Entscheidungsstichwort (Thema)
Weihnachtsgratifikation (mit Mischcharakter). Freiwilligkeitsvorbehalt. Unklarheitenregelung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Weihnachtsgratifikation mit „Freiwilligkeitsvorbehalt” kann auch dann eindeutig vorliegen, wenn von einem „Widerruf” die Rede ist.
2. Zur Zulässigkeit des Ausschlusses von betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmern.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 307 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 26.09.2005; Aktenzeichen 2 Ca 4544/05) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.09.2005 – 2 Ca 4544/05 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2004.
Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in der Zeit vom 04.06.1990 bis zum 28.02.2005 als gewerblicher Mitarbeiter zu einem monatlichen Bruttoverdienst von 2.636,– EUR beschäftigt.
Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger – sowie weiteren 13 Mitarbeitern – im November 2004 betriebsbedingt zum 30.04.2005 gekündigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete schließlich am 28.02.2005, nachdem der Kläger das Angebot der Beklagten zur vorzeitigen Vertragsbeendigung angenommen hatte.
Der Arbeitsvertrag vom 11.05.1990 lautet unter anderem wie folgt:
„3. Sonstige Leistungen
3.1 T. zahlt Urlaubsgeld für die effektiv zu beanspruchenden Urlaubstage in Höhe von 50 % des durchschnittlichen Bruttomonatsgehaltes der letzten drei Monate vor Auszahlung.
3.2 T. gewährt eine Weihnachtsgratifikation von 50 % des monatlichen Durchschnittlohnes währen der letzten drei Monate. Als Stichtag für die Berechnung des monatlichen Durchschnittlohnes gilt der 1. November.
Für die Betriebszugehörigkeit gilt das Kalenderjahr.
Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers oder seitens der Firma aus Gründen, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bei Gratifikationen bis einschließlich 50 % des monatlichen Durchschnittlohnes vor dem 01.04. des Folgejahres
oder
bei Gratifikationen in Höhe von einem vollen produktiven Monatslohn vor dem 01.07. des Folgejahres,
dann ist die Weihnachtsgratifikation in voller Höhe zurückzuzahlen, sofern sie DM 200,00 übersteigt. Die gezahlte Weihnachtsgratifikation gilt dann als Lohnvorschuss, der bei der Endabrechnung einbehalten wird.
Die Weihnachtsgratifikation wird freiwillig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Übernahme einer Verpflichtung für die Zukunft gezahlt. Auf die Zahlung besteht kein Rechtsanspruch, sie steht im Ermessen von T..
3.3 Die betriebliche Altersversorgung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
3.4 Bei Inanspruchnahme der Gemeinschaftsverpflegung gewährt T. einen Essensgeldzuschuss von DM 1,50 pro effektivem Arbeitstag.
3.5 Für Kontoführungsgebühren bezahlt T. dem Arbeitnehmer pro Monat DM 2,50 brutto.
3.6 T. gewährt zusätzlich zum Gehalt einen Arbeitgeberanteil für vermögenswirksame Leistungen in Höhe von monatlich DM 52,00.
3.7 Die sonstigen Leistungen gemäß den Ziffern 3.1 bis 3.6 können von T. nach freiem Ermessen widerrufen werden.”
In der Folgezeit zahlte die Beklagte an ihre Mitarbeiter Weihnachtsgratifikationen stets mit dem Novembergehalt Ende November. Dabei erfolgten vor der Auszahlung in den Jahren 2001, 2002, 2003 und 2004 Aushänge, die beispielhaft im Jahre 2004 folgenden Wortlaut enthielten: „Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
als Dank für Ihre zuverlässige Mitarbeit erhalten Sie zu Weihnachten 2004 eine freiwillige Zahlung.
Diese Weihnachtsgratifikation wird bezahlt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Übernahme einer Verpflichtung für die Zukunft. Auf diese Leistung besteht kein Rechtsanspruch, auch nicht im Falle wiederholter Zahlung.
Die Berechnung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie im Jahre 2003.
Von der Weihnachtsgratifikation ist der-/diejenige Mitarbeiter/Mitarbeiterin ausgeschlossen, der/die sich am Auszahlungstag in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befindet.
Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers oder seitens der Firma vor dem 01.04. des Folgejahres aus Gründen, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin liegen, dann ist die Weihnachtsgratifikation in voller Höhe zurückzuzahlen. Die gezahlte Weihnachtsgratifikation gilt dann als Vergütungsvorschuss, der bei der Endabrechnung von N. einbehalten wird.
Die Auszahlung der Weihnachtsgratifikation erfolgt mit der November-Abrechnung.
Für Ihren Einsatz bedanken sich
…”
Die Beklagte zahlte an ihre Mitarbeiter im November mit der Vergütung für den Monat November eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 60 % eines monatlichen Bruttogehaltes. Ausgenommen wurden die gekündigten Mitarbeiter.
Mit seiner am 01.07.2005 eingerechten Klage verlangt der Kläger auch für sich 1.561,– EUR (brutto) als Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2004.
Er hat geltend gemacht, dass die Gratifi...