Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahmeverzugslohn. Unmöglichkeit der Erledigung der vertraglich geschuldeten Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen
Leitsatz (amtlich)
Kann ein Arbeitnehmer während des Laufs der Kündigungsfrist nach einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung seine Pflicht zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllen, ist ihm aber die Leistung anderer Arbeit möglich und steht ein Arbeitsplatz für solche anderen Arbeiten zur Verfügung (Arbeitsplatz im Lager für einen Dachdecker, der wegen Schwindels nicht auf und an Dächern arbeiten kann), so gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug und ist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung des Lohnes, der dem Arbeitnehmer bei Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zustünde, verpflichtet.
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 19.09.1997; Aktenzeichen 82 Ca 10357/97) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.09.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 82 Ca 10357/97 – teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.141,70 DM (fünftausendeinhunderteinundvierzig 70/100) brutto zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der am 4. Januar 1936 geborene Kläger war seit dem 1. August 1973 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern als Dachdecker beschäftigt.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 1996 teilte der arbeitsmedizinische Dienst der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover der Beklagten mit, die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung vom selben Tage habe ergeben, daß beim Kläger aufgrund verschiedener Gesundheitsstörungen dauernde gesundheitliche Bedenken gegen Tätigkeiten mit Absturzgefährdung und gegen häufiges Heben/Tragen von Lasten über 25 kg bestünden (Anlage zum Schriftsatz vom 16. April 1997; Bl. 21 d.A.).
In einem Bericht des …-Krankenhauses vom 6. Februar 1997 über eine am 3. Februar 1997 in der HNO-Abteilung durchgeführte neurootologische Untersuchung wurde festgestellt, daß beim Kläger eine allgemeine Nystagmushemmungstendenz sowie Verdacht auf peripher-vestibuläre Gleichgewichtsstörung rechts diagnostiziert worden seien, daß seit etwa vier Jahren kurzzeitig bei Belastung, vornehmlich beim Aufrichten, beim Blick nach oben und teilweise beim Laufen Schwankschwindel bemerkt worden seien, daß eine peripher-vestibuläre Gleichgewichtsstörung rechts mit ungeklärter Ursache auffalle und daß Tätigkeiten in absturzgefährdeter Position – als Dachdecker – künftig nicht mehr ausgeführt werden sollten (Anlage zum Schriftsatz vom 11. April 1997; Bl. 19, 19 Rs. d.A.).
Die AOK Berlin teilte dem Kläger mit Schreiben vom 5. Februar 1997 mit, die ärztliche Begutachtung vom 4. Februar 1997 habe ergeben, daß seine Arbeitsunfähigkeit mit dem 25. Februar 1997 ende und Krankengeld bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit gezahlt werde.
Mit Schreiben vom 26. Februar 1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie kündige den mit ihm bestehenden Arbeitsvertrag als Dachdecker mit sofortiger Wirkung, weil ein Einsatz des Klägers auf dem Dach aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verantwortet werden könne, und biete ihm im Rahmen dieser Änderungskündigung eine Tätigkeit als Lagerarbeiter an. Der Kläger ließ durch Schreiben seiner späteren Prozeßbevollmächtigten vom 3. März 1997 an die Beklagte erklären, daß er das Änderungsangebot zu dem von der Arbeitgeberin genannten, gegenüber dem vorherigen niedrigeren Stundenlohn nicht annehme.
In der Zeit vom 26. Februar 1997 an arbeitete der Kläger als Lagerarbeiter bei der Beklagten. Die Beklagte zahlte ihm dafür den Stundenlohn als Lagerarbeiter.
Mit seiner Klage im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 26. Februar 1997 nicht fristlos aufgelöst worden sei. Diesem Klageantrag ist durch das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. September 1997 stattgegeben worden mit der Begründung, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30. September 1997 sei der Beklagten zumutbar gewesen, weil über das Maß der sechswöchigen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hinaus für sie keine weitergehenden Belastungen durch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. September 1997 aufgetreten seien. Die Beklagte hat hinsichtlich der Feststellung keine Berufung gegen das Urteil eingelegt.
Mit Klageerweiterungen in der ersten Instanz hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Differenz zwischen dem ihm tatsächlich gezahlten Lohn als Lagerarbeiter und dem Lohn, der ihm als Dachdecker zugestanden hätte, für die von ihm seit dem 26. Februar 1997 geleisteten Arbeitsstunden verlangt. Er hat behauptet, der Beklagten wäre es möglich gew...