit geltend zu machen. Es handelt sich nicht um Ansprüche aus „dem selben Sachverhalt” i.S. v. § 70 Abs. 2 BAT
Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Normenkette
BAT § 15 Abs. 6a; SR 2r BAT; BAT § 70
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 28.02.2002; Aktenzeichen 60 Ca 35209/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.02.2002 – 60 Ca 35209/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Verpflichtung des beklagten Landes, an den Kläger Überstundenvergütung zu zahlen, und zwar für die Zeit von September 1998 bis März 1999 betreffend 869 Stunden und für die Zeit von April bis Oktober 1999 betreffend 529 Stunden. Wegen der Tätigkeit des Klägers in diesem Umfange zahlte der Beklagte an ihn insgesamt 8.960,33 EUR, das sind 50% der Überstundenvergütung für die angeführten Stunden. Der Kläger beansprucht vom Beklagten weitere 50%, also 8.960,33 EUR mit der Begründung, er habe im angeführten Umfange Überstunden geleistet, die als solche vom Beklagten zu vergüten sind. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist seit dem 1. September 1998 beim beklagten Land als Schulhausmeister in der B.-Schule in Berlin-L. tätig. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 22. Juni 1998 findet auf das Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag unter Berücksichtigung der jeweils in Frage kommenden Sonderregelungen mit allen künftigen Änderungen und Ergänzungen Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe VII der Anlage 1a zum BAT. Die tariflichen Regelungen sehen – soweit hier von Interesse – vor:
„§ 15 Abs. 6a BAT
Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
….
§ 17 Abs. 1 BAT
Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (…) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.
….
SR 2r – Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister Nr. 3 zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 50 1/2 Stunden wöchentlich.
Nr. 4 zu § 17 – Überstunden
Die über die regelmäßige Arbeitszeit (Nr. 3 Abs. 1) hinaus geleisteten Arbeitsstunden werden zur Hälfte als Überstunden gewertet.
….
§ 70 BAT – Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis entfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.”
Im Arbeitsvertrag des Klägers vom 22. Juni 1998 ist für das Arbeitsverhältnis als maßgebend weiterhin die Dienstanweisung für Schulhausmeister in der jeweils gültigen Fassung vereinbart. Diese (Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr. 10 vom 22.12.1995, S. 240 ff.) regelt unter anderem:
„§ 7 – Bereitschaftsdienst
(1) Der Schulhausmeister ist verpflichtet, in folgendem Umfange Bereitschaftsdienst zu leisten:
An den Tagen Montag bis Freitag bis zu fünf Stunden täglich, an den Sonnabenden und Sonntagen bis zu zehn Stunden täglich.
….
(2) Der Bereitschaftsdienst einschließlich der geleisteten Arbeit wird mit einer Bereitschaftsdienst-Stundenpauschale abgegolten. Sie beträgt 50 v.H. der Überstundenvergütung für jede volle Stunde des Bereitschaftsdienstes.
….
(4) Der Bereitschaftsdienst darf zu keiner übermäßigen Belastung des Schulhausmeisters führen. Bei de...