Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 10.02.1997; Aktenzeichen 93 Ca 32579/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.03.1999; Aktenzeichen 6 AZR 538/97)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Februar 1997 – 93 Ca 32579/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach dem Umzug eines Teils der Arbeitnehmer ihrer Abteilung aus dem Westteil in den Ostteil von Berlin auch über den 30. Juni 1996 hinaus die Tarifbestimmungen des BAT (West) Anwendung finden: Diesem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 in einem Arbeits-(rechts-)verhältnis zum Rechtsvorgänger des beklagten Landes bestanden hat, wurde von diesem in der Folgezeit übernommen und in der Zeit von Oktober 1990 bis Anfang Mai 1994 im Westteil von Berlin eingesetzt. Dabei wandte das beklagte Land auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zunächst den BAT-O an. Mit einem Schreiben vom 15. Dezember 1992, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird (vgl. Bl. 15 f. d. A.), teilte das beklagte Land der Klägerin mit, sie gehöre zu dem von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfaßten Personenkreis und falle deshalb unter den Anwendungsbereich des BAT (West).

Unter dem 26. Januar 1993 unterzeichneten beide Parteien einen formularmäßigen Arbeitsvertrag, in dem die Anwendung des BAT-O vorgesehen war.

Nach dem Wechsel der Klägerin in den Ostteil von Berlin im Mai 1994 wandte das beklagte Land auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zunächst weiterhin den BAT (West) an

Mit einem Schreiben vom 6. Februar 1996 teilte das beklagte Land der Klägerin unter Hinweis auf das „Feuerwehrurteil” des Bundesarbeitsgerichts mit, daß die weitere Anwendung des BAT (West) dem Vorbehalt der abschließenden Überprüfung der Rechtslage unterliege, und machte gleichzeitig für die Zeit vom 1. August 1995 bis 31. Januar 1996 Rückforderungsansprüche geltend. Auf den genauen Inhalt dieses Schreibens wird Bezug genommen (vgl. Bl. 6/7 d.A.). Mit einem Schreiben vom 25. Juni 1996 auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (vgl. Bl. 8 d.A.), teilte das beklagte Land der Klägerin schließlich mit, daß auf ihr Arbeitsverhältnis wieder der BAT O Anwendung finde.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auf ihr Arbeitsverhältnis müsse weiterhin der BAT (West) Anwendung finden.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch über den 30. Juni 1996 hinaus, die Bestimmungen des BAT (West) vom 23. Februar 1961 unter Einbeziehung der späteren Änderungen und Ergänzungen anzuwenden.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, nach dem Wechsel der Klägerin in den Ostteil von Berlin finde auf ihr Arbeitsverhältnis wieder der BAT-O Anwendung.

Durch ein Urteil vom 10. Februar 1997 hat das Arbeitsgericht Berlin die Feststellungsklage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 21. Februar 1997 zugestellte Urteil hat sie mit einem am 20. März 1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung angelegt und diese mit einem am 9. April 1997 beim Landesarbeitsgericht angegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin tritt dem angefochtenen Urteil mit Rechtsausführungen entgegen.

Sie behauptet, sie sei mit einem anderen Teil der Arbeitnehmer nur deshalb in ein im Ostteil von Berlin gelegenes Gebäude umgesetzt worden, weil in dem im Westteil von Berlin gelegenen Gebäude nicht mehr genügend Platz gewesen sei. Das Leitungspersonal ihrer Abteilung sei ausschließlich im Westteil von Berlin verblieben.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, auf ihr Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 1996 hinaus die Bestimmungen des BAT (West) vom 23. Februar 1961 unter Einbeziehung der späteren Änderungen und Ergänzungen anzuwenden.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land tritt der Berufung mit Rechtsausführungen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze der Klägerin vom 1. April 1997 und des beklagten Landes vom 15. Mai 1997 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung, die frist- und formgerecht im Sinne von § 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO eingelegt und begründet worden ist, hat keinen Erfolg. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin findet nach ihrer Umsetzung aus dem West- in den Ostteil von Berlin wieder der BAT-O Anwendung.

Grundlage dieser Entscheidung ist der unstreitige Sachverhalt

1. In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Arbeits...

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