Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgelt bei der Wiedereingliederung Langzeiterkrankter
Leitsatz (amtlich)
1. Eine vertragliche Regelung, daß aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung i. S. von § 74 SGB V Krankenbezugsfristen nicht neu beginnen und für die Zeit der Wiedereingliederungsmaßnahme Vergütungsansprüche nicht bestehen, ist rechtswirksam.
2. Während der Wiedereingliederung Langzeiterkrankter übt ein Arbeitnehmer keine dem Arbeitsvertrag entsprechende Tätigkeit aus. Er ist auch nicht verpflichtet, seine Arbeitskraft teilweise einzusetzen, ebensowenig wie eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, den Arbeitnehmer teilweise zu beschäftigen und geeignete Teilzeitarbeitsplätze zur Verfügung zu stellen.
3. Eine Teilarbeitsfähigkeit mit teilweiser Entlohnung findet im Sozialversicherungsrecht keine Stütze. Der Versicherte bleibt während der Zeit der Wiedereingliederung nach § 74 SGB V arbeitsunfähig im Rechtssinne und verliert deshalb seine an die Arbeitsunfähigkeit geknüpften Rechte nicht.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1; SGB X § 115; SGB V § 74
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 06.02.1990; Aktenzeichen 17 Ca 101/89) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. Februar 1990 – 17 Ca 101/89 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin gewährte ihrem Mitglied, …, der in der Zeit vom 15. Juni 1988 bis zum 30. April 1989 arbeitsunfähig krankgeschrieben war, für die Zeit vom 15. März 1989 bis zum 30. April 1989, den Zeitraum der Wiedereingliederung in den Beruf, Krankengeld in Höhe von insgesamt 4.340,41 DM. Diesen Betrag verlangt sie aufgrund übergegangenen Rechts von dem beklagten Land.
Der Versicherungsnehmer der Klägerin, …, ist bei dem Beklagten als Angestellter der Berliner … tätig. Er war seit dem 15. Juni 1988 arbeitsunfähig krank, erhielt bis zum 14. Dezember 1988 von dem Beklagten Krankenvergütung nach § 37 BAT und anschließend von der Klägerin Krankengeld.
Durch ein sozialärztliches/vertrauensärztliches Gutachten wurde eine stufenweise Belastungssteigerung bei dem Mitglied der Klägerin gemäß § 74 SGB V befürwortet und eine teilweise Beschäftigung mit zunächst vier Stunden angeregt. Herr begehrte mit Schreiben vom 8. Februar 1989 die Zustimmung des Beklagten zur teilweisen Wiederaufnahme seiner Arbeitstätigkeit und reichte eine Bescheinigung seines behandelnden Arztes vom 20. Februar 1989 ein, aus der hervorging, daß der Angestellte für seinen Beruf noch nicht voll belastbar erscheine, eine Wiedereingliederung in den Beruf mit zunächst vier Stunden arbeitstäglich mit Wirkung vom 15. März 1989 ärztlicherseits jedoch empfohlen werde.
Mit Schreiben vom 7. März 1989 teilte der Beklagte Herrn … mit, er sei bereit, ihn vom 15. März 1989 an bis zum 15. April 1989 mit vier Stunden arbeitstäglich zu beschäftigen weise jedoch darauf hin, daß er weiterhin arbeitsunfähig krank im Sinne von § 37 BAT sei, was zur Folge habe, daß die Krankenbezugsfristen nicht neu beginnen und weder Entgelt noch Zuwendungen anderer Art gewährt werden würden, da die stufenweise Wiedereingliederung nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage beruhe. Die Klägerin erhielt eine Abschrift dieses Schreibens.
Der Versicherte der Klägerin nahm am 15. März 1989 die Arbeit zunächst mit vier Stunden, seit dem 17. April bis zum 30. April 1989 mit sechs Stunden arbeitstäglich wieder auf. Er ist seit dem 1. Mai 1989 wieder arbeitsfähig.
Der Beklagte entrichtete für die Monate März und April 1989 kein Arbeitsentgelt an Herrn …. Die Klägerin zahlte zunächst an ihn nur ein Teilkrankengeld, später das volle Krankengeld aus. Für den Zeitraum der Wiedereingliederung beläuft sich die Höhe des Krankengeldes auf 4.340,41 DM.
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 2. Juni und 14. August 1989 erfolglos die Erstattung dieses Betrages gemäß § 115 SGB X durch den Beklagten begehrt hatte, hat sie mit der am 28. September 1989 erhobenen Klage ihren Anspruch weiter geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, der Versicherte habe auch im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung Anspruch auf Arbeitsentgelt. Zwar gehe § 74 SGB V davon aus, daß der Versicherte auch während der Wiedereingliederungsphase arbeitsunfähig bleibe, dies schließe jedoch ein Teilarbeitsentgelt hinsichtlich der geleisteten Arbeit nicht aus. Der Versicherte habe auch keinen Vertrag unterzeichnet, wie ihn der Beklagte sonst gemäß seinem Rundschreiben II Nr. 17/1989 (Bl. 8–15 d.A. von den Arbeitnehmern, die die stufenweise Wiedereingliederung durchliefen, ihrer Ansicht nach in unzulässiger Weise „abfordere” und der den Verzicht auf Entgelt und Zuwendung beinhalte.
Der Beklagte habe auch durch die im verminderten Umfang geleistete Arbeit einen wirtschaftlichen Wert erhalten, der zu vergüten sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.340,41 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Oktober 1989 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, im Falle ...