Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 18.09.1995; Aktenzeichen 93 Ca 33961/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.12.1997; Aktenzeichen 9 AZR 445/96)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen des am 18. September 1995 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 93 Ca 33961/94 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten jetzt noch um einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf eine Neubescheidung seiner Bewerbung um die Stelle des Leiters des Amtes III zur Regelung offener Vermögensfragen des beklagten Landes.

Im Amtsblatt für … vom 30. Dezember 1992 veröffentlichte die Senatsverwaltung … folgende Stellenausschreibung:

Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen

Bezeichnung: Leitende Regierungsdirektorin/Leitender Regierungsdirektor – BesGr. A 16 –

oder

Angestellte/Angestellter – Vgr. I –

– mehrere Stellen –

Besetzbar: demnächst

Kennzahl: B – 182/92

In … werden zum 1. März 1993 sechs örtliche Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen gebildet. Das bisherige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen wird mit gleicher Wirkung aufgelöst.

Arbeitsgebiet: Leitung eines örtlichen Amtes zur Regelung offener Vermögens fragen.

Anforderungen: Es kommen vorrangig Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die

  1. als Beamtinnen/Beamte die Befähigung zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst haben. Erwünscht ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Rechtswissenschaft (2. Staatsexamen). Die Bewerber(innen) sollten ferner über umfassende Rechts- und Verwaltungskenntnisse sowie über langjährige Verwaltungserfahrungen in Leitungsfunktionen des höheren Dienstes verfügen.
  2. als Angestellte/Angestellter über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Rechtswissenschaft (2. Staatsexamen) oder über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen. Die Bewerber(innen) sollten ferner über umfassende Rechts- und Verwaltungskenntnisse sowie über langjährige Verwaltungserfahrungen in Leitungsfunktionen verfügen, die vergleichbar mit denen der Beamtinnen/Beamten des höheren Dienstes sind.

Erwartet werden belastbare, einsatzfreudige Persönlichkeiten, die den wechselnden Anforderungen gewachsen sind und über überdurchschnittliches Engagement, Verhandlungsgeschick sowie Einfühlungs- und Durchsetzungsvermögen verfügen. Erwartet werden außerdem ein hohes Maß an Verantwortungsbereitschaft sowie die Fähigkeit, Probleme zu analysieren und ihre Lösung aufzuzeigen.

Der Kläger ist Regierungsdirektor und seit dem 1. Juni 1994 im höheren Dienst der Senatsverwaltung … tätig. Seit November 1988 nahm er ein Amt der BesGr. A 14 wahr und war als Sachgebietsleiter und Hauptsachgebietsleiter für Einkommens- und Gewerbesteuer mit Nebengebieten, Koordinator im organisatorischen und personellen Bereich der Veranlagungsstelle (über 100 Beamte und Angestellte), Ausbildungsleiter und Sachgebietsleiter für die Betriebsprüfungsstelle tätig und hatte Leitungsfunktionen für mehr als 100 Mitarbeiter auszuüben.

Mit Schreiben vom 14. Januar 1993 bewarb sich der Kläger auf die ausgeschriebenen Stellen unter Beifügung seines Dienstleistungsberichts zum 1. Januar 1991 für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1990, für dessen Einzelheiten auf die bei den Akten befindliche Kopie (Bl. 100 bis 102 d.A.) Bezug genommen wird. Gleichzeitig wies er darauf hin, daß er auch an einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis interessiert sei. Insgesamt bewarben sich 30 Personen um die ausgeschriebenen Stellen. Die Senatsverwaltung … lehnte seine Bewerbung mit Schreiben vom 25. März 1993 ab wie auch die Bewerbungen zahlreicher Mitbewerber. Ausgewählt wurde die Mitbewerberin Frau …, der das Amt der Leiterin des Amtes für offene Vermögensfragen III mit Wirkung zum 1. März 1993 zunächst vorübergehend und mit Wirkung zum 22. Mai 1995 endgültig übertragen wurde unter gleichzeitiger Eingruppierung in die Vgr. I Fallgruppe 1 b Teil I der Anlage 1 a zum BAT.

Frau … wurde nach Ablegung der 2. Juristischen Staatsprüfung mit Wirkung zum 1. März 1991 als Angestellte der Vgr. II a in dem damals bestehenden einzigen Amt zur Regelung offener Vermögens fragen eingestellt. Seit dem 1. Januar 1992 war sie als Referatsleiterin in diesem Amt mit Vergütung nach der Vgr. I a der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert.

Mit Wirkung zum 29. März 1993 wurde dem Kläger die Tätigkeit eines Referatsleiters mit Vergütung nach der Vgr. I a BAT in einem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen übertragen. Gleichzeitig ist er seit diesem Zeitraum Vertreter des Amtsleiters.

Gegen seine Nichtberücksichtigung legte der Kläger zunächst Widerspruch ein, der vom beklagten Land zurückgewiesen wurde. Mit Eilantrag vom 20. Juni 1994 zum Verwaltungsgericht Berlin begehrte der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes zur vorläufigen Unterlassung der endgültigen Stellenbesetzung mit Frau …. Nach Verweisung des Rechtsstreites durch Beschluß vom 23. August 1994 an das Arbeitsgericht Berlin, nachdem die streitbefangene Stelle nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben des beklagten L...

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