Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 06.10.1998; Aktenzeichen 19 Ca 26648/98)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 26.06.2002; Aktenzeichen 6 AZR 50/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06. Oktober 1998 – 19 Ca 26648/98 – im Kostenausspruch und teilweise auch in der Sache geändert und insgesamt klarstellend neugefaßt.

2. Es wird festgestellt, daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, ihre Arbeitsleistung dauerhaft außerhalb Kreuzbergs innerhalb Berlins zu erbringen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Durch Arbeitsvertrag vom 5. April 1990 wurde die Klägerin „vom 1. April 1990 an im Bereich des Bezirksamts K. von B. auf unbestimmte Zeit als vollbeschäftigte Schwimmeistergehilfin eingestellt.” Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 wurde ihr Arbeitsverhältnis durch das Bäder-Anstaltsgesetz vom 25. September 1995 (GVBl. S. 617) auf die Beklagte übergeführt. Diese beabsichtigt, die Klägerin bei entsprechenden dienstlichen Notwendigkeiten innerhalb ganz B. einzusetzen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat festgestellt, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, die Klägerin auf einem Arbeitsplatz außerhalb des Bereichs des Bezirksamtes K. einzusetzen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die weite Handhabungsmöglichkeit bezüglich des Arbeitsorts in § 12 des arbeitsvertraglich in bezug genommenen BAT sei durch die konkrete räumliche Bezeichnung im Arbeitsvertrag dahin eingeschränkt worden, daß die Klägerin nur in den drei Kreuzberger Schwimmbädern eingesetzt würde.

Gegen dieses ihr am 30. Oktober 1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. November 1998 eingelegte und am 30. Dezember 1998 begründete Berufung der Beklagten. Sie ist der Ansicht, die im Arbeitsvertrag gewählte Formulierung habe allein auf der Verfassung von Berlin beruht, wonach für bestimmte Bereiche die Bezirksverwaltungen Aufgaben für das Land auszuüben hätten. Arbeitgeber der Klägerin sei jedoch Berlin gewesen, das kein Interesse daran gehabt habe, den Einsatzbereich seiner Beschäftigten unnötig einzuschränken. Auch habe es sich bei der entsprechenden Vertragspassage nicht um ein individuell ausgehandeltes Merkmal des Arbeitsortes gehandelt. Jedenfalls sei durch die Überführung des Arbeitsverhältnisses auf sie die Geschäftsgrundlage für eine eingeschränkte Einsetzbarkeit der Klägerin entfallen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, daß die Beklagte keine Gründe dargelegt habe, die es ihr unzumutbar erscheinen ließen, ihre arbeitsvertragliche Verpflichtung zu erfüllen, sie im Bereich des Bezirksamtes Kreuzberg von Berlin einzusetzen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Berufung ist teilweise begründet.

1.1 Das Arbeitsgericht hat zu Recht ein Interesse der Klägerin an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung gemäß § 256 Abs. 1 ZPO bejaht. Da die jeweilige Weisung der Beklagten hinsichtlich des Einsatzortes der Klägerin jedoch ein bloßes Element eines Rechtsverhältnisses ist, erschien es zur Klarstellung geboten, dem erkennbaren Klageziel der Klägerin entsprechend eine Feststellung darüber zu treffen, ob sie zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung auch außerhalb Kreuzbergs innerhalb ganz Berlins verpflichtet ist, was einen selbständigen Teil ihres Arbeitsverhältnisses darstellt.

1.2 Die Klägerin ist nicht verpflichtet, ihre Arbeitsleistung dauerhaft außerhalb K. zu erbringen.

1.2.1 Die im Arbeitsvertrag vom 5. April 1990 getroffene Regelung, wonach die Klägerin im Bereich des Bezirksamtes K. von Berlin auf unbestimmte Zeit eingestellt wurde, enthielt nach ihrer eindeutigen Fassung eine entsprechende Beschränkung ihres Einsatzbereichs (§ 157 BGB). Daß Berlin und nicht das Bezirksamt K. Arbeitgeber der Klägerin war und dieses lediglich aufgrund der verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilung gemäß Art. 61 Abs. 1 Satz 2 VvB a. F. für jenes gehandelt hat, änderte daran nichts. Angesichts dessen, daß die Bezirksämter selbständige personalwirtschaftende Einheiten bilden (vgl. § 4 Abs. 2 BzVwG), erschien es auch durchaus sinnvoll, Einstellungen nur für ihren jeweiligen räumlichen Bereich vorzunehmen. Damit ließ sich auch nicht sagen, daß für die Klägerin ein Interesse ihres damaligen Arbeitgebers an einer dauerhaften Beschäftigung außerhalb K. in einer für das Verständnis der gewählten Formulierung bedeutsamen Weise erkennbar war. Deshalb kam es auch nicht darauf an, daß der Einsatzbereich der Klägerin nicht individuell ausgehandelt worden war.

1.2.2 Soweit die in den Arbeitsverträgen über eine Weiterverwendung von Lehrern aus dem Ostteil B. enthaltene Angabe einer bestimmten Schule das Recht des Landes B. diese Lehrer an eine andere Schule umzusetzen, nicht ausschließt (BAG, Urteil vom 29. Oktober 1997 – 5 AZR 573/96 – AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 51 zu...

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