Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 23.11.1987; Aktenzeichen 37 Ca 362/87) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. November 1987 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 37 Ca 362/87 – abgeändert:
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers bei dem Beklagten weder durch die Kündigung vom 30. September 1987 – noch durch die Kündigung im Schriftsatz vom 14. Oktober 1987 beendet worden ist sondern über den 31. Dezember 1987 hinaus fortbesteht.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Tatbestand
Der Kläger war seit 1. August 1979 im Hause B.straße … als Hauswart tätig. Der Hauswart-Dienstvertrag war zwischen ihm und der damaligen Hauseigentümerin Frau A. G., vertreten durch die Hausverwaltung F. am 1. August 1979 zugleich mit einem Mietvertrag über die Hauswart-Dienstwohnung abgeschlossen worden (Kopien Bl. 4 bis 6 und 9 bis 10 d.A.). Die Ehefrau des Klägers, die nicht Vertragspartei war, half dem Kläger bei den zu erledigenden Hauswartarbeiten.
Mit Kaufvertrag vom 1. Mai 1987 erwarb der Beklagte das Haus B. straße … von der früheren Eigentümerin. Mit Schreiben vom 12. Mai 1987 teilte er den Mietern und dem Kläger mit, ab 1. Mai 1987 wirtschaftlicher Eigentümer des Hauses geworden zu sein und bat, künftige Mietzinszahlungen auf sein Konto zu leisten. Der Beklagte übernahm danach die Verwaltung des Hauses, ließ sich Reparaturen melden, gab die notwendigen Instandsetzungsarbeiten in Auftrag und pflegte den Kontakt mit dem Kläger und seiner Ehefrau in Hauswartsangelegenheiten. Der Beklagte war jedoch – mindestens bis November 1987 – noch nicht als Eigentümer des Hauses im Grundbuch eingetragen.
Im September 1987 kam es zu einem Schaden in der Hauswart-Dienstwohnung, der durch Umbauarbeiten in der darüber liegenden Wohnung verursacht worden war. Über den vom Kläger eingereichten Kostenvoranschlag für die hierdurch notwendigen Reparatur- und Renovierungsarbeiten in der Hauswart-Dienstwohnung kam es zu einer im Rahmen eines Telefongespräches geführten Auseinandersetzung zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Beklagten. Am Ende des Gespräches erklärte der Beklagte der Ehefrau des Klägers, keine Lust zu haben, die unerfreuliche Auseinandersetzung wegen der nach seiner Einschätzung geringfügigen Schäden am Telefon fortzusetzen sondern es vorzuziehen, das Hauswart-Dienstverhältnis aus diesem Grunde zu beenden.
Mit Schreiben vom 30. September 1987 sprach der Beklagte die Kündigung des Hauswart-Dienstverhältnisses zum 31. Dezember 1987 aus und wies ihn darauf hin, daß er nach Ablauf des Dienstverhältnisses auch das Mietverhältnis über die derzeit vom Kläger bewohnte Wohnung kündigen werde, und zwar zum 31. Januar 1988 (Bl. 12 d.A.). In Beantwortung eines in dieser Angelegenheit vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers an ihn gerichteten Schreibens vom 2. Oktober 1987 führte der Beklagte aus: „… Ihr Mandant verdankt die Kündigung des Hauswart-Dienstvertrages und den bevorstehenden Verlust der Wohnung dem „vorsichtig ausgedrückt” sehr unsachlichen Verhalten seiner Ehefrau …”.
Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1987 sprach der Beklagte eine weitere vorsorgliche Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers aus.
Der Kläger hat beide Kündigungen im Wege der Feststellungsklage angegriffen.
Er hat die Ansicht vertreten, der Beklagte sei im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht Arbeitgeber gewesen, da er noch nicht als Eigentümer eingetragen sei. Sollte die Kündigung als Bevollmächtigter ausgesprochen sein, fehle es an der Vorlage einer Vollmacht. Er, der Kläger, habe die Kündigung gemäß § 174 BGB deshalb zurückgewiesen. Im übrigen sei die Kündigung wegen Verstoßes gegen das Schikaneverbot unwirksam, da sie wegen berechtigt erhobener Ansprüche aus dem Mietvertrag ausgesprochen worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers bei dem Beklagten durch die Kündigung vom 30. September 1987 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 31. Dezember 1987 hinaus fortbesteht;
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die Kündigung im Schriftsatz vom 14. Oktober 1987 beendet worden ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, auf jeden Fall Arbeitgeber des Klägers geworden zu sein. Auf die Eintragung des Eigentumsüberganges im Grundbuch komme es nicht an. Er hat weiter die Ansicht vertreten, die Kündigung sei nicht schikanös, da die Ehefrau des Klägers ihm, dem Beklagten, am Telefon in einer von ihm als unverschämt empfundenen Weise begegnet sei.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Es wird auf die von den Parteien in erster Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Durch am 23. November 1987 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Auf die Entscheidungsgründe wird ebenfalls Bezug genommen (Bl. 36 bis 39 d.A.).
Gegen das ihm am 14. Dezember 1987 zugestellte Urteil hat der Klä...