Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Arbeitsvertrag mit einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin
Leitsatz (amtlich)
1. Wird die Höchstgrenze des § 57c Abs. 2 HRG überschritten, weil die Beschäftigungszeit um einen längeren Zeitraum als die in § 57c Abs. 6 HRG genannten Unterbrechungszeiträume verlängert wird, entsteht ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Dies gilt auch dann, wenn der zuvor wirksam befristete Arbeitsvertrag auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeitnehmerin verlängert worden war.
2. Die gemäß § 56c Abs. 6 Nr. 3 HRG nicht anzurechnenden Zeiten einer Beurlaubung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nur solche, in denen eine Beschäftigung nicht erfolgt ist; arbeitet eine Arbeitnehmerin während des Erziehungsurlaubs als Teilzeitkraft gemäß § 15 Abs. 4 BErzGG, kann die vereinbarte Beschäftigungsdauer um diese Zeit nicht verlängert werden.
Normenkette
HRG § 57c Abs. 2, 6 Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 13.03.1997; Aktenzeichen 86 Ca 29075/96) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. März 1997 – 86 Ca 29075/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die 37jährige Klägerin war seit dem 1. Januar 1989 bei der Beklagten als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT in Höhe von zuletzt 6.800,– DM beschäftigt. Die Klägerin ist verheiratet und hat zwei Kinder.
Im Arbeitsvertrag vom 5. Januar 1989 vereinbarten die Parteien eine Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gemäß § 57b Abs. 2 Nr. 3 Hochschulrahmengesetz (HRG) bis zum 31. Dezember 1993 (Ablichtung Bl. 4–6 d.A.).
In der Zeit vom 8. Juli bis zum 11. Oktober 1989 wurde die Klägerin aufgrund der gesetzlichen Mutterschutzfristen nicht beschäftigt. Auf Antrag der Klägerin gewährte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 12. Oktober 1989 bis zum 15. November 1990 Erziehungsurlaub sowie eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitarbeit von 18 Stunden wöchentlich; am 12. Dezember 1989 schlossen die Parteien einen entsprechenden Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 5. Januar 1989 (Ablichtung Bl. 19, 20 d.A.).
Auf Antrag der Klägerin wurde die Teilzeitbeschäftigung mit 18 Stunden wöchentlich um weiteres Jahr verlängert; am 27. September 1990 schlossen die Parteien einen entsprechenden Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 5. Januar 1989 (Ablichtung Bl. 22 d.A.). Bereits ab dem 15. Juli 1991 wurde die Klägerin auf ihren Antrag hin wieder voll beschäftigt.
In der Zeit vom 16. Mai bis zum 19. August 1992 wurde die Klägerin aufgrund der gesetzlichen Mutterschutzfristen nicht beschäftigt. Für die Zeit vom 19. September 1992 bis zum 31. Dezember 1993 gewährte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag hin Erziehungsurlaub sowie eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitarbeit in Höhe von 19 Stunden wöchentlich für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1993; am 4. August 1992 schlossen die Parteien einen entsprechenden Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 5. Januar 1989 (Ablichtung Bl. 29, 30 d.A.).
Mit Schreiben vom 13. September 1993 beantragte die Klägerin eine Verlängerung ihres Arbeitsverhältnisses um die Zeiten ihres Mutterschutzes und des Erziehungsurlaubs (Ablichtung Bl. 30a d.A.). Mit Schreiben vom 12. Oktober 1993 teilte die Beklagte der Klägerin mit, gemäß § 57c Abs. 6 Nr. 3 HRG würden die Zeiten der Mutterschutzfrist und der Beurlaubung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) nicht auf die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses angerechnet; die Zeit ihrer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 bzw. 19 Stunden könne gemäß § 57c Abs. 6 Nr. 1 HRG jedoch nur bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren nicht angerechnet werden. Daher ende das Arbeitsverhältnis am 21. Oktober 1996.
Am 4. November 1993 schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 5. Januar 1989, in der eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 21. Oktober 1996 vereinbart wurde (Ablichtung Bl. 32 d.A.). Ferner enthält die Zusatzvereinbarung folgende Angabe:
„Auf die in § 57c Abs. 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) festgesetzte Höchstgrenze der Beschäftigungszeit wird hingewiesen.”
Mit ihrer am 17. Juli 1996 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen, der Beklagten am 31. Juli 1996 zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Befristung sei gemäß § 57b Abs. 2 Satz 2 HRG unwirksam, da die Beklagte Zeiträume nicht angerechnet habe, die nach § 57c Abs. 6 Nr. 3 HRG hätten angerechnet werden müssen, so daß die zulässige Höchstdauer der Befristung überschritten sei. Bei diesen anzurechnenden Zeiträumen handele es sich um die Zeiten der erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung der Klägerin.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Beklagten über den 21.10.1996 hinaus z...