Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertreterhaftung. Unbenannter Vertragspartner
Leitsatz (amtlich)
Ein Arbeitnehmer, der von einer mit der Grundstücksadresse bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Hauswart beschäftigt worden ist, hat gegen den Hausverwalter, der den Arbeitsvertrag als Vertreter der GbR geschlossen hat, keinen Anspruch auf Erfüllung seines Lohnanspruchs, wenn dieser sich weigert, ihm die Namen der Gesellschafter zu nennen.
Normenkette
BGB § 179 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 30.07.1998; Aktenzeichen 63 Ca 19169/98) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Juli 1998 – 63 Ca 19169/98 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger waren aufgrund zweier Hauswart-Dienstverträge vom 2. März 1996 für die als Hauseigentümer benannte „GbR H. Str. 31” tätig. Mit ihrer Klage nehmen die Kläger die Beklagte als Vertreter der Hauseigentümer auf Zahlung ihres Lohnes für die Zeit von Dezember 1997 bis Mai 1998 in Anspruch, weil diese sich geweigert hat, ihnen die Namen der Gesellschafter zu nennen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 179 BGB seien nicht erfüllt, weil es sich bei einem Arbeitsvertrag nicht um ein Rechtsgeschäft für den handele, den es angehe. Aus § 613 Satz 1 BGB folge, daß im Arbeitsrecht ein erhebliches Interesse daran bestehe, wer Vertragspartner sei. Zudem ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag, daß Arbeitgeber derjenige sei, der Eigentümer der H. Str. 31 sei.
Gegen dieses ihnen am 11. August 1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. September 1998 eingelegte und am 8. Oktober 1998 begründete Berufung der Kläger. Sie verweisen darauf, daß § 613 Satz 1 BGB den umgekehrten Fall betreffe, ob der Arbeitgeber an der Person des Arbeitnehmers interessiert sei, während § 613 Satz 2 BGB lediglich eine Auslegungsregel enthalte, die im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, in welchem sich aus dem Vertrag ergebe, daß sie kein Interesse an der personellen Zusammensetzung der GbR gehabt hätten. Einer analogen Anwendung des § 179 BGB stehe nicht entgegen, daß mittels Einblicks ins Grundbuch die Eigentümer des Grundstücks H. Str. 31 zu ermitteln seien, weil das Eigentum durch Übertragung von Gesellschaftsanteilen gewechselt haben könnte, ohne daß dies aus dem Grundbuch ersichtlich sein müsse.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Änderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie je 3.000,– DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 6. Juli 1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält es für bloße Bequemlichkeit der Kläger, sie sogleich in Anspruch zu nehmen, statt mittels Grundbucheinsicht die Eigentümer als Vertragspartner zu ermitteln.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung ist nicht begründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Lohnzahlung analog § 179 Abs. 1 BGB.
Allerdings ist anerkannt, daß derjenige, der ein Rechtsgeschäft für den, den es angeht, abschließt, in entsprechender Anwendung des unmittelbar für den vollmachtslosen Vertreter geltenden § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung in Anspruch genommen werden kann, wenn er sich weigert, den Vertretenen namhaft zu machen und daran die Durchführung des Geschäfts scheitert (BGH, Urteil vom 20.3.1995 – II ZR 205/94 – BGHZ 129, 136 zu II 1 der Gründe). Bei den Arbeitsverträgen der Kläger handelte es sich indessen schon nicht um Verträge, wen es angeht, für die charakteristisch ist, daß der Handelnde nicht zu erkennen gibt, ob er für sich oder einen anderen handelt, und daß es dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, mit wem das Geschäft zustande kommt (MK/Schramm, 3. Aufl. 1993, § 164 R 42). Vielmehr hatte die Beklagte bei Vertragsschluß offengelegt, für den Hauseigentümer zu handeln und diesen als „GbR H. Str. 31” bezeichnet. Damit war für die Kläger erkennbar, daß ihr Arbeitgeber die unter dieser Bezeichnung zusammengefaßten Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. § 705 BGB sein sollten.
Selbst wenn diese Gesellschafter wegen eines nach ihrer Eintragung eingetretenen Wechsels nicht zuverlässig aus dem Grundbuch hätten ermittelt werden können, besteht für die Kläger doch die Möglichkeit, sie unter der selbst gewählten Bezeichnung „GbR H. Str. 31” zu verklagen. Eine solche Klage entspräche den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der lediglich vorschreibt, daß die Parteien in der Klageschrift zu bezeichnen sind, nicht jedoch, wie dies zu geschehen hat (BGH, Urteil vom 12.5.1977 – VII ZR 167/76 – NJW 1977, 1686 zu 2 c der Gründe). Dabei ergäben sich auch keine unüberwindbaren Zustellungsprobleme, weil die Beklagte, die nicht nur mit dem Vertragsschluß, sondern in ihrer Eigenschaft als Hausverwaltung auch mit der Durchführung des Arbeitsverhältnisses als Vertreter der Grundstückseigentümer betraut gewesen ist un...