Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsschließung. Abgrenzung zum (Teil-) Betriebsübergang. Betriebsbedingte Kündigung wegen Schließung eines Kinderkrankenhauses aufgrund des vom Senat von Berlin verabschiedeten Krankenhausplans bei gleichzeitiger Neueinrichtung einer Kinderabteilung in einem anderen Krankenhaus

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 613a Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 29.08.1995; Aktenzeichen 36 Ca 40177/94)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. August 1995 – 36 Ca 40177/94 – abgeändert:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer vom Beklagten mit Schreiben vom 14. Dezember 1994 zum 30. Juni 1995 ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen. Für den Fall der Wirksamkeit der Kündigung begehrt die Klägerin vom Beklagten hilfsweise Zahlung einer Abfindung in Höhe von 49.040,88 DM.

Die am 25. März 1935 geborene Klägerin ist seit dem 14. Januar 1981 beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängern als Arztsekretärin im … Kinderkrankenhaus (CKK) mit einem Verdienst von zuletzt 3.839,42 DM brutto/Monat tätig.

Das CKK verfügte über 135 Betten. Am 23. November 1993 beschloß der Senat von Berlin den Krankenhausplan 1993. Das CKK wurde in den Krankenhausplan 1993 nicht aufgenommen. Mit Bescheid der Senatsverwaltung für Gesundheit vom 2. Januar 1995 (Kopie Bl. 22 f. d.A.) wurde dem CKK in Anwendung des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG –) das Ausscheiden aus dem Krankenhausplan 1993 mit Inbetriebnahme des Neubaus für die Pädiatrie im … Krankenhaus (SJK) mitgeteilt. Rechtsträgerin des SJK ist die Streithelferin. Mit Beschluß des Senats von Berlin vom 23. November 1993 wurde zugleich das SJK in den Krankenhausplan 1993 aufgenommen. Mit Bescheid der Senatsverwaltung für Gesundheit vom 22. Dezember 1994 (Kopie Bl. 29 f. d.A.) wurde dies der Streithelferin mitgeteilt.

Der Beklagte und die Streithelferin sind Mitglieder des Caritas-Verbandes.

Das SJK Tempelhof wurde im Jahre 1928 mit 600 Betten errichtet. Die Streithelferin als Trägerin des SJK ist seit dem Jahre 1842 auf den Gebieten der Gesundheitsfürsorge tätig. Das SJK verfügte ursprünglich über die Fachabteilungen Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe und Innere Medizin. Mit dem 1. Juli 1995 wurde im SJK eine Fachabteilung Kinderheilkunde eingerichtet. Seitdem verfügt das SJK über 188 Krankenhausbetten in der Chirurgie, 90 Betten in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe, 239 Betten in der Inneren Medizin und 76 Betten in der Kinderheilkunde, insgesamt über 593 Krankenhausbetten. Die entsprechend dem Krankenhausplan nunmehr vorhandenen 76 Kinderbetten wurden in den bestehenden Betriebsablauf des SJK integriert. Küche, Technik, Hol- und Bringedienst, Verwaltung, Labor, Apotheke und Schulen sind nunmehr auch für die Fachabteilung Kinderheilkunde zuständig. Zwischen der Streithelferin und den Krankenkassenverbänden werden die maßgebenden Verträge, z.B. die Festlegung des Pflegesatzes, auch im Hinblick auf die Pädiatrie verhandelt und abgeschlossen.

Für die Pädiatrie im SJK wurde ein vorhandenes Gebäude umfangreich umgebaut. Die vom Land Berlin förderfähigen Kosten für die Pädiatrie belaufen sich auf insgesamt 36,6 Mio DM, wobei hierin medizinische Geräte im Werte von ca. 8,4 Mio DM enthalten sind, für medizinische Geräte in unmittelbarem Pädiatriebereich im Werte von ca. 5,0 Mio DM. Zur Ausstattung der Kinderabteilung erhielt das SJK aus dem Anlagevermögen des CKK medizinische Geräte mit einem Anschaffungswert von ca. 939.000,– DM und einem Restbuchwert von ca. 275.000,– DM. Außerdem erhielt das SJK vom CKK Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert von ca. 88.000,– DM und einem Restbuchwert von ca. 43.000,– DM. Hintergrund hierfür war die Verpflichtung des CKK gegenüber dem Land Berlin, zur Erstattung von Fördermitteln kurzfristige Anlagengüter zur Verfügung zu stellen. Das Land Berlin stellte seinerseits diese Anlagegüter dem SJK als Fördermittel/Sacheinbringung zur Verfügung. Wegen der medizinischen Geräte und Wirtschaftsgüter im einzelnen, die aus dem Anlagevermögen des CKK an das SJK abgegeben wurden, wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 19. Mai 1995 (Bl. 77 bis 79 d.A.) verwiesen.

Bereits vor Eröffnung der Kinderabteilung verfügte das SJK über die üblichen medizinischen Großgeräte, wie Ultraschallgeräte, Röntgenanlagen und Computertomograph. Es existierten weiterhin die Operationssäle, das Labor incl. aller technischen Geräte, die Physiotherapie und die Verwaltung. Technische Ausstattungen wie Notstromversorgung, Ersatzstromversorgung, Anlage für Sauerstoff, Druckluft usw. waren ebenfalls bereits vorhanden.

Der Betrieb des CKK wurde zum 30. Juni 1995 eingestellt. Sämtlic...

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