Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 11.06.1997; Aktenzeichen 14 Ca 51411/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Juni 1997 – 14 Ca 51411/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, der bei der Klägerin ca. 25 Jahre als Plattenleger beschäftigt war, an diese in den Monaten und Mai 1996 an ihn versehentlich gezahlte Abschläge und vermögenswirksame Leistung in Höhe von insgesamt 7.104,– DM zurückzuzahlen, nachdem das Vertragsverhältnis der Parteien aufgrund Kündigung der Beklagten am 15. Februar 1996 beendet worden war.
Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 47–49 d.A.) verwiesen.
Durch Urteil vom 11. Juni 1997 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß auf das Vertragsverhältnis der Parteien der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe Anwendung finde und die Klägerin es versäumt habe, bei der Geltendmachung ihres Zahlungsanspruchs die Ausschlußklausel des § 16 des Tarifvertrages zu beachten. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung (Bl. 46–54 d.A.) verwiesen.
Gegen dieses ihr am 1. August 1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 1. September 1997 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. Oktober 1997 – mit einem beim Landesarbeitsgericht am 8. Oktober 1997 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, vom Kläger die Zahlung des Betrages von 7.104,– DM beanspruchen zu können, und trägt hierzu vor:
Es könne dahinstehen, ob der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe auf das Vertragsverhältnis der Parteien Anwendung finde. Denn auch dann, wenn dies anzunehmen sei, sei das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, daß die Ausschlußklausel des § 16 des Tarifvertrages den Zahlungsanspruch der Klägerin erfasse. Der Rückzahlungsanspruch ergebe sich aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB. Dieser Anspruch stelle weder einen „Anspruch aus dem Arbeitsvertrag” noch einen Anspruch dar, der „mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehe”. Denn zum Zeitpunkt der „Abschlagszahlungen” im April und Mai 1996 sei das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger, nämlich zum 15. Februar 1996, bereits beendet gewesen. Bei den Leistungen der Klägerin handele es sich nicht um Lohnüberzahlungen, so daß auch nicht die Rückzahlung überzahlten Lohnes geltend gemacht werde. Deswegen habe ein Lohnanspruch des Beklagten überhaupt nicht mehr bestanden. Insoweit sei der Entstehungsbereich des Rückzahlungsanspruchs zu beachten. Er sei in einem schlichten Fehler in der Buchhaltung der Klägerin zu sehen, nicht aber im bereits lange beendeten Arbeitsverhältnis der Parteien. Alleiniger äußerer Zusammenhang sei vorliegend der Umstand, daß der Beklagte ehemals Arbeitnehmer der Klägerin gewesen sei. Diese Fallgestaltung werde von der tarifvertraglichen Ausschlußklausel „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis” bzw. „mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehe” nicht erfaßt. § 16 des Tarifvertrages gelte zwar für alle denkbaren Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in einem auch nur entfernten Zusammenhang stünden. Letzteres sei vorliegend aber zu verneinen. Denn der Anspruch der Klägerin könne allein äußerlich mit einem vormals bestandenen Arbeitsverhältnis in Verbindung gebracht werden. Ein „entfernter Zusammenhang” erfordere in jedem Fall einen materiellrechtlichen Mindestanknüpfungspunkt zum Arbeitsverhältnis. Dies könne für solche Ansprüche, die über die gewöhnlich aus einem Arbeitsverhältnis resultierenden, wechselseitigen Ansprüche hinausgehen, angenommen werden. Hierunter fielen beispielsweise Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers aus fehlerhafter Arbeit, Ansprüche des Arbeitgebers aus mangelhafter Arbeit des Arbeitnehmers oder Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer aus Schadenshandlungen zum Nachteil von Auftraggebern. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin habe hingegen seinen Ursprung weder im Arbeitsvertrag der Parteien noch stehe er mit dem vormaligen Bestand des Arbeitsverhältnisses in einem auch nur entfernten sachlichen Zusammenhang. Die Zahlungen der Klägerin seien versehentlich und ohne jeglichen Tilgungswillen erfolgt, so daß es an einem erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis fehle.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Juni 1997 – 14 Ca 51411/96 – aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.104,– DM nebst 8,25 % Zinsen aus 3.552,– DM seit dem 9. Mai 1996 und weiteren 8,25 % Zinsen aus 3.552,– DM seit dem 11. Juni 1996 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt den Gründen der angefochtenen Entscheidung bei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Partei...