Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachwirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags ab dessen Ablauf
Leitsatz (amtlich)
Es erscheint mehr als zweifelhaft, bei Beendigung der zwingenden Wirkung eines Tarifvertrags eine frühere vertragliche Vereinbarung von selbst wieder aufleben zu lassen und damit die Nachwirkung des Tarifvertrags zu verhindern (dahin tendierend jedoch BAG, Urteil vom 21. September 1989 – 1 AZR 454/88 = NZA 1990, 351 zu 3 der Gründe).
Normenkette
TV § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 4, 5 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 19.06.1990; Aktenzeichen 35 Ca 166/90) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Juni 1990 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 35 Ca 166/90 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger stand von November 1977 bis Juni 1990 als Redakteur in den Diensten der Beklagten, zuletzt gegen ein Monatsgehalt von 2.770,– DM brutto. Auf das Arbeitsverhältnis fand seit dem 6. Januar 1987 kraft Allgemeinverbindlicherklärung der Manteltarifvertrag für Redakteure an Tageszeitungen vom 21. Mai 1986 (MTV) Anwendung, der am 31. Dezember 1989 ablief. Am 28. Mai 1990 wurde ein neuer Manteltarifvertrag mit Rückwirkung zum 1. November 1989 abgeschlossen, dessen Allgemeinverbindlicherklärung noch aussteht.
Mit Schreiben vom 28. März 1990, der Beklagten zugegangen am 2. April 1990, einem Montag, forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm die tarifliche Jahresleistung für 1989 in Höhe des gültigen tariflichen Monatsgehalts zu zahlen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 5.077,– DM brutto verurteilt.
Gegen dieses ihr am 18. Juli 1990 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. August 1990 eingelegte und am 14. September 1990 begründete Berufung der Beklagten. Sie ist der Ansicht, die Regelung über die Nachwirkung von Tarifverträgen in § 4 Abs. 5 TVG könne auf Arbeitsverhältnisse, die lediglich kraft Allgemeinverbindlicherklärung erfaßt worden seien, weder unmittelbar noch analog Anwendung finden, wie sich aus § 5 Abs. 3 Satz 3 TVG ergebe. Zudem scheide eine Nachwirkung mit Rücksicht auf den neuen Manteltarifvertrag aus, der mangels Allgemeinverbindlichkeit zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits keine Wirkung entfalten könne. Jedenfalls habe der Kläger seine Forderung nicht ordnungsgemäß innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist geltend gemacht, weil die Höhe dieser Forderung von der Anzahl seiner Berufsjahre abhängig sei, die sie nicht gekannt habe.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Juni 1990 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint, es sei der Beklagten, falls sie eine derart wichtige Frage wie seine früheren Berufsjahre bei der Einstellung nicht geklärt habe, zumutbar gewesen, sich danach bei ihm zu erkundigen.
Entscheidungsgründe
1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und nach dem Beschwerdewert gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG zulässige Berufung der Beklagten ist fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 518, 519 Abs. 1 und 3 ZPO).
2. Die Berufung ist sachlich nicht begründet.
Der Kläger hat gemäß § 4 Nr. 1 MTV Anspruch auf eine tarifliche Jahresleistung für 1989 in betragsmäßig unstreitiger Höhe von 5.077,– DM brutto, wie das Arbeitsgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat (§ 543 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG). Die Angriffe der Berufung gaben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlaß.
2.1 § 4 Abs. 5 TVG, wonach Rechtsnormen eines Tarifvertrags nach seinem Ablauf weiter gelten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden, regelt auch den Fall, daß der Tarifvertrag ein Arbeitsverhältnis nicht tarifgebundener Parteien erst aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 4 Abs. 1 TVG erfaßt hatte (BBAG, Urteil vom 19. Januar 1962 – 1 AZR 147/61 = AP § 5 TVG Nr. 11 zu III der Gründe; Urteil vom 18. Juni 1980 – 4 AZR 463/78 = AP § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 68). Durch eine Allgemeinverbindlicherklärung werden nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer den nach § 3 Abs. 1 TVG Tarifgebundenen rechtlich gleichgestellt. Auch ihr Arbeitsverhältnis wird jetzt unmittelbar und zwingend inhaltlich gestaltet (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG).
Daß diese Wirkung anders als für beiderseits tarifgebundene Parteien mit Ablauf des Tarifvertrags automatisch in Wegfall kommen soll, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Regelung in § 5 Abs. 5 Satz 3 TVG, wonach die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen Ablauf endet, schließt lediglich aus, daß Arbeitsverhältnisse nicht beiderseits Tarifgebundener, die erst nach Ablauf des Tarifvertrags begründet werden, aufgrund der früheren Allgemeinverbindlicherklänung noch von den Rechtsnormen des Tarifvertrags erfaßt werden, was keineswegs notwendige Folge des Ablaufs des Tarifvertrags wäre. Denn die Rechtsnormen des abgelaufenen Tarifvertrags gelten ja nach § 4 Abs. 5 TVG, wenn auch nicht zw...