Entscheidungsstichwort (Thema)

BAT/BAT-O

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die zeitlich nicht befristete Umsetzung eines Mitarbeiters aus dem Ostteil Berlins in eine Dienststelle einer Senatsverwaltung, die Gesamtberliner Aufgaben erledigt und vor und nach der Vereinigung zunächst nur im Westteil der Stadt existiert, ist eine dauerhafte Umsetzung in den Bereich des BAT und begründet die Verpflichtung des Landes, nach BAT zu zahlen.

2. Hieran ändert sich nichts, wenn die westliche Dienststelle insgesamt oder für einen Teil ihrer Aufgaben ein Gebäude im Ostteil der Stadt bezieht und den Mitarbeiter dann dort einsetzt.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 21.07.1994; Aktenzeichen 17 Ca 37067/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.01.1996; Aktenzeichen 6 AZR 355/95)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Juli 1994 – 17 Ca 37067/93 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Urteil in Höhe von DM 1.265,87 für wirkungslos erklärt wird.

II. Die Kosten des. Rechtsstreits der Berufungsinstanz trägt der Beklagte. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Nebenintervenient.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob auf ihr Arbeitsverhältnis der BAT oder der BAT-O vom 10. Dezember 1990 anzuwenden ist. Beide Parteien sind tarifgebunden.

Der Kläger war seit dem 01. November 1988 beim Pädagogisch-Medizinischen Zentrum (PMZ) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde nach den Regeln des Einigungsvertrages vom beklagten Land fortgeführt. Die Parteien aktualisierten dieses Arbeitsverhältnis durch einen neuen undatierten Arbeitsvertrag, wonach der Kläger vom 01. Juli 1991 als Angestellter im Bereich der Senatsverwaltung für, und … auf unbestimmte Zeit beschäftigt wird. Wegen des Inhaltes dieses Vertrages im einzelnen wird auf die Ablichtung (Bl. 18 und 19 d.A.) Bezug genommen. Auf seine Bewerbung hin wurde der Kläger dann mit Wirkung vom 01. Oktober 1991 an zum (der Senatsverwaltung für … und … unterstehenden) Kindernotdienst-Ost umgesetzt.

Einen Kindernotdienst-Ost gab es damals allerdings nicht. Es existierte der Kindernotdienst in der … in Berlin … In den östlichen Bezirken Berlins gab es seinerzeit ein Nothilfeangebot, das mit den Kinder- und Jugendnotdiensten des Westteils vergleichbar war. Hierbei handelte es sich um die der ehemaligen Magistratsverwaltung für … und … nachgeordneten Einrichtungen „Durchgangsheim …” (Bezirk …) und das „Haus der Jugendhilfe” im Bezirk …, was dem westlichen Jugendnotdienst vergleichbar war (vgl. insoweit den in einer Senatsvorlage vom Sommer 1992 erstatteten „Bericht über ein Konzept zur Zusammenführung der Notdienste” – vgl. Drucksache 12/1902 des Abgeordnetenhauses von Berlin – in Ablichtung Bl. 206 bis 217 d.A. – darin: Ziff. 1. Ausgangssituation – Bl. 207 –).

Der Kläger war sodann in der Zeit vom 01. Oktober 1991 bis zum 30. April 1993 im Kindernotdienst in Berlin … tätig. Während dieser Zeit wurde ein Teil des ursprünglichen „Durchgangsheims …” nämlich das Gebäude … zur künftigen Nutzung für die kurzfristige Unterbringung gefährdeter Kinder im erweiterten Kindernotdienst baulich vorbereitet und eingerichtet (Bericht über ein Konzept zur Zusammenführung der Notdienste – im folgenden: Bericht – a.a.O. unter Ziff. 1.1.1 – Ablichtung Bl. 208 d.A.). Dem waren folgende organisatorischen Schritte vorangegangen (vgl. Bericht a.a.O. Ziff. 2.1 – Bl. 210 d.A. –):

„Ab November 1990 wurden gemeinsame Arbeitstagungen der nachgeordneten Einrichtungen Durchgangsheim … Haus der Jugendhilfe, Kindernotdienst, Jugendnotdienst und Kontakt- und Beratungsstelle durchgeführt. Neben Erfahrungsaustausch wurden ein integrativer konzeptioneller Weg erarbeitet und kooperative Vereinbarungen getroffen. Damit wurde die Verbindung zwischen den und die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen hergestellt und ein Not- und Krisenangebot flächendeckend für den gesamten Berliner Raum sichergestellt. Die 1991 übernommenen kurzfristigen Unterbringungsplätze wurden aufrecht erhalten und der Zugang zu den Diensten über gemeinsame integrierte Beratungsstellen gestaltet.

Für den Nachtragshaushalt 1991 wurden, ersten konzeptionellen Vorüberlegungen entsprechend, Stellenpläne erstellt, und zwar auf der Basis der überführten Stellen für

  • einen Teilbereich des Jugendnotdienstes im Haus der Jugendhilfe
  • einen Teilbereich des Kindernotdienstes in …
  • sowie für eine Übernachtungseinrichtung „Sleep in” …

Da sich im Laufe des Jahres 1991 zeigte, daß der Kindernotdienst in … zunehmend von Familien und Kindern aus den östlichen Bezirken angenommen wurde, war es sinnvoll, hier die gesamte Beratung und den Zugang für Kinder und Familien zu konzentrieren. In die Beratungsstelle des Kindernotdienstes wurden Mitarbeiter aus den überführten Einrichtungen integriert.

Das Aufnahmeangebot für Kinder war sicherzustellen. Als besonders geeignet erwies sich das früher vom Durchgangsheim genutzte Haus … Nach Auszug der dort übergangsweise untergebrachten Verwaltungsteile wird das Gebäude derzeit für...

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