Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung von Vergütungsdifferenzen

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Anspruch einer Arbeitnehmerin, die in der ehemaligen Region Ost der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg wohnt und in einem in der ehemaligen Region West liegenden Gebäude der Dienststelle Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg arbeitet, auf Vergütung nach West-Tarifen (KMTH-EKiBB) (BlnW) und Teil W. der Vergütungs- und Lohntarifverträge zum KMT).

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 04.07.1995; Aktenzeichen 90 Ca 40 425/94)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am4. Juli 1995 verkündeteUrteil des Arbeitsgerichts Berlin – 90 Ca 40425/94 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am … geborene Klägerin wurde aufgrund eines mit dem Konsistorium der früheren Ostregion der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27.05.1987 seit dem 01.06.1987 in … als Buchhalterin beschäftigt. Seit dem 01.01.1992 ist die Klägerin der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle des Konsistoriums, die im Dienstgebäude … in … untergebracht ist, als Sachbearbeiterin für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen in der früheren Ostregion der Beklagten tätig.

Bis September 1993 war die Dienststelle Konsistorium in vier Gebäuden untergebracht, nämlich in der … und der … in der früheren Ostregion sowie in der … und der … in der früheren Westregion. Im September 1993 ist das Dienstgebäude … aufgegeben worden.

Bis zum 31.12.1992 zahlte die Beklagte die Vergütung der Klägerin auf der Grundlage der im Bereich der früheren Region Ost geltenden Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiter im kirchlichen Dienst vom 28.11.1980 (AVO) – mit der Anlage zu § 8 und der Anlage zu § 9 (Vergütungsordnung für Mitarbeiter im kirchlichen Dienst) – in der Fassung der Anlage zur Tarifvertragsordnung vom 16.11.1991 (TVO) (KABl. S. 162 ff.).

In der früheren Region West galt bis zum 31.12.1992 der Tarifvertrag für hauptberufliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) vom 11.10.1983 (KMTH-EKiBB [Bln W]).

Im wesentlichen am 01.01.1993, im übrigen am 01.07.1993 trat der Tarifvertrag für kirchliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 27.04.1993 (KMT) (KABl. S. 82) in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages sind sowohl die Arbeitsvertragsordnung (AVO) nebst Anlagen als auch der Tarifvertrag für hauptberufliche Mitarbeiter (KMTH) außer Kraft getreten. Der KMT gilt grundsätzlich einheitlich für die Mitarbeiter aus den früheren, seit dem 01.01.1991 wieder vereinigten Regionen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (§ 1 Absätze 1 und 3 KMT). Er enthält aber auch Ausnahme- und Übergangsvorschriften für Mitarbeiter in der bisherigen Region Ost. So gelten u. a. für Mitarbeiter im Bereich der früheren Region Ost bis zu einer Vereinheitlichung der Vergütungs- und Lohnbeträge besondere Tabellen und Vergütungssätze, die ebenfalls tarifvertraglich vereinbart werden (Übergangsbestimmung zu § 26 Abs. 4 KMT). In einer Zusatzvereinbarung vom 27.04.1993, die die Tarifvertragsparteien zur Ergänzung des KMT geschlossen haben, sind Übergangsregelungen für Mitarbeiter aus der einen früheren Region, die einen Arbeitsplatz im Gebiet der anderen früheren Region übernommen haben, vereinbart worden. Aufgrund dessen zahlt die Beklagte der Klägerin seit dem 01.01.1993 die Vergütung nach den vorübergehend noch im Bereich der früheren Region Ost geltenden Arbeitsbedingungen.

Mit ihrer am 30.12.1994 beim Arbeitsgericht eingegangenen, später mehrfach erweiterten und teilweise wieder zurückgenommenen Klage verlangt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Unterschiedsbeträge zwischen den Vergütungen, die ihr die Beklagte in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1994 tatsächlich gezahlt hat, und den Vergütungen, die ihr für diesen Zeitraum ihrer Meinung nach bei Zugrundelegung der für die Mitarbeiter in der früheren Region West geltenden Vergütungssätze zustehen. Die von der Klägerin geforderten Beträge sind der Höhe nach nicht streitig, obwohl die der Klägerin für einen Teil dieses Zeitraums wegen ihrer Eigenschaft als im Gebiet der früheren Region West eingesetzter Mitarbeiterin aus dem Gebiet der früheren Region Ost gezahlten Zulagen nicht angerechnet worden sind. Sie belaufen sich für das Jahr 1992 auf 9.840,00 DM, für das Jahr 1993 auf 7.522,84 DM und für das Jahr 1994 auf 6.213,75 DM, insgesamt also auf 23.576,59 DM und damit etwas weniger als mit der Klage verlangt.

Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 23.674,99 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 01.01.1995 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug ...

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