Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitfaktor des Urlaubsentgelts im Falle vorgesehener Zahlung eines verstetigten Monatslohns bei Schichtarbeitnehmern mit unterschiedlicher Verteilung der regelmäßigen, wöchentlichen Arbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
1. Zahlt der Arbeitgeber einen sog. verstetigten Monatslohn, so bedarf es bei der Bemessung des Zeitfaktors des Urlaubsentgelts für gewährte Urlaubstage grundsätzlich keiner Korrektur des Monatslohns.
2. Der Umstand der unregelmäßig verteilten wöchentlichen Arbeitszeit bei Schichtarbeitnehmern ist allein bei der Frage zu berücksichtigen, wieviel Urlaubstage diesem pro Urlaubsjahr zu gewähren sind.
Normenkette
BUrlG §§ 11, 13; MTV für die gesetzlichen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie §§ 2, 15
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 13.05.2004; Aktenzeichen 23 Ca 1618/04) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Mai 2004 – 23 Ca 1618/04 – abgeändert.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 462,53 EUR brutto (vierhundertzweiundsechzig 53/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2003 zu zahlen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsentgelts für die dem Kläger im Jahre 2003 erteilten Urlaubstage.
Der Kläger, der bei der Beklagten seit Februar 1990 beschäftigt und zur Zeit Betriebsratsmitglied ist, gehört als Betriebselektriker zu derjenigen Arbeitnehmergruppe der Beklagten, die im Rahmen ihres vollkontinuierlichen Schichtbetriebs (3 Schichten pro Tag a 8 Stunden) eingesetzt wird. Es gelten betriebseinheitlich – für den Kläger auch Kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme – die Regelungen des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 27. Mai 1991 in der jeweils gültigen Fassung.
Aufgrund der Betriebsvereinbarung Nr. 4 a vom 4. September 1989 wird seit Oktober 1989 den gewerblichen Arbeitnehmern der Beklagten ein Monatslohn gezahlt. Bei denjenigen Arbeitnehmern, die aufgrund des Schichtplans eine unregelmäßig verteilte wöchentliche Arbeitszeit haben, zahlt die Beklagte einen so genannten verstetigten Monatslohn im Sinne des § 2 Ziff. 2 Abs. 3 u. 4 MTV; und zwar bei einer 35-Stunden-Woche auf der Basis von 152 Stunden pro Monat (vgl. die Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung Nr. 5 d vom 6. Mai 1998). Für den Kläger gilt dies mit Wirkung ab Mai 2003 aufgrund der zwischen Parteien geschlossenen „Aufhebungsvereinbarung” vom 15. April 2003, wonach sich seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 35 Stunden reduzierte. Dies bedeutet für den Kläger, dass sich seit Mai 2003 ein Monatslohn von 3.057,06 Euro brutto (152 Stunden × 20,11 Euro) errechnet hat.
Ebenfalls mit Wirkung zum 1. Mai 2003 trat die Betriebsvereinbarung Nr. 23 b – Arbeitszeiten Vollkonti – vom 31. März 2003 in Kraft; danach setzt sich der verstetigte Monatslohn weiterhin aus gezahlten 152 Monatsstunden zusammen (Ziff. 4.1). Zum Urlaub ist in Ziffer 5 der Betriebsvereinbarung Vollkonti u. a. folgendes geregelt:
„5. Urlaub/ Sonstige Frei-Tage
Der Urlaubsanspruch beträgt für die Mitarbeiter im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb und in der Wochenschicht 30 Arbeitstage/ Jahr.
Der Urlaubsanspruch beträgt für die Mitarbeiter der Wochenendschicht entsprechend ihrer Schichtplangestaltung 22 Arbeitstage pro Jahr für die Technik gem. Anlage 2 bzw. 23 Arbeitstage pro Jahr für die Qualitätssicherung gem. Anlage 3.
Bei der Berechnung des Urlaubs in Tagen gilt jeweils der persönliche Arbeitstag gemäß Schichtplan als Urlaubstag.”
Die Beklagte gewährt dem Kläger pro Kalenderjahr 30 Urlaubstage. Nach der für den Kläger geltenden Anlage 2, Ziff. 3 der Betriebsvereinbarung Vollkonti erhält er von der Beklagten in Ansehung dessen, dass ansonsten nach dem geltenden Schichtplan im Jahr mehr Arbeitsstunden anfielen, als sich nach der 35-Stunden-Woche errechnen, im Jahr insgesamt 4 Freischichten.
Mit Wirkung ab Mai 2003 ging die Beklagte dazu über, in derjenigen Monatsabrechnung, die demjenigen Monat folgt, in dem der Kläger Urlaub hatte, hinsichtlich des so genannten Zeitfaktors der Urlaubsvergütung eine Korrektur vorzunehmen. Für jeden genommenen Urlaubstag zieht sie auf der Basis des geltenden Stundenlohns des Klägers von (seinerzeit) 20,11 Euro im Umfang der für ihn urlaubsbedingt jeweils ausgefallenen Schicht von 8 Arbeitsstunden den Lohn vom verstetigten Monatslohn ab, um sodann auf der Basis des zutreffend ermittelten Geldfaktors die Urlaubsvergütung pro jeden Urlaubstag im Umfang von 7 Arbeitsstunden wieder dem Monatslohn hinzuzurechnen. Im Vergleich zu der bisherigen Praxis errechnete die Beklagte bei vom Kläger im Monat Juni 2003 genommenen 9 Urlaubstagen einen Minderbetrag von 180,99 Euro (1 Stunde a 20,11 Euro pro Urlaubstag). Hinsichtlich der vom Kläger im Juli 2003 genommenen 14 Urlaubst...