Entscheidungsstichwort (Thema)

Restvergütung aus vorzeitig beendetem Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Unbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei vorzeitiger Beendigung des tariflichen Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach Beginn der Freistellungsphase

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der Beschäftigte nach der tariflichen Regelung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, das er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte, greift eine derartige tarifliche Ausgleichsregelung auch dann ein, wenn der “Störfall„ einer vorzeitigen Beendigung erst nach Beginn der Freistellungsphase eintritt. Ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet “vorzeitig„, wenn es vor Erreichen des im Altersteilzeitvertrag bestimmten Datums endet.

2. Enthält eine tarifliche Ausgleichsklausel zu den dem Arbeitnehmer zugeflossenen Bezügen und Aufstockungsleistungen keine zeitliche Beschränkung, sind die für die Dauer des rechtlichen Bestandes des Altersteilzeitvertrages geleisteten Bezüge und Aufstockungsleistungen einzubeziehen. Den Tarifvertragsparteien steht es frei, in einer Ausgleichsregelung die dem Arbeitnehmer zugeflossenen Aufstockungsleistungen auf das Entgelt anzurechnen, das ihm für seine Vollzeittätigkeit zugestanden hätte.

 

Normenkette

TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1; SGB VI § 236b; BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 09.12.2015; Aktenzeichen 11 Ca 2641/14)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.12.2015 - 11 Ca 2641/14 - abgeändert:

    Die Klage wird abgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt der Kläger.

  • III.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Restvergütung nach vorzeitig beendetem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.

Der 1951 geborene Kläger war seit dem 03. Februar 1969 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Er ist seit 1969 Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG).

Zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der X. GmbH & Co. KG, und der Gewerkschaft NGG wurde am 08. April 2011 der "Tarifvertrag über Altersteilzeit" (Bl. 126 - 131 d. A.) geschlossen, der u.a. folgende Regelungen enthält:

"§ 1 Geltungsbereich

a) räumlich und fachlich: für die X,C-Stadt;

b) persönlich: für alle Beschäftigten, die Mitglied der NGG im DGB sind. (...)

§ 6 Dauer und Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

1. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis dauert mindestens zwei und längstens sieben Jahre. Die Mindestdauer von 24 Kalendermonaten kann jedoch einvernehmlich unterschritten werden, wenn der Beschäftigte direkt nach Auslaufen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses einen Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente besitzt.

2. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet

a) zu dem zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch

b) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Beschäftigte eine vorzeitige ungeminderte Altersrente oder eine sonstige vergleichbare Leistung im Sinne § 5 Abs. 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz beanspruchen kann oder

c) mit Beginn des Kalendermonats, für den der Beschäftigte eine ggf. auch geminderte Altersrente oder eine andere der in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz aufgeführten Leistungen bezieht oder

d) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Für die Beendigung der Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kann kein späterer Zeitpunkt als nach Ziffer 2 Buchst. b) - d) vereinbart werden.

Beim Altersteilzeitarbeitsmodell I (§ 7 Ziffer 3) darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beschäftigte von der Arbeit freigestellt ist, nicht ordentlich kündigen.

Bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages ist zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem nach Ziffer 2 Absatz a) und b) zulässigen Zeitpunkt zu treffen, in dem der Beschäftigte Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeitarbeit besitzt.

3. Endet ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig, z. B. bei Tod des Beschäftigten oder bei Insolvenz des Arbeitgebers, hat der Beschäftigte Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, das er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Bei der Auszahlung sind die aktuellen Tarifentgelte zugrunde zu legen.

Bei Tod des Beschäftigten steht dieser Anspruch seinen Erben zu. (...)

§ 17 Inkrafttreten und Kündigung

1. Dieser Tarifvertrag tritt rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft und endet ohne Nachwirkungspflicht am 31. Dezember 2014. (...)"

Unter dem 06. Mai 2011 schloss der Kläger mi...

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