Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 19.01.1983; Aktenzeichen 33 Ca 110/82) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Januar 1983 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 33 Ca 110/82 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen,
II. Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich des Revisionsverfahrens – trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger trat am 1. April 1980 in die Dienste der Beklagten, einer Kongregation katholisch-kirchlichen Rechts, und war in dem von ihr betriebenen St. G.-Krankenhaus in Berlin als Assistenzarzt in der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe tätig. Sein Monatsgehalt betrug zuletzt ca. 7.000,– DM. Zwischen den Parteien galt der schriftliche Dienstvertrag vom 8. Februar 1980, auf den verwiesen wird (Bl. 7–8 d. A.).
Nachdem der Kläger während seiner Tätigkeit bei der Beklagten aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten war, kündigte die Arbeitgeberin sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26. Oktober 1982 ausschließlich wegen des Kirchenaustritts fristgerecht zum 31. Dezember 1982. Diese Kündigung ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Der Kläger hat die Kündigung als sozial ungerechtfertigt angegriffen und in erster Instanz beantragt
festzustellen, daß sein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten durch deren Kündigung vom 26. Oktober 1982 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Kündigung des Klägers wegen seiner Abkehr von der katholischen Kirche für gerechtfertigt erachtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des beiderseitigen Partei Vorbringens wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Januar 1983 verwiesen (Seite 2–5 a.a.O.; Bl. 32–35 d. A.) und gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 543 Abs. 1 ZPO von der erneuten Darstellung im Berufungsurteil abgesehen.
Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Auf seine Entscheidungsgründe wird Bezug genommen (Seite 5–9 a.a.O.; Bl. 35–39 d. A.).
Gegen dieses ihr am 2. März 1983 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. März 1983 Berufung eingelegt und diese am 27. April 1983 begründet. Auf die Rechtsmittelbegründung wird Bezug genommen (Bl. 52–77 d. A.).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin vom 24. Juni 1983 (Bl. 92 d. A.) hat die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Januar 1983, 33 Ca 110/82, die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und ist der Berufungsbegründung entgegengetreten. Auf seine Erwiderung vom 1. Juni 1983 wird verwiesen (Bl. 81–86 d. A.).
Mit Urteil vom 24. Juni 1983 – 2 Sa 15/83 – hat die erkennende 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 12. Dezember 1984 – 7 AZR 418/83 – das oben genannte Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils dritter Instanz wird in vollem Umfang Bezug genommen (Bl. 130–142 d. A.), insbesondere auf die vom Bundesarbeitsgericht a.a.O. näher begründete Rechtsauffassung, daß der Kirchenaustritt des Klägers als solcher geeignet sei, einen personenbedingten Grund für die von der Beklagten erklärte ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses darzustellen, es jedoch einer an den Besonderheiten des Einzelfalles orientierten Interessenabwägung bedürfe (vgl. hierzu Ziffer V 2 der Entscheidungsgründe des Revisionsurteils; Seite 24–25 a.a.O., Bl. 141 R/142 d. A.).
Zur Vorbereitung der erneuten Verhandlung und Entscheidung in zweiter Instanz hat das Landesarbeitsgericht durch prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden der Kammer 2 vom 23. Mai 1985 unter Hinweis auf Ziffer V 2 des Revisionsurteils den Parteien Auflagen erteilt, wegen deren Einzelheiten auf die genannte Verfügung verwiesen wird (Bl. 143 d. A.). Nach Erfüllung der gerichtlichen Auflagen durch beide Prozeßparteien haben diese im Termin vom 19. Juli 1985 erneut mit den Berufungsanträgen streitig verhandelt:
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Januar 1983, 33 Ca 110/82, die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
Die Berufung zurückzuweisen.
Im übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist gemäß den §§ 64 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO zulässig. Sie ist nach Rückverweisung des Berufungsrechtsstreits und weiterer Aufklärung und Prüfung der vom Bundesarbeitsgericht für rechtserheblich angesehenen tatsächlichen Umstände nunmehr auch begründet. Auf das damit erfolgreiche Rechtsmittel der Beklagten war das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Berlin abzuändern und die – als solche...