Entscheidungsstichwort (Thema)
Geheimhaltungspflichten und Vertragsstrafenregelung
Leitsatz (amtlich)
1. Einzelvertraglich kann vereinbart werden, daß der Arbeitnehmer auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren hat.
2. Die Verbindlichkeit einer solchen Geheimhaltungsklausel hängt nicht, von der Zusage einer Entschädigung ab.
Normenkette
BGB § 339; UWG § 17
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 25.04.1985; Aktenzeichen 23 Ca 1/85) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. April 1985 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin –23 Ca 1/85– teilweise wie folgt abgeändert:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 961,53 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 25. Januar 1985 zu zahlen.
- Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 19/23, die Beklagte 4/23 zu tragen. Die kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
III. Für die Rechtsmittelinstanz wird der Wert des Streitgegenstandes auf 19.747,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Im Jahre 1983 trat der Kläger als technischer Leiter in die Dienste der Beklagten. Nachdem die Parteien im Oktober 1983 das Arbeitsverhältnis einverständlich beendet hatten und der Kläger neben dem jetzigen Alleingeschäftsführer der Beklagten zum Geschäftsführer bestellt worden war, entschloß sich die Beklagte, die betriebliche Umorganisation wieder rückgängig zu machen. In der Folgezeit war der Kläger bei der Beklagten wiederum mit der technischen Gesamtleitung betraut, und zwar mit Wirkung vom 1. Januar 1984. Entsprechend dem von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag vom 6. Januar 1984 erhielt der Kläger ein Jahresgehalt von 100.000,– DM. In dem genannten Vertrag heißt es unter anderem:
„§ 8
Geheimhaltung
1. Der Angestellte ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle betriebsinternen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.
Vertrauliche Unterlagen dürfen nur den Betriebsangehörigen offenbart werden, die sie angeben.
2. Diese Verpflichtung besteht auch für die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus.
3. Bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht wird bei Bekanntwerden eine Konventionalstrafe in Höhe des dreifachen Brutto-Monatsgehaltes fällig.”
Im Herbst 1984 kamen die Parteien überein, die arbeitsvertraglichen Beziehungen völlig zu lösen. Sie schlossen am 12. November 1984 unter dem Datum des 31. Oktober 1984 folgende schriftliche Vereinbarung:
„Im beiderseitigen Einvernehmen wird der Vertrag mit Herrn … zum 31. Oktober 1984 gelöst. Als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält Herr … DM 16.600,–.”
die beide Parteien unterzeichneten. Mindestens bis zum 12. November 1984 war der Kläger bei der Beklagten als Arbeitnehmer tätig und erbrachte entsprechende Arbeitsleistungen.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1985 war der Kläger bei dem Unternehmen B. GmbH in leitender Stellung tätig. Diese Firma hatte das Anlage- und Vorratsvermögen der Beklagten auf dem Betriebsgelände Straße der Beklagten übernommen, die dort die Spanplattenherstellung betreibt. Der Kläger hatte sich unmittelbar nach dem Abschluß des Auflösungsvertrages bei der J. GmbH in Hamm um eine Anstellung beworben. Der Geschäftsführer der B. GmbH ist zugleich in der Geschäftsführung der J. GmbH tätig.
Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 2. Januar 1985 eingegangenen Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung der im Auflösungsvertrag vereinbarten Abfindung in Höhe von 16.600,– DM brutto/netto verlangt.
Ferner hat er die Beklagte auf Zahlung der vereinbarten Arbeitsvergütung für die Zeit vom 1. bis 14. November 1984 in Höhe von 3.776,44 DM brutto in Anspruch genommen und eine Urlaubsabgeltung für neun Tage in Höhe von 2.884,59 DM brutto verlangt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.600,– DM brutto = netto sowie 6.661,03 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Januar 1985 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß dem Kläger die verlangte Abfindung gemäß der schriftlichen Vereinbarung vom 12. November 1984 nicht zustehe, weil die Geschäftsgrundlage für die Abfindungsvereinbarung weggefallen sei. Beiderseitiges Motiv für die Vereinbarung, so hat die Beklagte behauptet, sei die rechtsirrtümliche Annahme gewesen, daß der Kläger infolge … § 9 des Arbeitsvertrages nach seinem Ausscheiden ein zweijähriges Wettbewerbsverbot habe einhalten müssen und daher nicht in dem Geschäftszweig der Beklagten tätig werden dürfe. Diese Überlegungen seien jedoch durch die Eingehung eines neuen Arbeitsvertrages bei der Firma B. GmbH hinfällig geworden.
Hilfsweise hat die Beklagte mit einem erststelligen Betrag der nach ihrer Ansicht fällig gewordenen Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,– DM die Aufrechnung erklärt. Dazu hat sie ausgeführt, der Kläger könne in seiner neuen Position seine Geheimhaltungspflicht gar nicht erfüllen, weil er auch b...