Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang bei Vereinbarung nach Vermögenszuordnungsgesetz
Leitsatz (amtlich)
Eine Vereinbarung zur Übertragung von Liegenschaften aus BVS-Unternehmen bildet jedenfalls dann keine rechtsgeschäftliche Grundlage für den Übergang der Arbeitsverhältnisse der in der Verwaltung beschäftigten Arbeitnehmer nach § 613 a BGB, wenn diese auch nach dem Eigentumsübergang durch Verwaltungsakt einvernehmlich weiter beim bisherigen Verfügungsberechtigten beschäftigt werden und der Erwerber die Verwaltung schon vor Eigentumsübergang einer Gesellschaft mit eigener bereits vorhandener Organisation übertragen hat
Normenkette
VZOG §§ 613a, 2 Abs. 1 Sätze 6-7, Abs. 4 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 21.01.1997; Aktenzeichen 54 Ca 6343/96) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Januar 1997 – 54 Ca 6343/96 – teilweise abgeändert:
Im Umfang der gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klage auf Feststellung des Fortbestandes des klägerischen Arbeitsverhältnisses zu ihr wird diese in vollem Umfang abgewiesen.
II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 3/4 die Beklagte zu 1) zu 1/4, die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
IV. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch darum, ob zwischen ihnen infolge Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis besteht bzw. fortbesteht.
Der Kläger war bei der ehemaligen Beklagten zu 1) bzw. deren Rechtsvorgänger, dem VEB Transport und Service seit 1. April 1990 gegen ein Arbeitsentgelt von zuletzt 3.860,– DM brutto monatlich als Hausmeister beschäftigt.
Die ehemalige Beklagte zu 1), deren alleinige Gesellschafterin die damalige Treuhandanstalt und nunmehrige Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben war, betrieb auf dem Grundstück Sewanstraße 2 in Berlin-Lichtenberg, auf einer Fläche von etwa 5 ha bebaut mit 15 Gebäuden einen Handel mit Kraftfahrzeugen und bot Dienstleistungen des Kraftfahrzeuggewerbes an. Nachdem die Treuhandanstalt als alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 1) am 30. April 1993 die Auflösung der ehemaligen Beklagten zu 1) beschlossen hatte, stellte diese ihre werbende Tätigkeit ein und nahm im Rahmen der Abwicklung ausschließlich noch die Verwaltung und Instandhaltung des Grundstücks wahr, mit welchen Aufgaben sie fünf Arbeitnehmer beschäftigte.
Nachdem der Präsident der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben durch Bescheid vom 12. September 1995 das Flurstück 114 mit einer Fläche von 15.676 qm in das Eigentum des Landes Berlin zurückübertragen hatte, welches eine Teilfläche des ehemaligen Betriebsgeländes der vormaligen Beklagten zu 1) darstellte, schloß diese am 3. November 1995 mit der Beklagten zu 2) auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 6 und 7, Abs. 4 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) eine Vereinbarung zur Übertragung von Liegenschaften aus BVS-Unternehmen in das Eigentum der Beklagten zu 2), wobei die Flurstücke der Objektadresse Sewanstraße 2, 10319 Berlin in der Anlage genau bezeichnet wurden.
Zum Vermögenszuordnungsgegenstand heißt es in § 1 der Vereinbarung unter anderem:
- „Die Gesellschaft und die TLG sind sich darüber einig, daß das Eigentum an dem in der Anlage 1 bezeichneten Grundbesitz und/oder der Gebäude per Vermögenszuordnungsbescheid auf die TLG-Treuhandliegenschaftsgesellschaft mbH übertragen wird…
- Die Parteien beantragen unwiderruflich beim Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, Direktor Vermögenszuordnung/Kommunalisierung, die Vermögenszuordnung des in der Anlage 1 bezeichneten Grundbesitzes und/oder der Gebäude auf die TLG…”
§ 3 Besitzübergang/Arbeitsverhältnisse enthält in 1 folgende Bestimmung:
„Der Besitz an jeden einzelnen Gegenstand der Vermögensübertragungsvereinbarung geht am 1. des 3. Monats nach Stellung des Antrags auf Vermögenszuordnung auf die TLG über unabhängig davon, ob der Vermögenszuordnungsbescheid erlassen wurde (Stichtag). Der BVS Direktor Vermögenszuordnung/Kommunalisierung wird die Gesellschaft und die TLG Abteilung ZLA mittels Übersendung einer einfachen Kopie des Vermögenszuordnungsbescheids unverzüglich nach Erlaß desselben unterrichten. Der Stichtag ist auch dann entscheidend, wenn die TLG bereits aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses im Besitz des Vermögenszuordnungsgegenstandes sein sollte. Mit dem. Stichtag gehen auch die TLG-Nutzen, -Lasten, -Gefahren aller Art, insbesondere die Verkehrsicherungspflicht sowie alle öffentlich-rechtlichen Pflichten über…
Ziffer 4:
Die Gesellschaft sichert zu, daß keine § 249h AFG-Maßnahme mit THA/BVS-Unterstützung auf dem Übertragungsgegenstand läuft bzw. beantragt ist. Soweit auf dem Vermögenszuordnungsgegenstand ABM-Maßnahmen durchgeführt wurden oder noch laufen, die mit einem zinslosen Darlehen der THA/BVS mitfinanziert sind, verpflichtet sich die Gesellschaft, das Darlehen zum Stichtag an die THA/BVS zurückz...