Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach dem Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers?

 

Leitsatz (amtlich)

Macht der Dienstherr gegenüber einer bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Dienstkraft Ersatzansprüche geltend, steht dem Personalrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 PersVG Berlin zu.

 

Normenkette

PersVG Berlin § 86 Abs. 1 Nr. 4; BPersVG § 76 Abs. 2 Nr. 9

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 05.04.1990; Aktenzeichen 19 Ca 77/89)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.11.1991; Aktenzeichen 8 AZR 151/91)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. April 1990 – 19 Ca 77/89 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Beklagte studierte bei der Klägerin Architektur – Fachrichtung Hochbau und beendete sein Studium 1976 mit der Diplomprüfung. Bereits während seines Studiums bei der Klägerin war er bei ihr als studentischer Mitarbeiter und Tutor im Fachbereich Bauplanung- und -fertigung sowie in der Planaungsgruppe des Präsidenten der Technischen Universität tätig. Mit Wirkung vom 1. Januar 1977 wurde der Beklagte von der Klägerin als technischer Angestellter (Diplom-Ingenieur) in der Abteilung Bauplanung, Grundstücks- und Hausverwaltungen, der späteren Abteilung Bau- und technische Angelegenheiten (Abteilung IV), eingestellt. Nach dem Geschäftsverteilungsplan war der Beklagte dort zumindest seit 1978 unter anderem für die Rahmenplanung nach dem Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG) zuständig und blieb es, wenn auch in anderer Funktion, bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. 1980 übertrug die Klägerin dem Beklagten die Aufgaben des Leiters der Gruppe Hochbau in der Abteilung Bau- und technische Angelegenheiten. Er avancierte 1984 vom Gruppenleiter zum Leiter dieses Referats. Leiter der Abteilung IV war bis zum 30. September 1986 der Abteilungsleiter … Dessen Aufgaben übernahm der Beklagte am 1. Oktober 1986 kommisarisch und mit Wirkung vom 1. März 1987 endgültig. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete aufgrund eines Auflösungsvertrages zum 31. März 1988. Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung galt für das Arbeitsverhältnis der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Der Beklagte erhielt zuletzt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a BAT.

Die interne verwaltungsmäßige Planung und Abwicklung der universitären Baumaßnahmen oblag in der Zeit bis zum Ausscheiden des Beklagten allein der Abteilung IV in teilweiser Zusammenarbeit mit der Abteilung III (Finanzen und Forschungsangelegenheiten), wobei aber die zuletzt genannte Abteilung von der Investitionsplanung vollkommen ausgeschlossen war. Die rahmenrechtliche Bearbeitung von Bauvorhaben lag ausschließlich bei der Abteilung IV. Infolge wiederholter Zusammenlegungen von Aufgabengebieten und Leitungsfunktionen lagen die Steuerung der Planung und die Durchführung einerseits sowie die Kontrolle von Baumaßnahmen andererseits letztlich nur noch in der Hand des Leiters der Abteilung IV. Die Anerkennung und die Kostenfeststellung waren Aufgabe des Kuratoriums der Klägerin. Organisatorische Vorkehrungen zur Kontrolle der Einhaltung von Vorschriften des Haushaltsrechtes und der für die Bearbeitung von Rahmenplanangelegenheiten maßgeblichen Bestimmungen bestanden seinerzeit bei der Klägerin nicht. Beauftragter für den Haushalt im Sinne der Landeshaushaltsordnung war bis zum Inkrafttreten des neuen Berliner Hochschulgesetzes vom 13. November 1986 der Kanzler und danach der Präsident der Technischen Universität. Der Beklagte war der für alle Baumaßnahmen zuständige Titelverwalter im Sinne der Landeshaushaltsordnung (LHO) und konnte die Aufträge ohne Beteiligung anderer Stellen erteilen. Er hatte Zeichnungsberechtigung bis zu 500.000,– DM.

Der Ausbau und der Neubau von Hochschulen wird seit 1970 auf der Grundlage des Artikel 91 a GG nach Maßgabe des Hochschulbauförderungsgesetzes vom Bund und den Ländern als Gemeinschaftsaufgabe wahrgenommen. Darunter fallen alle Baumaßnahmen, sofern eine sogenannte Bagatellgrenze von 500.000,– DM Gesamtkosten für das jeweilige Vorhaben überschritten wird. Der nach diesem Gesetz gebildete Planungsausschuß stellt regelmäßig jährlich Rahmenpläne mit einer vom Folgejahr an geltenden Laufzeit für vier Jahre auf, aus denen sich unter anderem die Baumaßnahmen sowie die dafür im nächsten Jahr bereitzustellenden und für die folgenden Jahre vorauszusehenden Finanzierungsmittel ergeben. Die Durchführung der in den Rahmenplan aufgenommenen Vornaben ist Aufgabe der Länder. Die Bundesrepublik erstattet dem jeweiligen Land die Hälfte der nach Maßgabe des Rahmenplanes entstandenen Ausgaben. Die Länder haben die von ihnen zur Förderung vorgeschlagenen Vorhaben nach den gesetzlichen Vorschriften bis zum 1. März jeden Jahres zur Aufnahme in den Rahmenplan anzumelden.

In die Modifizierung der Bestimmungen über die Anmeldefrist beschloß der Planungsausschuß am 3. Juli 1975 in seiner 22. Sitzung, daß Nachmeldungen von Vorhaben zum Rahmenplan spätes...

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