Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH
Leitsatz (amtlich)
Die Einstellung des Gesamtvollstreckungs- (Insolvenz-) verfahrens belegt die Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH
Normenkette
GmbHG § 11
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 10.08.2004; Aktenzeichen 98 Ca 73313/04) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. August 2004 – 98 Ca 73313/04 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten je zur Hälfte zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH für Beitragsschulden gegenüber der Zusatzversorgungskasse des B. VVaG gemäß den Bestimmungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (im Folgenden: VTV – Bau) in der im Streitzeitraum geltenden und für allgemein verbindlich erklärten Fassung.
Die Beklagten gründeten mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 28. April 1997 (Bl. 16 – 25 d. A.) die KRZ St. GmbH, einen Baubetrieb, der Straßen- und Brückenbau zum Gegenstand hatte und an dem die Beklagten zu 1) und 2) die Geschäftsanteile zu je 50 Prozent hielten. Die Gewerbeanmeldung erfolgte am 15. Mai 1997 (Bl. 26 d. A.) unter Angabe des Betriebsbeginns ab 10. März 1997.
Mit dem Beschluss vom 21. Oktober 1997 (Bl. 30 d. A.) eröffnete das Amtsgericht D. das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der KRZ St. GmbH i. G. und setzte Rechtsanwalt P.B. als Verwalter ein. Mit Beschluss vom 30. Oktober 1997 wurde der Antrag auf Eintragung der GmbH i. G. in das Handelsregister zurückgewiesen.
Unter dem 5. Januar 1998 meldete der Verwalter dem Kläger die Bruttolöhne der gewerblichen Arbeitnehmer in den Monaten März bis August 1997 (Bl. 109 d. A.).
Mit den am 19. März 2001 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Anträgen auf Erlass von Mahnbescheiden hat der Kläger die Beklagten zu 1) und 2) auf Zahlung von je 42.833,52 DM als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Die Beklagten haben am 17. April 2001 Widerspruch gegen die ihnen am 6. April 2001 zugestellten Mahnbescheide erhoben.
Unter dem 29. August 2002 erstattete der Gesamtvollstreckungsverwalter einen Schlussbericht, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf die Fotokopie (Bl. 49 – 54 d. A.) Bezug genommen wird. Mit dem Beschluss vom 28. August 2003 (Bl. 31 d. A.) stellte das Amtsgericht D. das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der GmbH i. G. mangels Masse ein.
Mit dem am 15. März 2004 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz vom 12. März 2004 hat der Kläger seine Klage begründet und Terminsanberaumung beantragt. Der Kläger hat die Beklagten als Gesellschafter einer vermögenslosen Vor-GmbH zur Zahlung der Beitragsschulden entsprechend ihren Anteilen am Gesellschaftsvermögen für verpflichtet gehalten, die Beklagten haben die Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH bestritten.
Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 60 – 61 d. A.) abgesehen (§ 69 Abs. 3 ArbGG).
Durch das Urteil vom 10. August 2004 hat das Arbeitsgericht wie folgt erkannt:
I. D. Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger
EUR 10.950,19 (zehntausendneunhundertfünfzig 19/100)
zu zahlen;
II. d. Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger
EUR 10.950,19 (zehntausendneunhundertfünfzig 19/100)
zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten je zur
Hälfte.
IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 21.900,38
festgesetzt
und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten als Gesellschafter einer Vor-GmbH hafteten der Zusatzversorgungskasse des B. für Beitragsschulden der Vor-GmbH unmittelbar und entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen, weil die Vor-GmbH vermögenslos gewesen sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils (Bl. 61 – 62 d. A.) verwiesen.
Gegen das den Beklagten am 3. September 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. September 2004 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin eingegangene Berufung, die die Beklagten mit einem am 29. Oktober 2004 eingegangenen Schriftsatz begründen.
Die Beklagten machen geltend, die Ausnahme von dem neuen Innenhaftungskonzept der Gründungsgesellschafter einer GmbH setze die Vermögenslosigkeit der Vorgesellschaft voraus, an der es in diesem Fall fehle. Die KRZ St. GmbH i. G. habe sich nicht in einer masselosen Insolvenz befunden, denn ausweislich des Schlussberichts des Gesamtvollstreckungsverwalters habe ein verwertbares Vermögen von 110.000,00 DM vorgelegen. Der Ausnahmetatbestand der Vermögenslosigkeit könne nur dann greifen, wenn die Gesellschaft bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vermögenslos sei. Vorliegend sei der Kläger darauf zu verweisen, seine Ansprüche gegenüber der Vorgesellschaft geltend zu machen. Im Übrigen wären diese verjährt.
Die Beklagten und Berufungskläger zu 1) und 2) beantra...