Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung von Beschäftigungszeiten. Überleitungsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Nach der Übergangsvorschrift Nr. 1 Zu § 19 BAT-O sind auch solche bei einem anderen „Betrieb” der ehemaligen DDR zurückgelegten Tätigkeitszeiten anzurechnen, die in einem „Überleitungsvertrag” als anrechenbare Tätigkeitszeiten anerkannt worden sind.

 

Normenkette

BAT-O/Übergangsvorschrift Nr. 1 § 19

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 27.07.1995; Aktenzeichen 92 Ca 10610/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.06.1997; Aktenzeichen 6 AZR 140/96)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen desUrteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Juli 1995 – 92 Ca 10610/95 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob auf die nach § 19 BAT-O zu ermittelnde Beschäftigungszeit der Klägerin die ab 1. August 1972 von ihr beim Volkseigenen Gut Tierzucht … (VEG …) zurückgelegte Beschäftigungszeit anzurechnen ist. Diesem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Aufgrund eines mit Wirkung ab 1. August 1972 mit dem VEG … abgeschlossenen Arbeitsvertrages war die Klägerin seit diesem Zeitpunkt als Leiterin des biochemischen Labors der Humboldt-Universität zu Berlin, Außenstelle … tätig. Der Leiter der Außenstelle war Arbeitnehmer der Humboldt-Universität zu Berlin. Während ihrer Tätigkeit als Leiterin des biochemischen Labors erfüllte die Klägerin lediglich Aufgaben für die Humboldt-Universität zu Berlin bzw. solche Aufgaben, die das VEG … als „Nachauftragsnehmer” für die Humboldt-Universität zu Berlin erfüllte.

Unter dem 26. Oktober 1981 erhielt die Klägerin von der Sektion Tierproduktion und Veterinärmedizin der Humboldt-Universität zu Berlin eine Bescheinigung, wonach sie als wissenschaftlich-technische Mitarbeiterin im Bereich Tierzüchtung und Haustiergenetik tätig ist.

Mit Wirkung ab 1. Oktober 1984 schlossen die Klägerin, das VEG …, und die Humboldt-Universität zu Berlin einen Delegierungsvertrag, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird (vgl. Bl. 11–13 d.A.)

Am 12. April 1990 schlossen die Klägerin, das VEG … und die Humboldt-Universität zu Berlin mit Wirkung ab 1. April 1990 einen Überleitungsvertrag, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird (vgl. Bl. 15 d.A.). Dieser formularmäßig abgeschlossene Überleitungsvertrag enthält den folgenden maschinenschriftlich eingesetzten Absatz:

„Anerkennung der ununterbrochenen Tätigkeit für die HUB seit 1.8.1972”

Mit einem Schreiben vom 24. September 1994 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, daß als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT-O nur die Zeit seit dem 1. April 1990 berücksichtigt werden könne.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auf die nach § 19 BAT-O zu ermittelnde Beschäftigungszeit sei die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zum VEG … zurückgelegte Beschäftigungszeit anzurechnen. Insoweit hat die Klägerin darauf verwiesen, daß ihr Arbeits(rechts)verhältnis nur deshalb zum VEG … begründet worden sei, weil der Humboldt-Universität zu Berlin keine Planstelle zur Vergütung gestanden habe.

Schließlich hat die Klägerin die Auffassung vertreten, mindestens seit dem Delegierungsvertrag ab 1. Oktober 1984 sei sie Arbeitnehmerin der Humboldt-Universität zu Berlin gewesen.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß die Beschäftigungszeit der Klägerin vom 1. August 1972 bis 31. März 1990 in der Außenstelle der Humboldt-Universität in Lehnitz auf die Beschäftigungszeit der Klägerin gemäß § 19 BAT-O anzurechnen ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, das Anerkenntnis vom 12. April 1990 beziehe sich nur auf die Regelungen im damaligen Rahmenkollektivvertrag, die an Beschäftigungszeiten anknüpften.

Durch ein Urteil vom 27. Juli 1995 hat das Arbeitsgericht Berlin der Feststellungsklage der Klägerin entsprochen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Beklagten am 14. August 1995 zugestellte Urteil hat sie mit einem am 13. September 1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 12. Oktober 1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte tritt dem angefochtenen Urteil im wesentlichen mit Rechtsausführungen entgegen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt der Berufung mit Rechtsausführungen entgegen und stellt zuletzt noch folgende Behauptungen auf:

  1. . Auch die Tierpfleger und Heizer der Außenstelle … seien ebenso wie der Außenstellenleiter Arbeitnehmer der Humboldt-Universität zu Berlin gewesen. Allein sie – die Klägerin – habe in einem Arbeitsverhältnis zum VEG … gestanden.
  2. Sie habe an den regelmäßigen betriebsärztlichen Untersuchungen der Humboldt-Universität zu Berlin teilgenommen.
  3. Die Gewerkschaftsmitgliedschaft habe bei der Gewerkschaftsgruppe am Institut für Milchforschung und Tierpr...

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