Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltfortzahlung nach dem MTV für das metallverarbeitende Handwerk Berlin

 

Leitsatz (amtlich)

§ 12 des Manteltarifvertrages für das metallverarbeitende Handwerk Berlin von 26.3.1986 enthält mit der Verweisung auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall (LFZG) keine eigenständige tarifliche Regelung.

 

Normenkette

EGFZ § 4 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 04.06.1997; Aktenzeichen 69 Ca 12723/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Juni 1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 69 Ca 12723/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit zustehenden Entgeltfortzahlung

Der Kläger ist seit 01.04.1957 als Bauschlosser bei dem Beklagten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für das metallverarbeitende Handwerk Berlin vom 26. März 1986 Anwendung.

In der Zeit zwischen dem 08.01.1997 und dem 09.03.1997 war der Kläger arbeitsunfähig krank geschrieben. Für die Zeit vom 08.01. bis 19.02.1997 zahlte der Beklagte dem Kläger 80 % seines letzten Durchschnittsverdienstes. Mit der vorliegenden, am 21.04.1997 zugestellten Klage, hat der Kläger für die ersten sechs Wochen seiner Arbeitsunfähigkeit weitere 20 % Entgeltfortzahlung im Betrage von unstreitig 1.223,22 DM brutto verlangt mit der Begründung, nach § 12 des Manteltarifvertrages für das metallverarbeitende Handwerk Berlin, der eine eigenständige tarifliche Regelung enthalte, wie sich insbesondere aus Abs. 1 Satz 2 ergebe, habe er Anspruch auf 100%ige Lohnfortzahlung.

Der Kläger hat beantragt.

den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 1.223,22 brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 21.04.1997 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach seiner Auffassung enthält der Manteltarifvertrag lediglich konstitutive Regelungen über die Berechnungsgrundlage des im Krankheitsfalle fortzuzahlenden Entgelts. Im übrigen werde auf das Lohnfortzahlungsgesetz, zwischenzeitlich ersetzt durch das Entgeltfortzahlungsgesetz, Bezug genommen.

Durch Urteil vom 04.06.1997 – 69 Ca 12723/97 – hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 15 bis 20 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 24.07.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 25. August 1997 (Montag) beim Landesarbeitsgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 25. September 1997 beim Rechtsmittelgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Er ist der Auffassung, entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts sei im Bereich der Entgeltfortzahlung regelmäßig von einer eigenständigen tarifvertraglichen Regelung auszugehen, es sei denn, diese erschöpfe sich in einer Verweisung auf die jeweilige Rechtslage. Vorliegend enthalte der Manteltarifvertrag eine solche dynamische Verweisung gerade nicht, weil zum einen die Bezugnahme von § 12 MTV auf das Lohnfortzahlungsgesetz bei Abschluß des Tarifvertrages bedeutet habe, daß die gewerblichen Arbeitnehmer ebenso wie die Angestellten eine 100%ige Lohnfortzahlung beanspruchen konnten. Zum anderen regele § 12 Satz 2 MTV die Höhe der Lohnfortzahlung anders als in § 2 LFZG. nämlich nicht nach dem Lohnausfall-, sondern nach dem Referenzprinzip. Dies sei ein deutlicher Hinweis darauf, daß der Tarifvertrag eine eigenständige vom Gesetz unabhängige Regelung einer 100%igen Lohnfortzahlung unter Zugrundelegung eines Durchschnittslohnes enthalte.

Zudem hätten die Tarifvertragsparteien in dem Verhandlungsergebnis vom 30.05.1997 hinsichtlich der Lohnfortzahlung folgendes festgehalten:

„Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für Arbeiter und Auszubildende wie folgt zu regeln: In Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit sowie einer von einem Träger der Sozialversicherung, der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger bewilligten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation einschließlich Schonungsfrist (soweit Arbeitsunfähigkeit besteht) wird Arbeitern und Auszubildenden aufgrund dieses Tarifvertrages vom ersten Tag an bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt ungekürzt weitergezahlt. Basis ist der individuell vereinbarte Stundenlohn.” In der Protokollnotiz dazu heißt es: „Die Tarifvertragsparteien empfehlen, alle seit dem 01.10.1996 angefallenen Rechtsstreitigkeiten in Fragen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach Punkt 1 einvernehmlich zu lösen.”

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04. Juni 1997 – 69 Ca 12723/97 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 1.223,22 brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 21.04.1997 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt.

die Berufung zurückzuweisen.

Er sc...

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