Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 28.11.1997; Aktenzeichen 96 Ca 28747/97) |
Tenor
I.
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. November 1997 – 96 Ca 28747/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der in Ost-B. arbeitende Kläger 39 Arbeitsstunden nacharbeiten muß, die er nach Auffassung des beklagten Landes in der Zeit 1. Januar bis 30. Juni 1996 deshalb zu wenig geleistet hat, weil er in dieser Zeit (wie zuvor auch) generell nach BAT (mit 38,5 Arbeitsstunden pro Woche) behandelt wurde, während das Land nunmehr den BAT-O (mit 40 Arbeitsstunden pro Woche) auf sein Arbeitsverhältnis anwenden will.
Der Kläger war seit Juli 1985 bei der M. für k. A. von B. (Ost) als Verwaltungsangestellter beschäftigt und wurde nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik und der Vereinigung der Stadthälften zum gemeinsamen Land Berlin von diesem nahtlos übernommen und im Bereich der Senatsverwaltung für (jetzt:) W., und F. und K. weiterbeschäftigt. Mit Wirkung ab 24. Januar 1991 wurde er auf Dauer in der Dienststelle im E. (in West-B.) eingesetzt, ohne daß die Beklagtenseite einen Vorbehalt geäußert hätte, den Kläger in Zukunft irgendwann einmal wieder auf einem in Ost-B. angesiedelten Arbeitsplatz zu beschäftigen. Durch Vertrag vom 13. August 1991 (Kopie Bl. 6 f. d.A.) vereinbarten die Parteien die Anwendbarkeit des BAT-O und die vorläufige Eingruppierung des Klägers in Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a. Nach Auswertung der „Posturteile” des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Juli 1992 schlossen die Parteien unter dem 23. Dezember 1992 (Kopie Bl. 8 f. d.A.) einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag, nach dessen § 3 das Arbeitsverhältnis dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder jeweils geltenden Fassung unterstellt wurde und nach dessen § 5 der Kläger in Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert wurde.
Zum 1. April 1995 zog die gesamte Dienststelle, in der der Kläger eingesetzt war, vom E. nach Ost-B. um. Die Beklagte behandelte sämtliche umgezogenen Beschäftigten, auch den Kläger, weiterhin – nach BAT (West).
Nach Bekanntwerden des „Feuerwehrurteils” des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Oktober 1995, 6 AZR 125/95, schrieb die für den Kläger zuständige Senatsverwaltung mit Datum vom 9. Januar 1996 an den Kläger, nach der Rechtsprechung des BAG richteten sich seine Arbeitsbedingungen seit dem Einsatz in Ost-B. wieder nach dem BAT-O; soweit er Leistungen nach dem BAT weiter erhalten habe, sei dies übertariflich und versehentlich geschehen; ab sofort werde die Differenz zwischen den übertariflich gewährten Leistungen nach dem BAT und den tariflich zustehenden Leistungen nach dem BAT-O vom nächsten Fälligkeitstermin an unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt, für die Zeit rückwirkend bis zum 1. Juli 1995 werde außerdem vorsorglich ein Anspruch auf Rückzahlung der Differenzbeträge geltend gemacht. Auf den gesamten Wortlaut wird Bezug genommen (Bl. 37 – 39 d.A.). Durch ein weiteres Schreiben vom 15. Juli 1996 (Kopie Bl. 10 f. d.A.) teilte die Senatsverwaltung für W., F. und K. dem Kläger sodann mit: „Die seit dem Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 9. Januar 1996 zu wenig geleistete Arbeitszeit von grundsätzlich 1,5 Stunden wöchentlich ist nachzuarbeiten. Wir machen die entsprechende Nacharbeit hiermit geltend. Ihre regelmäßige Arbeitszeit beträgt seit diesem Zeitpunkt 40 Stunden wöchentlich…”. Nach einem Protest des Klägers vom 22. Juli 1996 (Kopie Bl. 12 d.A.) und einem weiteren Rundschreiben der Beklagtenseite vom 7. April 1997 (welches im Wortlaut nicht vorgelegt wurde) schrieb die zuständige Senatsverwaltung dem Kläger sodann unter dem 30. Mai 1997 (Abschrift Bl. 41 f. d.A.): „Ferner ist die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1996 zu wenig geleistete Arbeitszeit nachzuarbeiten. Dies soll innerhalb eines Jahres nach ihren persönlichen Wünschen in Absprache mit der Büroleitung erfolgen. Wir bitten Sie daher, sich umgehend mit unserem Referat AVD in Verbindung zu setzen”. Entsprechende Ansinnen wurden an die am 1. April 1995 mit der Dienststelle vom Westen in den Osten umgezogenen Angestellten, die zuvor immer nur im Westen gearbeitet hatten („originäre West-Angestellte”) nicht gestellt. Ob und wieviele weitere Arbeitnehmer in der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur vorhanden sind, von denen aus den gleichen Gründen wie beim Kläger Nacharbeit verlangt wird, ist im vorliegenden Verfahren nicht mitgeteilt worden.
Mit seiner am 11. Juli 1997 beim Arbeitsgericht Berlin eingereichten Klage hat der Kläger zuletzt die Feststellung verlangt, daß er nicht verpflichtet sei, für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Jun...