Entscheidungsstichwort (Thema)

Weihnachtsgratifikation. Gleichbehandlung. Beschränkung auf zuwendungsfinanzierte Stellen

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist zulässig, eine Weihnachtsgratifikation nur an die Gruppe der beim Arbeitgeber auf sog. zuwendungs- oder teilweise zuwendungsfinanzierten Stellen beschäftigten Arbeitnehmer zu bezahlen und die Gruppe der auf leistungsfinanzierten Stellen beschäftigten Arbeitnehmer hiervon auszunehmen.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 242

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 09.01.2002; Aktenzeichen 36 Ca 15202/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.05.2003; Aktenzeichen 10 AZR 524/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Januar 2002 – 36 Ca 15202/01 – dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zur Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2000 an die Klägerin verpflichtet ist.

Die Klägerin ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 6./13. Juni 1985, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf die Fotokopie (Bl. 20–21 d.A.) verwiesen wird, bei dem Beklagten seit dem 1. August 1995 als Köchin und Anleiterin beschäftigt.

Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der in dem hier fraglichen Zeitraum Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für benachteiligte Jugendliche und junge Erwachsene sowie Reha-Maßnahmen für psychisch kranke Jugendliche durchführte. Er beschäftigte Arbeitnehmer auf sog. zuwendungsfinanzierten, auf teilweise zuwendungsfinanzierten und auf sog. leistungsfinanzierten Stellen. Für die sog. zuwendungsfinanzierten Stellen erhielt der Beklagte projektgebundene Fördermittel auf der Grundlage von Zuwendungsbescheiden von Drittmittelgebern, die sog. leistungsfinanzierten Stellen finanzierte der Beklagte dadurch, dass die Kosten für die Teilnehmer der von ihm durchgeführten berufsfördernden Bildungsmaßnahmen mit einem pauschalen Monatskostensatz u.a. von der Bundesanstalt für Arbeit erstattet wurden. Die Klägerin war auf einer der sog. leistungsfinanzierten Stellen beschäftigt.

Mit allen Arbeitnehmern vereinbarte der Beklagte – wie mit der Klägerin in § 3 des Arbeitsvertrages – weitgehend gleichlautend, dass gewährte Gratifikationen, auch wenn sie wiederholt und ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Freiwilligkeit erfolgten, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers keinen rechtlichen Anspruch für die Zukunft begründeten.

In den Jahren bis einschließlich 1999 zahlte der Beklagte an alle Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 95,42 % eines regelmäßigen Bruttogehalts mit dem Arbeitsentgelt für den Monat November.

Für das Jahr 2000 beschloss der Beklagte, eine Weihnachtsgratifikation nur an die Mitarbeiter zu zahlen, die er auf vollständig oder teilweise zuwendungsfinanzierten Stellen beschäftigte, für den nichtzuwendungsfinanzierten Teil bzw. für die Mitarbeiter auf leistungsfinanzierten Stellen sollte die Zahlung im Jahr 2000 entfallen. Mit drei Schreiben vom 16./17. November 2000 teilte er den Arbeitnehmern die sie jeweils betreffende Entscheidung mit. Wegen des Inhalts der Schreiben im Einzelnen wird auf die Fotokopien (Bl. 40, 42, 43 d.A.) verwiesen. Den von der Klägern mit dem Schreiben vom 21. Februar 2001 (Bl. 14, 15 d.A.) geltend gemachten Zahlungsanspruch wies der Beklagte mit dem Schreiben vom 9. März 2001 (Bl. 16–18 d.A.) u.a. unter Hinweis auf seine Differenzierung zwischen zuwendungs- und leistungsfinanzierten Stellen zurück.

Dagegen hat sich die Klägerin mit der am 31. Mai 2001 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage gewandt, einen sachlichen Grund für die Schlechterstellung gegenüber den Mitarbeitern auf zuwendungsfinanzierten Stellen für nicht gegeben gehalten und geltend gemacht, auch ihre – leistungsfinanzierte – Stelle werde durch öffentliche Mittel finanziert.

Die Klägerin hat beantragt.

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.625,43 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 15.06.2001 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die vorgenommene Differenzierung für sachlich gerechtfertigt gehalten, da er den Arbeitnehmern auf zuwendungsfinanzierten Stellen eine Weihnachtsgratifikation nur deshalb gezahlt habe, weil die ihm in den Zuwendungsbescheiden bewilligten Personalmittel – was unstreitig ist – die Weihnachtsgratifikation enthalten hätten und nicht verlangt werden könne, dass er diese Mittel den Mitarbeitern vorenthalte und an die Zuwendungsgeber zurückzahle, nur weil er über die Mittel für die Weihnachtsgratifikation der Arbeitnehmer auf leistungsfinanzierten Stellen nicht verfügt habe.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 116–119 d.A.) abgesehen (§ 69 Abs. 3 ArbGG).

Mit dem auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar ...

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