Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung eines Schichtlohnzuschlags
Leitsatz (redaktionell)
Schichtarbeit i.S.v. § 67 Nr. 34 BMT-G 2 und der dazugehörigen Protokollerklärung ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Damit ist der Begriff Schichtarbeit mit seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedeutung heranzuziehen. Eine bestimmte Arbeitsaufgabe muss danach über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus erfüllt werden und deshalb von mehreren Arbeitnehmern (bzw. Arbeitnehmergruppen) in geregelter zeitlicher Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit geleistet werden. Nicht notwendig ist die Ablösung des Arbeitnehmers am selben Arbeitsplatz. Schichtarbeit liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer das begonnene Arbeitsergebnis des anderen Arbeitnehmers mit denselben Mitteln oder mit der gleichen Intensität und Belastung vervollständigt, sondern auch dann, wenn ein gewisses Maß an Arbeitsteilung für ein und denselben Arbeitserfolg notwendig ist.
Normenkette
BMT-G II § 24
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 04.07.2003; Aktenzeichen 93 Ca 4275/03) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.07.2003 – 93 Ca 4275/03 – wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 71,43 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2003 zu zahlen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, an den Kläger für die Zeit von Januar 2001 bis zum Januar 2003 einschließlich monatlich als Schichtlohnzuschlag einen Betrag in Höhe von unstreitig 74,73 EUR, insgesamt also 1.868,25 EUR brutto zu zahlen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist seit dem 01. März 1991 beim Beklagten, Bezirksamt F.-K. von Berlin als Sportplatz-/Sporthallenwart tätig. Arbeitsvertraglich ist die Anwendung der Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31.01.1962 mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung vereinbart. Die vorliegend interessierenden Regelungen des Bundesmanteltarifvertrages lauten:
„§ 24 Schichtlohnzuschlag
1) Ständige wechselnde Schichtarbeiter erhalten einen Schichtlohnzuschlag.
2) Ständige Schichtarbeiter erhalten einen Schichtlohnzuschlag, wenn
sie nur deshalb keine ständigen Wechselschichtarbeiter sind, weil nach dem Schichtplan
aa) eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder
bb) der Arbeiter durchschnittlich nicht längstens nach Ablauf eines Monats, jedoch durchschnittlich längstens nach Ablauf von sieben Wochen erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird,
- die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird,
- die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.”
„Protokollerklärung zu Abs. 2 b u. c:
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als 5 Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts 5 Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden.”
„§ 67 Begriffsbestimmungen
Nr. 34 Schichtarbeit
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht.
Protokollerklärung:
Arbeiter, die zwar einer Schicht angehören, jedoch nicht am Schichtwechsel beteiligt sind, sind nicht Schichtarbeiter im Sinne dieser Begriffsbestimmung.
Nr. 35 Schichtbetriebe
Schichtbetriebe sind Betriebe, in denen in mehreren Schichten gearbeitet wird.
Protokollerklärung:
Die sich ablösenden Schichten müssen dem Betrieb oder der Betriebsabteilung das Gepräge geben.”
Als Sportplatz-/Sporthallenwart betreut der Kläger – mit anderen Kollegen/Innen – die Sportplätze und Sporthallen im Bereich des Sportamtes des Bezirkes F.-K. von Berlin. In Dienstplänen werden die Arbeitseinsätze des Klägers und der Kollegen/Innen disponiert. In den einzelnen Objekten werden die Sportplatz-/Sporthallenwarte je nach Nutzung der Objekte in unterschiedlichen Zeiten nach den Dienstplänen eingesetzt. Auf zwei Sportplätzen des Bezirks (L.straße und Lo.insel) werden die Sportwarte nach Dienstplan von anderen Sportwarten abgelöst, da die Betreuung der Sportplätze die Arbeitszeit eines einzelnen Arbeitnehmers übersteigt. Im Sommerhalbjahr zu Zeiten des Schulsportes fällt ebenfalls auf dem Sportplatz K.straße eine A...