Leitsatz (amtlich)

1) Von einem Schlußurteil kann begrifflich nur gesprochen werden, wenn dieser gerichtlichen Entscheidung ein oder mehrere Teilurteile i.S. von § 301 ZPO vorausgegangen sind.

2) Die Ausschlußfrist des § 70 BAT erfaßt auch die monatlichen Leistungsansprüche, die der Arbeitnehmer damit begründet, daß er nicht nach der Vergütungsgruppe eine Vergütung erhalte, in der er gemäß NZZ BAT eingruppiert sei, weil sie der von ihm auszuübenden Tätigkeit entspreche.

 

Normenkette

BAT § 70; ZPO § 301

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 15.05.1996; Aktenzeichen 94 Ca 4457/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 94 Ca 4457/96 – vom 15. Mai 1996 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die 1954 geborene Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) ist, erwarb an der Technischen Universität D. die Befähigung als Lehrer in der Fachrichtung Maschinenwesen an berufsbildenden Schulen. Nach ihrer Ausbildung unterrichtete sie seit dem 1. August 1977 in der ehemaligen DDR als Lehrkraft an der Betriebsberufsschule „…”. Der zwischen der N. GmbH und der Klägerin abgeschlossene Arbeitsvertrag wurde wegen Strukturveränderungen im beiderseitigen Einvernehmen mit Wirkung vom 31. August 1990 aufgehoben. Am 23. August 1990 schlossen die Klägerin einerseits und das Bezirksamt … von Berlin, Abteilung Bildung und Kultur, andererseits einen Arbeitsvertrag für pädagogische Kräfte in Einrichtungen der Bildung. Beginnend mit dem 1. September 1990 erfolgte die Einstellung der Klägerin als Lehrerin. In einem weiteren schriftlichen Arbeitsvertrag vom 11. November 1991 heißt es unter anderem:

㤠5 Anzuwendendes Tarifrecht

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die mit dem Lande Berlin bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das Land Berlin angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen der Angestellten Anwendung. Für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind die Bestimmungen des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966 in seiner jeweiligen Fassung sowie die an die Stelle dieses Tarifvertrages tretenden Bestimmungen maßgebend.

§ 6 Vergütung, eingruppierungsmäßige Behandlung

Die Angestellte erhält Vergütung nach Vgr. III BAT-O.

Sie wird auch im übrigen so behandelt, als ob sie in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert ist.

Als Nichtvollbeschäftigte(r) erhält der/die Angestellte die Vergütung zu dem Teil, der dem Maß der mit ihm/ihr vereinbarten Pflichtstunden (§ 3) im Verhältnis zu der Pflichtstundenzahl eines vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrers entspricht.

…”

In einem weiteren Arbeitsvertrag vom 9. November 1992 ist unter anderem folgende Regelung enthalten:

㤠5 Tarif recht

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die mit dem Land Berlin bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das Land Berlin angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen der Angestellten, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten gebiet begründet sind, Anwendung.

§ 6 Vergütung, eingruppierungsmäßige Behandlung

  1. Bis zum 30. Juni 1991 bestimmen sich Eingruppierung und Vergütung nach den Vorschriften des Einigungsvertrages (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1) in Verbindung mit den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.
  2. Ab 01.12.92 wird der/die Angestellte eingruppierungsmäßig nach der Vergütungsgruppe III BAT-O behandelt.

…” Während der Zeit ihrer Abordnung an ein Oberstufenzentrum in R. beginnend mit dem 1. August 1991, zahlte der Beklagte der Klägerin zunächst eine Vergütung nach der Vgr. III des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 in der jeweils gültigen Fassung.

In einem Schreiben der Klägerin vom 15. Juni 1993, gerichtet an das Bezirksamt … von Berlin, heißt es unter anderem:

„Nachberechnung und Nachzahlung meiner Vergütung auf der Basis von 100 % ab dem 01.01.1993

Sehr geehrte Damen und Herren,

entsprechend meiner Gehaltsabrechnungen erhalte ich nach wie vor lediglich Vergütung in Höhe von 80 % des West-Niveaus. Damit kann ich mich nicht einverstanden erklären. Ich bin der Ansicht, daß auch für mich das West-Tarifrecht gilt und mir Vergütung zu 100 % zu gewähren ist.

Zum Zwecke der Wahrnehmung d...

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