Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines Altersteilzeitvertrages. Abfindung bei vorzeitiger Rente wegen Alters eines schwerbehinderten Menschen

 

Leitsatz (amtlich)

Erhält nach den Regeln eines Altersteilzeitvertrages der Arbeitnehmer am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine Abfindung, die danach berechnet wird, wie viele Monate zwischen dem Ende des Altersteilzeitverhältnisses und dem Zeitpunkt liegen, zu den der Arbeitnehmer Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte, erhält auch der Arbeitnehmer eine Abfindung, dessen Altersteilzeitverhältnis vorzeitig wegen einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 236 a SGB IV endet.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157; SGB VI § 236a

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 01.10.2003; Aktenzeichen 9 Ca 17100/03)

 

Tenor

1. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Oktober 2003 – 9 Ca 17100/03 – wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.451,12 EUR (dreitausendvierhunderteinundfünfzig 12/100) zu zahlen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch um eine Abfindungszahlung aus einem Altersteilzeitvertrag.

Der am … 1942 geborene Kläger war bei der Beklagten langjährig in Vollzeit beschäftigt.

Am 20. Juli / 29. Juli 2000 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag. Dort heißt es u.a.:

§ 1 Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Teilzeitarbeitsverhältnis

Die Arbeitsvertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis ab 01.10.2000 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgesetzt wird.

§ 2 Arbeitszeit

1. Der Arbeitnehmer leistet zunächst für einen Zeitraum von 01.10.2000 bis 31.03.2003 die bisherige Vollzeittätigkeit.

2. Ab dem 01.04.2003 wird er für den weiteren Zeitraum bis 30.09.2005 freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung für den vorbezeichneten Zeitraum besteht dann, wenn der Arbeitnehmer die auf die zweite Hälfte des Arbeitszeitverhältnisses entfallende Arbeitszeit bereits in der ersten Phase des Arbeitsteilzeitverhältnisses vorgearbeitet und auf diese Weise ein entsprechendes Zeitguthaben erlangt hat. Ansonsten verschiebt sich der Anspruch auf Freistellung, bis der Arbeitnehmer das Zeitguthaben entsprechend aufgefüllt hat.

… § 11 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet ohne Kündigung am 30.09.2005.

2. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bleibt unberührt.

3. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet auch

  1. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann,
  2. mit dem Tod des Arbeitnehmers; in diesem Fall geht das Wertguthaben auf den Erben über.

… § 13 Mitwirkungs- und Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers

1. Der Arbeitnehmer hat eine Änderung der ihn betreffenden Verhältnisse, die für die Gewährung von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit an den Arbeitgeber erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen.

2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, frühstmöglich den Antrag auf eine Rente wegen Alters oder vergleichbarer Leistungen, die zum Erlöschen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 5 Ziffer 2 Abs. 1 ATG führen, zu stellen und den Arbeitgeber hierüber unverzüglich zu unterrichten. Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitgebers den frühstmöglichen Zeitpunkt mitzuteilen, ab dem er eine solche Altersrente oder eine vergleichbare Leistung beanspruchen kann.

3. Hiermit wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht vereinbart, falls der Arbeitnehmer seine Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten nicht erfüllt oder es um unrichtige und unvollständige Angaben oder Auskünfte geht, die seinen Vergütungsanspruch, seinen Anspruch auf Aufstockungszahlung oder Beiträge zur Rentenversicherung berühren können.

Zu Unrecht empfangene Leistungen hat der Arbeitnehmer zurückzuerstatten.

4. Führt der Arbeitnehmer ein vorzeitiges Ende des Altersteilzeitverhältnisses schuldhaft herbei, so hat er dem Arbeitgeber den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 16 Gesetz-/Tarifvertragsänderungen

Werden durch Gesetze oder Tarifvertragpunkte dieses Vertrages geändert, erhalten sie Gültigkeit für diesen Altersteilzeitvertrag ….”

Wegen der weiteren Regelungen im Altersteilzeitvertrag wird auf die Kopie des Vertrages Bl. 3 ff d.A. verwiesen.

Bei der Beklagten wird eine „Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat der Firmen G. oHG und G-Elit” zur Altersteilzeit (im Folgenden: BV Altersteilzeit) jedenfalls auf einzelvertraglicher Ebene angewendet. Dort heißt es u.a. :

„II 6. Abfindung

Der Beschäftigte erhält am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung.

Die Abfindung errechnet sich aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate – höchstens mit 48 Kalendermonaten – multi...

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