Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht – Mitteilung der Bevollmächtigung im Formulararbeitsvertrag
Leitsatz (amtlich)
Die Mitteilung der Bevollmächtigung zu einer Kündigung i. S. des § 174 S. 2 BGB kann schon im (Formular-)Arbeitsvertrag enthalten sein. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitsvertrag nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern für diesen von dem Bevollmächtigten unterzeichnet worden ist.
Leitsatz (redaktionell)
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Normenkette
BGB § 174 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 17.04.2002; Aktenzeichen 79 Ca 32221/01) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. April 2002 – 79 Ca 32221/01 – geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine ordentliche Kündigung (vom 05.11. zum 19.11.2001) des seit 20.08.2001 bestehenden Arbeitsverhältnisses des Klägers als Leiharbeiter; der Kläger hat durch seinen späteren Prozessbevollmächtigten die Kündigung nach § 174 S. 1 BGB zurückgewiesen und hält sie deshalb für unwirksam. Eine vorsorgliche weitere Kündigung vom 09.11. zum 24.11.2001 hat der Kläger als wirksam akzeptiert.
Durch Urteil vom 17.04.2002, auf dessen Tatbestand wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz Bezug genommen wird (Bl. 69 f. d. A.), hat das Arbeitsgericht Berlin antragsgemäß
festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 05. November 2001 nicht beendet worden ist.
Der Unterzeichner des Kündigungsschreibens, Herr T. (der auch den Arbeitsvertrag unterschrieben hatte) sei als Abteilungsleiter weder Personalleiter noch sonst in einer Position gewesen, mit der das Kündigungsrecht üblicherweise verbunden sei. Die in § 3 Ziff. 5 des Formulararbeitsvertrages enthaltene Mitteilung, wonach „die Abteilungsleiter … zur Einstellung und Kündigung des Mitarbeiters befugt sind”, sei kein ausreichendes In-Kenntnis-Setzen von der Bevollmächtigung im Sinne des § 174 S. 2 BGB, da Herr T. den Arbeitsvertrag selbst für die Beklagte unterzeichnet habe und die Bekanntgabe der Bevollmächtigung nur durch den Vollmachtgeber, nicht aber durch den Bevollmächtigten erfolgen könne.
Gegen dieses am 25.04.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 02.05.2002 eingegangene und am 24.05.2002 begründete Berufung der Beklagten.
Sie hält die im Arbeitsvertrag enthaltene Mitteilung der Bevollmächtigung der Abteilungsleiter und damit des Herrn T. für wirksam. Im Übrigen enthalte die weitere Kündigung vom 09.11.2001, die (unstreitig) vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sei, eine Genehmigung der zuvor ausgesprochenen Kündigung. Auch müsse „schon darüber nachgedacht werden”, ob die Zurückweisung durch den späteren Klägervertreter überhaupt wirksam gewesen sei, da der Klägervertreter seinerseits (unstreitig) dem Zurückweisungsschreiben keine Vollmacht beigelegt habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht sich die Urteilsbegründung zu Eigen. Für ihn sei nicht ersichtlich gewesen, welche Befugnisse Herr T. letztlich von der Beklagten eingeräumt gewesen seien.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung ist begründet. Die Kündigung, gegen die der Kläger andere Unwirksamkeitsgründe nicht ins Feld führt, ist nicht nach § 174 S. 1 BGB unwirksam. Nach Auffassung der Kammer genügt § 3 Ziff. 5 des Arbeitsvertrages den Anforderungen, die § 174 S. 2 BGB an die Bekanntgabe der Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber stellt; die Kammer geht auch nach den von der Beklagten vorgetragenen, vom Kläger nicht im Einzelnen bestrittenen Umständen der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses davon aus, dass dem Kläger die Funktion des Herrn T. vor Erhalt der Kündigung bekannt war.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Kündigung nicht schon deshalb wirksam, weil sie sie durch die nachfolgende Kündigung vom 09.11.2001 genehmigt hätte. Nach der gesetzlichen Konstruktion ist eine berechtigterweise nach § 174 S. 1 BGB zurückgewiesene Kündigung als einseitiges Rechtsgeschäft nicht genehmigungsfähig. Weiter ist, ebenfalls entgegen der Auffassung der Beklagten, das Zurückweisungsschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 07.11.2001 nicht schon deshalb unbeachtlich, weil er seinerseits dem Schreiben keine Vollmachtsurkunde beigelegt hatte; zwar hätte die Beklagte diesen Fehler des Klägervertreters in der Tat nutzen können, indem sie ihrerseits das Zurückweisungsschreiben mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückgewiesen hätte; tatsächlich hat sie dies aber nicht getan.
Die Zurückweisung durch den Klägervertreter geht aber ins Leere („ist ausgeschlossen”), weil die Voraussetzungen des § 174 S. 2 BGB zugunsten der Beklagten an...