Entscheidungsstichwort (Thema)
Bescheidungsanspruch bei abgelehnter Bewerbung um ein öffentliches Amt. Beförderungsstellen für Beamte
Leitsatz (amtlich)
Der nach Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistete Zugang zu einem öffentlichen Amt wird durch den zugunsten des Berufsbeamtentums bestehenden Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4, 5 GG) eingeschränkt. Dies kann es rechtfertigen, Beförderungsstellem Beamten vorzubehalten und die Bewerbung eines Angestellten mit der Begründung abzulehnen, der Angestellte erfülle nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für das Beförderungsamt.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2, 4-5; EGVtr Art. 48
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 24.07.1996; Aktenzeichen 94 Ca 5210/96) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufungen der Kläger gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Juli 1996 – 94 Ca 5210/96 – werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens und der Nebenintervention haben die Klägerin zu 1) zu 1/5 und die Kläger zu 2) und 3) zu je 2/5 zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, eine abgelehnte Bewerbung der Kläger erneut zu bescheiden.
Die Beklagte beschäftigt die Kläger im Angestelltenverhältnis als Sachbearbeiter im Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, das die Aufsicht über die Kreditinstitute nach den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) ausübt. Sie schrieb unter dem 1. Juni 1995 u.a. zwei Stellen für Sachbearbeiter in herausgehobener Stellung für Beamte der Besoldungsgruppe A 13g aus, die in den Referaten III 5 und IV 1 zu besetzen waren. Die Ausschreibung richtete sich an Regierungsamtsräte/rätinnen, denen in der letzten Regelbeurteilung die Eignung für das Beförderungsamt zuerkannt worden ist.
Die Klägerin bewarb sich um die im Referat III 5 zu besetzende Stelle, die Kläger bewarben sich auch um die im Referat IV 1 zu besetzende Stelle. Die Beklagte lehnte die Bewerbungen der Kläger mit Schreiben vom 21. Dezember 1995 vor allem mit der Begründung ab, die zu besetzenden Stellen seien zu befördernden Beamten vorbehalten. Sie übertrug die ausgeschriebenen Dienstposten zwei Regierungsamtsräten, unter ihnen der Nebenintervenient, zur Erprobung.
Die Sachbearbeiter in herausgehobener Stellung nehmen Tätigkeiten der Aufsicht über Kreditinstitute wahr. Sie bereiten Aufsichtsmaßnahmen jedenfalls vor; ob derartige Maßnahmen z.T. selbständig durchgeführt werden können, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit ihrer Klage haben die Kläger eine Neubescheidung ihrer abgelehnten Bewerbungen begehrt. Sie haben die Auffassung vertreten, die Beklagte habe bei der Auswahlentscheidung im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht berücksichtigen dürfen, daß sie – die Kläger – die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Beamte auf den ausgeschriebenen Stellen nicht erfüllten. Die Beklagte sei nicht berechtigt, bestimmte Positionen ausschließlich Beamten vorzubehalten, was sich auch aus Art. 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-V) ergebe. Die Sachbearbeiter in herausgehobener Stellung übten keine hoheitlichen Aufgaben i.S.d.. Art. 33 Abs. 4 GG, 48 Abs. 4 EG-V aus, zumal sie aufsichtsrechtliche Maßnahmen nicht selbst abschließend zeichnen dürften.
Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, sie dürfe die ausgeschriebenen Stellen geeigneten Beamten vorbehalten. Die Sachbearbeiter in herausgehobener Stellung übten hoheitsrechtliche Befugnisse aus. Sie bereiteten weitreichende Aufsichtsmaßnahmen nicht nur selbständig bis zur Unterschriftsreife vor, sondern drohten sie teilweise auch selbst an bzw. leiteten die Maßnahme ein.
Der Nebenintervenient, der der Beklagten beigetreten ist, hat sich die Ausführungen der Beklagten zu eigen gemacht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Juli 1996 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses den Klägern am 12. September 1996 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 27. September 1996 eingegangene Berufung, die sie in der Berufungsschrift begründet haben. Die Kläger wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie sind weiterhin der Auffassung, daß die Beklagte die ausgeschriebenen Stellen nicht zu befördernden Beamten vorbehalten und ihre Bewerbungen deshalb nicht mit der erfolgten Begründung hätte ablehnen dürfen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Juli 1996 zu verurteilen, die Bewerbung der Klägerin und der Kläger auf den Dienstposten einer Sachbearbeiterin bzw. eines Sachbearbeiters in herausgehobener Stellung im Referat III 5, der Kläger zu 2. u. 3. auch im Referat IV 1 unter Anwendung der Auswahlkriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ohne Heranziehung des Auswahlkriteriums Angestellten- bzw. Beamteneigenschaft der Bewerber neu zu bescheiden.
Die Beklagte und der Nebeninterveni...