Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 18.12.1987; Aktenzeichen 40 Ca 342/87) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Dezember 1987 – 40 Ca 342/87 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin steht seit dem 21. Oktober 1986 als Raumpflegerin in den Diensten der Beklagten. Nach ihrer Behauptung war sie ausschließlich im Objekt „Sportbund Sch.” eingesetzt. Nachdem sie in der Zeit zwischen dem 6. Juli und 6. August 1987 Urlaub erhalten hatte, erkrankte die Klägerin im Anschluß daran. Nach ihrer Genesung setzte sie die Beklagte zunächst im Krankenhaus B. und sodann täglich vier Stunden in der L. Stiftung ein.
Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 23. September 1987 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, daß die Beklagte verpflichtet sei, sie weiterhin im Objekt Sportbund Sch. zu beschäftigen. Die Parteien seien übereingekommen, daß sie, die Klägerin, ganztägig beim Sportbund Sch. eingesetzt werde.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, sie weiterhin in dem Objekt Sportbund Sch. zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, die Klägerin sei seit ihrer Arbeitsaufnahme auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt gewesen. Weder ihrem Ehemann noch ihrer Prozeßbevollmächtigten sei fernmündlich zugesichert worden, daß sie wieder beim Sportbund Sch. eingesetzt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, §§ 313 Abs. 2, 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Durch am 18. Dezember 1987 verkündetes Urteil hat die Kammer 40 des Arbeitsgerichts Berlin die Klage abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 1.750,– DM festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der genannten Entscheidung verwiesen.
Gegen das ihrer Prozeßbevollmächtigten am 19. Januar 1988 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin am 18. Februar 1988 eingegangene Berufung der Klägerin, die sie mit weiterem beim Rechtsmittelgericht am 7. März 1988 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Sie meint, das Arbeitsgericht habe der mündlichen Vereinbarung über den Einsatzort „Sportbund Sch.” keinerlei Bedeutung beigemessen, was rechtsfehlerhaft sei. Die Klägerin behauptet weiterhin, nie als „Springerin” beschäftigt gewesen zu sein, auch wenn der formularmäßige Arbeitsvertrag auf eine sogenannte Springertätigkeit abstelle. Sie habe sich auf die Zusage des damaligen Mitarbeiters der Beklagten, des Herrn N., verlassen. Eine solche Verhaltensweise müsse sich die Beklagte jedenfalls zurechnen lassen, da sie damals offenbar interessiert gewesen sei, sie, die Klägerin, für eine Dauertätigkeit zu gewinnen. Für eine jederzeitige Umsetzung durch die Beklagte lägen auch keine betrieblichen Erfordernisse vor. Unzutreffend sei auch die Würdigung durch das Erstgericht, wenn es der telefonischen Zusage der Mitarbeiterin der Beklagten ihrer Prozeßbevollmächtigten und ihrem Ehemann gegenüber keinerlei rechtliche Bedeutung beigemessen habe.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem in der ersten Instanz gestellten Sachantrag zu erkennen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin könne nicht beanspruchen, von ihr in einem bestimmten Objekt, nämlich dem Sportbund Sch., beschäftigt zu werden. Nach dem Arbeitsvertrag richteten sich der Einsatzort und die Leistungsart im Rahmen des Zumutbaren nach den betrieblichen Erfordernissen, so daß eine Umsetzung der Klägerin in diesem Rahmen möglich sei. Eine solche Vereinbarung entspreche der Interessenlage und den betrieblichen Erfordernissen bei der Gebäudereinigung, da je nach der Auftragslage die Arbeitnehmer auf verschiedenen Arbeitsstellen und zu unterschiedlichen Zeiten eingesetzt werden müßten.
Tatsächlich sei die Klägerin auch auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt gewesen. Daß die Klägerin nur im Objekt Sportbund Sch. beschäftigt werde, sei weder ihr noch ihr gegenüber vom damaligen Vorgesetzten N. zugesichert worden. Die Beschäftigung in der Luisenstiftung habe sie, die Beklagte, auch nicht willkürlich gewählt. Der Auftraggeber Sportbund Sch. lege Wert auf den dauerhaften Einsatz derselben Reinigungskräfte. Da die Klägerin ab Sommer 1987 wiederholt krankheitsbedingt gefehlt habe, habe sie von wechselnden Aushilfskräften vertreten werden müssen. Der Auftraggeber habe den Einsatz einer anderen Reinigungskraft mit einer stabileren Gesundheit verlangt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auch für den zweiten Rechtszug auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte und zulässige Berufung der Klägerin, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO, ist form- und fristgerecht beim Landesarbeitsgericht Berlin eingereicht sowie ordnungsgemäß ...