Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 25.03.1996; Aktenzeichen 93 Ca 7664/96) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. März 1996 – 93 Ca 7664/96 – wie folgt teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, die angeordnete Suspendierung des Klägers seit 14.08.1995 sowie die Anordnung einer „Sperrzeit” nach spätestens sechs Monaten Einsatzdauer unwirksam ist.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 38 % und der Beklagte zu 62 % zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer besteht und ob dieses von der Beklagten einseitig abgeändert werden konnte.
Nachdem der Kläger in den Jahren 1982 bis 1986 mehrfach zeitweise aufgrund verschiedener Arbeitsverträge als Tontechniker von der Beklagten beschäftigt wurde, wurde er nach einem längeren Auslandsaufenthalt ab 1990 von der Beklagten als Kameraassistent eingesetzt.
Bei der Beklagten sind pro Tag außerhalb der Studios Teams bestehend aus einem Kameramann und einem Kameraassistenten im Einsatz, wobei die konkrete Anzahl dieser Teams sowohl in der Vergangenheit als auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz streitig ist. Da die Beklagte lediglich zehn festangestellte Kameraassistenten beschäftigt, kommen darüber hinaus weitere Kameraassistenten aus einem sogenannten „Pool” von ca. 40 zum Einsatz.
Die für die Einsatzplanung zuständige Disponentin ruft, wenn ein Einsatz im Rahmen aktueller Berichterstattung zu vergeben ist, ca. zwei Wochen vorher an, benennt dem Kameraassistenten die Einsatztage und -zeiten für die übernächste Woche und trägt sodann nach Bestätigung des Einsatzes durch den Assistenten dessen Namen in den Dienstplan ein. Bei dem Einsatz bei sogenannten Features erfährt der Kameraassistent zunächst nur das Datum des Einsatztages und die Disponentin teilt sodann erst ein paar Tage vor dem Einsatz den konkreten Beginn, die Dauer und den Ort mit.
Bei diesen zumeist sehr kurzen Telefonaten werden keine Absprachen vertraglicher Art getroffen.
Der Kläger wurde auf diese Weise in den Jahren ab 1990 wie folgt von der Beklagten zu Einsätzen herangezogen:
1990: September bis Dezember 103 Tage
1991: insgesamt 4 Tage
1992: Juli bis September 139 Tage
1993: insgesamt 53 Tage
1994: Juni bis November 115 Tage
1995: März bis Juni 65 Tage.
Bei den jeweiligen Einsätzen hatte der Kläger den Weisungen der Redakteure und Kameraleute Folge zu leisten.
Für die Beschäftigung freier Mitarbeiter existiert im Hause der Beklagten eine Richtlinie vom 22. Januar 1980. Auf den Inhalt dieser Richtlinie, von der Beklagten in Kopie als Anlage zum Schriftsatz vom 14. Dezember 1995 zu den Akten gereicht, wird Bezug genommen (Bl. 28 bis 30 d.A.).
Auf das Vertragsverhältnis mit dem Kläger wendete die Beklagte den Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des SFB in der Fassung vom 01. März 1983 sowie den Durchführungstarifvertrag Nr. 1 (Urlaubstarifvertrag) in der Fassung vom 01. März 1983 an. Auf den Inhalt dieser Tarifverträge, von der Beklagten in Kopie als Anlage zum Schriftsatz vom 14. Dezember 1995 zu den Akten gereicht, wird Bezug genommen (Bl. 36 bis 44, 31 bis 35 d.A.).
In Anwendung dieser Tarifverträge erhielt der Kläger im Jahr 1995 zusätzlich zu den Einsatztagen die Zeit vom 03. Juli bis 14. August als Urlaub vergütet.
Im April 1995 erhielt der Kläger 5.647,30 DM brutto, im Mai 1995 2.847,91 DM brutto an Vergütung, hiervon führte die Beklagte wie stets Lohnsteuer sowie Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge ab.
Im Frühjahr 1995 wurde eine Regelung bekannt, wonach die Beklagte zukünftig beabsichtigte, sogenannte Sperrzeiten von zwei Monaten jährlich für die Kameraassistenten im „Pool” anzuordnen, so daß inklusive Urlaub nicht mehr als zehn Monate pro Jahr Einsätze erfolgen, und den Kameraassistenten nur noch maximal 90 Einsätze pro Jahr zuzuteilen.
Anläßlich eines Anrufes während seiner Urlaubszeit erfuhr der Kläger, daß er aufgrund einer Anordnung des Abteilungsleiters in der Zeit vom 15. August bis 30. September 1995 nicht eingeteilt werden dürfe. In einem weiteren Telefonat mit der Disponentin am 17. September 1995 wurde ihm sodann mitgeteilt, daß sie angewiesen worden sei, ihn im Jahre 1995 nicht mehr einzuteilen. Bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erfolgte keine Heranziehung des Klägers zu Einsätzen mehr.
Mit seiner bei dem Arbeitsgericht Berlin am 30. Oktober 1995 eingegangenen Klage vom selben Tage hat der Kläger Feststellung begehrt, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, die angeordnete Suspendierung seit dem 14. August 1995 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht und daß die einseitige Reduzierung auf maximal 90 Arbeitstage pro ...