Verfahrensgang
ArbG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 07.09.1999; Aktenzeichen 5 Ca 1568/99) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 07.09.1999 – 5 Ca 1568/99 – wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 6.077,13 DM und für den Vergleich vom 04.05.1999 auf 18.306,72 DM festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Hälfte zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.566,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Gegenstand des Verfahrens war die von dem Kläger unter Vorbehalt angenommene fristlose Änderungskündigung vom 8.4.1999, der gemäß der bislang als Serviceleiter zu einem monatlichen Gehalt von 3.945,00 DM brutto Zuzüglich Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld von jeweils 789,20 DM pro Jahr beschäftigte Kläger nunmehr als Kfz-Mechaniker zu einem monatlichen Lohn von 3.244,80 DM tätig werden sollte. Der Streitwert einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung ist entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht in Höhe der 36-fachen monatlichen Vergütungsdifferenz, festzusetzen, wobei analog § 12 Abs. Satz 1 ArbGG eine Begrenzung auf den Vierteljahresverdienst vorzunehmen wäre.
Die Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts hat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert in Höhe der vierteljährlichen Vergütungsdifferenz festgesetzt. Es hat eine Erhöhung für geboten angesehen, wenn dem Interesse des Klägers an dem Verfahren durch die Vergütungsdifferenz nicht ausreichend Rechnung getragen wird (vgl. Beschluss vom 23.6.1999 – 6 Ta 140/99 –, vom 21.10.1998 – 6 Ta 140/98 –, vom 6.11.1998 – 6 Ta 102/98 –, vom 19.3.1996 – 6 Ta 25/96 –, vom 24.10.1994 – 2 Ta 197/94 –). Hieran ist im Ergebnis festzuhalten.
Allerdings geht es bei der unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung nicht um den Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern um die Frage, zu welchen Bedingungen es fortgesetzt werden soll. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ist daher nicht unmittelbar heranzuziehen. Aber auch § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG ist nicht einschlägig, weil nicht eine konkrete wiederkehrende Leistung Streitgegenstand ist. Maßgebend ist daher nach § 3 ZPO das mit der Klage verfolgte wirtschaftliche Interesse. Zu berücksichtigen ist aber auch das von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG verfolgte Ziel der Kostenbegrenzung, denn Ausgangspunkt ist des Rechtsstreits ist eine Kündigung. Ihre Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis hängt zunächst davon ab, ob sie wirksam unter Vorbehalt angenommen wird. Geschieht dies nicht, betrifft der Rechtsstreit den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Der Streitwert richtet sich dann nach dem Regelwert des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG. Da bei der unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung der Bestand des Arbeitsverhältnisses ausser Streit steht, liegt in diesen Fällen ein Weniger gegenüber der Beendigungskündigung vor. Dies muss auch streitwertmäßig berücksichtigt werden. Als weiterer Anhaltspunkt ist der Wert zu beachten, der bei einer Klage auf Weiterbeschäftigung anzusetzen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. Beschluss vom 7.10.1996 – 6 Ta 140796 –, Beschluss vom 14.5.1997 – 6 Ta 31797 –) ist dieser Wert von zwei Monatsverdiensten festzusetzen, soweit die Besonderheiten des Einzelfalles keinen Grund für eine abweichende Bemessung geben. Da bei Kündigungsschutzklage wegen einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung der Arbeitnehmer in aller Regel weiterbeschäftigt wird, dürfte der Streitwert regelmäßig nicht den Verdienst von zwei Monaten überschreiten.
Im vorliegenden Fall betrug die monatliche Vergütungsdifferenz 700,20 DM. Die Zahlung des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes wirkte sich auf die Differenz nicht aus. Sie sind von der Änderungskündigung nicht betroffen, die sich lediglich auf die auszuübende Tätigkeit und die Zahlung eines Stundenlohnes an Stelle eines Monatsgehalts beschränkt und im übrigen die bisherigen Bedingungen des Anstellungsvertrages ausdrücklich unverändert läßt. Die vierteljährliche Vergütungsdifferenz beträgt damit 2.100,60 DM. Dabei ist aber nicht berücksichtigt, das der Kläger mit seinem Angestelltenstatus auch die für seinen beruflichen Werdegang bedeutsame Vorgesetztenstellung als Serviceleiter verloren hat. Zudem dient die Klage auch dem Ziel, den für seinen beruflichen Werdegang ebenfalls bedeutsamen Vorwurf aus der Welt zu schaffen, unzulässige Privatarbeiten auf Kosten der Beklagten geduldet zu haben. Das gleiche betrifft den mit der Fristlosigkeit der Kündigung verbundenen Makel. Aus diesen Umständen ist eine Erhöhung des Streitwertes geboten, die mit einem vollen Monatsverdienst angemessen und ausreichend ist. Bei der Feststellung des Monatsverdienstes sind zu dem Gehalt vom 3.945,00 DM das anteili...