Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerrufsvorbehalt
Leitsatz (amtlich)
Ist eine Gratifikation nach einem Formularvertrag „eine jederzeit widerrufliche freiwillige Leistung, aus der ein Anspruch nicht hergeleitet werden kann”, so begründet dies lediglich einen Widerrufsvorbehalt des Arbeitgebers für einen entsprechenden Anspruch des Arbeitnehmers
Normenkette
BGB § 158 Abs. 2, § 305c Abs. 2, § 306 Abs. 2, § 307 Abs. 1 S. 2, § 308 Nr. 4
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 07.04.2005; Aktenzeichen 4 Ca 30743/04) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07. April 2005 – 4 Ca 30743/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2004 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 1.662,– EUR brutto in Anspruch. Nach Nr. 2.2 ihres Arbeitsvertrags vom 30. April 1990 ist diese Gratifikation „eine jederzeit widerrufliche freiwillige Leistung, aus der ein Anspruch nicht hergeleitet werden kann.”
Mit Schreiben vom 24. November 2004 (Abl. Bl. 5 d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihre angespannte finanzielle Lage mache es ihr unmöglich, in diesem Jahr eine Weihnachtsgratifikation zu zahlen. Stattdessen händigte sie der Klägerin einen Warengutschein in Höhe von 350,– EUR aus.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation für 2004 zu. Die Parteien hätten im Arbeitsvertrag die Freiwilligkeit deren Zahlung vereinbart. Dies werde durch den Zusatz noch klargestellt, dass aus der Zahlung ein Rechtsanspruch nicht hergeleitet werden könne. Deshalb habe auch kein Anspruch aufgrund betrieblicher Übung entstehen können.
Gegen dieses ihr am 26. Mai 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 31. Mai 2005 eingelegte und zugleich begründete Berufung der Klägerin. Sie verweist darauf, dass ihr Arbeitsvertrag anders als in einer vom Arbeitsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keine Regelung enthalte, wonach auch die wiederholte freiwillige Leistung keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründe, und dass die jährlichen Zahlungen stets vorbehaltlos erfolgt seien. Von der Gutschrift habe sie inzwischen in Höhe von 110,95 EUR Gebrauch gemacht.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Änderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie 1.662,– EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung (23.12.2004) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die arbeitsvertragliche Regelung für eindeutig. Zumindest sei sie zum Widerruf berechtigt gewesen. Nach einem Umsatzrückgang um 2 Mio. EUR in 2003 auf 72,323 Mio. EUR habe sie in 2004 nur noch einen Umsatz von 63,789 Mio. EUR erzielt, wie von der Klägerin unstreitig gestellt. Deshalb habe sie sich auch zur Schließung von vier Filialen entschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf (restliche) Weihnachtsgratifikation für 2004.
1.1 Allerdings war ein solcher Anspruch zunächst durch den Arbeitsvertrag vom 30. April 1990 begründet worden. Dass die Weihnachtsgratifikation dort als freiwillige Leistung bezeichnet worden war, aus der ein Anspruch nicht hergeleitet werden könne, stand nicht entgegen.
Zwar bewirkt ein arbeitsvertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt, dass es zunächst zu keiner vertraglichen Bindung des Arbeitgebers kommt. Vielmehr kann der Arbeitgeber in jedem Jahr erneut entscheiden, ob, unter welchen Voraussetzungen und an welche Arbeitnehmer er eine Gratifikation zahlt. Ein Anspruch entsteht dann erst mit einer Zahlungsankündigung für das laufende Jahr oder mit der tatsächlichen Zahlung nach Maßgabe des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (BAG Urteil vom 12.01.2000 – 10 AZR 840/98 – AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 223 zu II 1 b der Gründe).
Vorliegend hat sich die Beklagte jedoch nicht darauf beschränkt, ihre Weihnachtsgratifikation als freiwillige Leistung zu deklarieren, sondern diese außerdem unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt. Ein solcher Vorbehalt setzt aber denknotwendig das Bestehen eines Anspruchs voraus, auf den er sich bezieht und den er durch seine Ausübung zu Fall bringen soll.
Das Zusammentreffen von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt lässt die betreffende Vertragsklausel bei ihrer Auslegung gemäß § 157 BGB als unklar erscheinen (Kania DB 1998, 2418, 2419). Daran ändert auch der Zusatz nichts, dass aus der Leistung kein Anspruch hergeleitet werden könne, weil darin ebenfalls nur die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts gesehen werden kann (BAG, Urteil vom 22.10.1980 – 5 AZR 825/78 – zu I 1 der Gründe, n.v.).
Sowe...